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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_158/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Dohner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2023 (LA220011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Arbeitgeberin) betreibt das C.________ in Zürich. Sie schloss am 7. August 2020 mit B.________ (Arbeitnehmerin) einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn per 8. September 2020. Darin vereinbarten die Parteien eine Vollzeitanstellung der Arbeitnehmerin als "Event-Koordinatorin" im C.________ mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'633.33 und einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Aufgrund der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wurde der Restaurationsbetrieb im C.________ am 22. Dezember 2020 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin keine Arbeit mehr zuweisen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 kündigte die Arbeitnehmerin ordentlich per 28. Februar 2021. In der Folge zahlte die Arbeitgeberin den Lohn bis Ende Dezember 2020 aus. Eine Lohnzahlung für die Monate Januar und Februar 2021 lehnte sie ab, weil die Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist nicht mehr kurzarbeitsberechtigt sei und aufgrund der Betriebsschliessung ohnehin nicht arbeiten könne. 
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch klagte die Arbeitnehmerin am 28. September 2021 beim Arbeitsgericht Zürich und verlangte, dass die Arbeitgeberin verpflichtet wird, ihr Fr. 11'266.65 (brutto) nebst Zins zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 14. Februar 2022 verpflichtete das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin für die Monate Januar und Februar 2021 je Fr. 4'707.05 netto (Fr. 5'633.33 brutto abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und 7.25 % Quellensteuerabzug) nebst Zins zu 5 % ab 7. Februar 2021 bzw. ab 1. März 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. 
Die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die Arbeitgeberin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als sie verpflichtet werde, der Arbeitnehmerin für die Monate Januar und Februar 2021 Lohn zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 15'000.-- für arbeitsrechtliche Fälle nicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Dies anerkennt die Beschwerdeführerin. Sie macht jedoch geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.  
 
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) seien vorübergehend alle Restaurationsbetriebe geschlossen worden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilde die Frage, ob die damit einhergehende Arbeitsverhinderung in die Risikosphäre der Arbeitgeber gemäss Art. 324 Abs. 1 OR fällt. Diese Frage sei vom Bundesgericht noch nicht beantwortet worden, während im Schrifttum unterschiedliche Meinungen vertreten würden. Die Klärung der Frage habe Einfluss auf eine unbekannte Anzahl hängiger Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Erforderlich sei die Klärung auch im Hinblick auf zukünftige Pandemien, kriegerische Ereignisse oder Energiekrisen. Die Frage nach dem Umfang des Betriebsrisikos gemäss Art. 324 Abs. 1 OR könne sich aufgrund der weltpolitischen Lage jederzeit wieder stellen.  
 
1.4. Das Bundesgericht hat die aufgeworfene Rechtsfrage mit öffentlich beratenem Urteil vom 30. August 2023 beantwortet (4A_53/2023).  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht zulässig. Eine Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113-119 BGG) scheidet aus, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) rügt. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt