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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_38/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verbüsst unter anderem wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Mai 2013 erstanden. Das reguläre Strafende fällt auf den 4. Januar 2019. 
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte am 5. April 2013 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidrittelstermin ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2013 vom 31. März 2014). 
Am 26. Juni 2014 lehnte das Amt die bedingte Entlassung erneut ab. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer nicht an. 
Im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung lehnte das Amt die bedingte Entlassung am 10. Juni 2015 ein weiteres Mal ab. Dagegen eingereichte Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 16. Juli 2015 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 2016 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die kantonalen Behörden stellten unter anderem fest, seit dem Beschwerdeführer 2013 erstmals die bedingte Entlassung verweigert worden sei, hätten sich keine massgeblichen Änderungen ergeben, weshalb nach wie vor von einer negativen Prognose hinsichtlich des Wohlverhaltens bei einer bedingten Entlassung auszugehen sei. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2016 sei aufzuheben und die bedingte Entlassung zu gewähren. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, da er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst, sondern auf allgemeine Ausführungen beschränkt, die sich nicht konkret auf seinen eigenen Fall beziehen. So äussert er sich zum Vollzug bei Ausländern und Sexualstraftätern (Ziff. 1 und 2) und zur generellen Anordnung von Vollzugslockerungen (Ziff. 3). Zudem bemängelt er die Qualifikation des Personals in den Vollzugsbehörden (Ziff. 4). Mit solchen Vorbringen kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht befassen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn