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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_751/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Anspruchsvoraussetzungen; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 19. September 2017 (VBE.2017.478). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1952 geborene A._________ arbeitete als Pflegeassistentin am Spital B.________. Infolge seit dem 14. Juli 2011 andauernder Krankheit wurde das Dienstverhältnis vom Spital B.________ per 31. Mai 2012 aufgelöst. Gleichzeitig gewährte dieses eine Lohnfortzahlung von insgesamt 730 Tagen, welche am 26. Juli 2013 endete. A._________ meldete sich am 24. Juli 2013 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2013 an. In der Folge bezog sie Taggelder. Mit Verfügung vom 22. August 2014 zog die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Monate August 2013 bis März 2014 in Wiedererwägung, da die Versicherte am 1. August 2013 die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Sie forderte zu viel ausgerichtete Entschädigung im Betrage von Fr. 28'776.25 zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 24. September 2014).  
 
A.b. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 24. September 2014 aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. Auf die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_723/2015 vom 27. Oktober 2015).  
Mit Verfügung vom 18. März 2016 bestätigte die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Monate August 2013 bis März 2014 nach getätigten medizinischen Abklärungen und forderte erneut den Betrag von Fr. 28'776.25 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Juni 2016 abgewiesen. 
 
B.   
Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. September 2017 ab. 
 
C.   
A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass sie die Arbeitslosenentschädigung zu Recht bezogen habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). 
 
2.  
 
2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.  
 
2.2. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach der Rechtsprechung muss beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280 und E. 2.4 S. 283; 130 V 229 E. 1.2.3 S. 231). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627).  
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Ausnahmsweise kann trotz objektiverweise möglicher beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit innert der Rahmenfrist ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG anerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person keine Veranlassung hatte anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistungen von Lohnersatz - wie beispielsweise Taggeldern der Unfallversicherung - verlangt (vgl. BGE 141 V 625). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte in seinem Entscheid vom 25. August 2015 fest, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei per 31. Mai 2012 mittels Kündigung aufgelöst worden. Im Kündigungsschreiben sei die Versicherte darauf aufmerksam gemacht worden, es bestehe während maximal 730 Tagen ein Recht auf Lohnfortzahlung. Dafür habe sie spätestens am 10. jeden Monats ein aktuelles Arztzeugnis vorzulegen. Der Lohn sei sodann bis am 26. Juli 2013 ausbezahlt worden. Während der vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2013 dauernden Rahmenfrist habe die Beschwerdeführerin mangels Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni 2012 nur während 10 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.  
Im Weiteren prüfte das kantonale Gericht, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Es gelangte zum Schluss, aufgrund der Akten könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 26. Juli 2013 eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Es fehle an einem ärztlichen Bericht mit Diagnosen, Anamnese und Verlauf der Krankheit, welcher auch über die Arbeitsfähigkeit Auskunft gäbe. Die Sache wurde daher zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. 
 
3.2. Im Entscheid vom 19. September 2017 erwog das kantonale Gericht, die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindesten zwölf Monaten nachgegangen sei, habe es mit Entscheid vom 25. August 2015 - auch für das aktuelle Verfahren - bereits verbindlich beurteilt und verneint. Eine krankheitsbedingte Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit werde von der Beschwerdeführerin nicht mehr geltend gemacht. Da weder die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG, noch ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vorliege, sei die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern zweifellos zu Unrecht erfolgt, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Leistungsausrichtung erfüllt seien. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 28'776.25 sei frist- und formgerecht erfolgt.  
 
4.   
Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend nicht nur der Entscheid vom 19. September 2017, sondern auch die mit Zwischenentscheid vom 25. August 2015 getroffene Beurteilung bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt habe. Der genannte Entscheid hat für das Bundesgericht keine präjudizierende Wirkung. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beitragszeit sei mit den Lohnzahlungen erfüllt. Von diesen seien denn auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden. Trotz der Kündigung habe weiterhin ein Quasi-Arbeitsverhältnis bestanden. Sie habe beispielsweise nach dem 1. Juni 2012 noch eine Jubiläumsprämie erhalten. Sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine Arbeitnehmerin in einem formell ungekündigten Arbeitsverhältnis.  
 
5.1.2. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 46). Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man damit jegliche Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist (BGE 133 V 515 E. 2.4 S. 521 mit Hinweisen). Gemäss der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrages (Art. 319 OR) setzt die Entrichtung eines Lohnes durch den Arbeitgeber voraus, dass eine Arbeit in seinem Dienst geleistet worden ist. Anders ausgedrückt zeichnet sich der Arbeitsvertrag durch ein Austauschverhältnis aus, indem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Entgelt eine Arbeitsleistung liefert (BGE 133 V 515 E. 2.8 S. 522).  
 
5.1.3. Vorliegend hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Spital B.________ auf den 31. Mai 2012 aufgelöst worden war. Die danach fliessenden Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers basierten auf einer gesetzlichen Grundlage über die Lohnfortzahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr auf einem weiterhin andauernden Austausch von Arbeit und Geld (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls des Regierungsrats des Kantons Baselland [SGS 153.12]). Hätte die Beschwerdeführerin vor Ablauf der 730 Tage ihr Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder ganz oder teilweise erlangt, hätte sie diese nicht am Spital B.________ verwerten können oder ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen, da kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Zahlungen des Spitals B.________ hatten nach dem 31. Mai 2012 also nicht mehr den Charakter von Lohn, obwohl sie als solche bezeichnet wurden, sondern von Krankentaggeld oder sozialen Hilfeleistungen. Damit ist dem kantonalen Gericht zu folgen, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist nur während zehn Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.  
 
5.2. Bezüglich der Frage, ob ein Tatbestand der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt, ging die Beschwerdeführerin bereits vorinstanzlich davon aus, ein solcher lasse sich medizinisch wohl nicht erhärten. Dementsprechend verzichtete die Vorinstanz auf eine entsprechende Prüfung. Auch letztinstanzlich wiederholt die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen zur Befreiung der Erfüllung von der Beitragszeit dürften nicht gegeben sein.  
In Nachachtung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wonach nur die geltend gemachten Vorbringen geprüft werden, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Erwägung 1 hievor), ist es dem Bundesgericht mangels Geltendmachung verwehrt darüber zu urteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
5.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, vorliegend gehe es nicht um eine erstmalige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sondern um eine Wiedererwägung. Der ursprüngliche Entscheid sei indessen nicht zweifellos unrichtig gewesen, weshalb dessen Wiedererwägung nicht statthaft sei.  
 
5.3.1. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 auf formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
5.3.2. Aus dem Dargelegten, wie auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid, ergibt sich die zweifellose Unrichtigkeit der ausbezahlten Taggelder basierend auf der Annahme der Verwaltung, die Versicherte habe die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer