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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_18/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Ulf Walz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, vom 25. Februar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Zivilgericht Basel-Stadt A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 zur Zahlung von Fr. 22'897.15, zuzüglich Zins zu 9 %, an die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) verurteilte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhob und auf die ihm zugestellte Kostenvorschussverfügung am 20. Februar 2015 ein Gesuch um Kostenerlass einreichte; 
dass das Appellationsgericht Basel-Stadt das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. März 2015 erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Februar 2015 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Februar 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erwähnt (so etwa Art. 2, 3, 6, 8, 13, 17 und 25 EMRK), eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2015die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann