Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_94/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 10. November 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) das per 1. Juli 2011 mit A.________ (Beschwerdeführer) abgeschlossene Mietverhältnis über eine 3½-Zimmer-Wohnung im 2. OG mit Bastelräumen im UG in der Liegenschaft U.________ auf den 31. Juli 2013 kündigte; 
dass das Kreisgericht See-Gaster auf eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hin mit Entscheid vom 6. September 2013 feststellte, die Kündigung sei rechtsgültig und das Mietverhältnis werde nicht erstreckt, wobei es im Übrigen auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen erhob und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das mit Verfügung vom 11. November 2013 abgewiesen wurde; 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. November 2013 erhobene Beschwerde am 3. Februar 2014 nicht eintrat (Verfahren 4A_605/2013); 
dass das Kantonsgericht St. Gallen in der Folge auf die Berufung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. April 2014 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte; 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 22. April 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2014 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat (Verfahren 4A_301/2014); 
dass das Kreisgericht See-Gaster dem Beschwerdeführer auf Antrag der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 befahl, die 3½-Zimmer-Wohnung im 2. OG mit Bastelräumen im UG in der Liegenschaft U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. November 2014 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. November 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. November 2014 mit Beschwerde anzufechten; 
dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht unter Hinweis auf den vorgängigen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen im Anfechtungsverfahren darauf beruft, es sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid von einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-- auszugehen, da im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Ausweisung zu beurteilen ist, bei der sich der Streitwert nach anderen Grundsätzen bemisst als bei der Anfechtung der Kündigung (vgl. Urteil 4A_107/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 III 539 ff.); 
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben macht, die das Bundesgericht veranlassen könnten, den Streitwert nach Art. 51 Abs. 2 BGG abweichend von den Vorinstanzen festzusetzen (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; Urteil 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1.2.2); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. November 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Grundrechte (wie etwa den Anspruch auf ein faires Verfahren und das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) erwähnt, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer insbesondere mit keinem Wort auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach sich sein Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung als rechtsmissbräuchlich erweise; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann