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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_481/2008/don 
 
Urteil vom 18. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ Inkasso AG, 
Betreibungsamt Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zustellung des Zahlungsbefehls, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die am 19. Juni 2008 der Post übergebene, aber an das Kantonsgericht Graubünden adressierte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2008, 
in die Gerichtsurkunde (GU), wonach der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2008 zugestellt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) infolge des Sonntages, 15. Juni 2008, am Montag, 16. Juni 2008, abgelaufen ist und somit die an das Kantonsgericht gerichtete Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid (Postaufgabe: 19. Juni 2008) verspätet ist, 
dass auf die Beschwerde somit unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Zbinden