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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_310/2022, 6B_311/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_310/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
4. D.________ AG, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_311/2022 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_310/2022 
Versuchte vorsätzliche Tötung; (entschuldbare) Notwehr, Strafzumessung, ambulante Massnahme, Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
6B_311/2022 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Notwehr, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2021 (SB210003-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ vor, am frühen Morgen des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des Clubs E.________ nach einer kurzen (verbalen) Auseinandersetzung mit B.B.________ mit einem Klappmesser mehrfach auf bzw. gegen dessen Kopf gestochen zu haben, wobei B.B.________ diverse Verletzungen am Kopf, am linken Unterarm sowie am Unterbauch erlitten habe und in der Folge notfallmässig habe operiert werden müssen. Anlässlich des Messerangriffs soll A.________ zudem C.B.________, welcher seinem Bruder B.B.________ zu Hilfe geeilt sei, in den rechten Arm geschnitten haben, wobei C.B.________ eine Schnittverletzung am rechten Unterarm erlitten habe. 
 
B.  
Mit Urteil vom 2. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren; für die Zeit des Vollzugs ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Das Bezirksgericht verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Zudem stellte es fest, dass er gegenüber B.B.________ sowie der D.________ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs je auf den Zivilweg verwies. Weiter verpflichtete es A.________, B.B.________ Fr. 50'000.-- sowie C.B.________ Fr. 1'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. 
 
C.  
Auf Berufung je von A.________ und B.B.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 18. November 2021 schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB; die Dauer der Landesverweisung reduzierte es auf sechs Jahre. Es verpflichtete A.________, B.B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu bezahlen. Überdies stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.B.________ auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 sowie der D.________ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs dieses Schadenersatzanspruchs je auf den Zivilweg verwies. Zudem verpflichtete das Obergericht A.________, B.B.________ Fr. 40'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung von C.B.________ wies es vollumfänglich ab. 
 
D.  
Gegen das obergerichtliche Urteil erheben sowohl A.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen. 
 
D.a. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 6B_310/2022, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen; eventualiter seien die angeordnete ambulante Massnahme sowie die Landesverweisung aufzuheben; subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) verlangt im Verfahren 6B_311/2022, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, und er sei mit neuneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und 15 Jahre des Landes zu verweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 1; 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_310/2022 und 6B_311/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet zunächst, dem vorinstanzlichen Urteil liessen sich in entscheidrelevanten Punkten nicht die tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen entnehmen. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen würden erheblich vom Anklagesachverhalt und den Erwägungen der Erstinstanz abweichen, auf die die Vorinstanz mehrmals explizit verweise. Die Staatsanwaltschaft beschreibe in ihrer Anklageschrift explizit keine Umstände, die eine "Notwehrsituation" umschreibe. Sie werfe ihm vielmehr vor, im Rahmen der noch nicht beendeten Situation aus seiner stehenden Position ausgeholt und ohne Vorwarnung mehrmals schwungvoll, kraftvoll und schnell mit seiner seitlichen horizontalen Stichbewegung von rechts nach links wissentlich und willentlich in den Kopf des unmittelbar vor ihm stehenden Beschwerdegegners 2 gestochen zu haben. Diesen Anklagesachverhalt habe auch die Erstinstanz als erstellt erachtet. Letztlich bleibe unklar, von welchem tatsächlichen Geschehensablauf die Vorinstanz im Ergebnis ausgehe, da die unterschiedlichen Erwägungen sich in entscheidrelevanten Punkten nicht miteinander vereinbaren liessen respektive im offenen Widerspruch zueinander stehen würden. Schliesslich enthalte das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Erwägungen zum subjektiven Tatbestand, sowohl was den Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als auch der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 betreffe (Beschwerde im Verfahren 6B_310/2022 S. 4 ff. und S. 25).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1; 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.2).  
 
2.2.2. Die Kritik des Beschwerdeführers 1 ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Wie er selber ausführt, erachtet die Vorinstanz den äusseren Anklagesachverhalt erstellt mit den von ihr erwähnten Ergänzungen betreffend Notwehrsituation, wonach der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 und mindestens einer weiteren Person verfolgt worden sei, als er sich zunächst entfernt habe, und er sich angesichts der Personenüberzahl und der kräftemässigen, körperlichen Überlegenheit angegriffen gefühlt habe, wobei anzunehmen sei, dass bereits vor dem Messerangriff Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geflogen seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 62). Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung damit unklar und widersprüchlich sein sollte, ist weder näher dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer 1 darauf, beispielhaft Erwägungen der Vorinstanz aufzuzählen, worin diese auf Feststellungen der Erstinstanz verweise. Auch wenn er pauschal behauptet, die Vorinstanz nehme keine eigene Beweiswürdigung vor, sondern beschränke sich weitgehend auf eine reine Sachprüfung des erstinstanzlichen Urteils, kommt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Was schliesslich den "subjektiven Sachverhalt" betrifft, verweist die Vorinstanz hierfür in ihrem Beweisergebnis auf ihre rechtlichen Erwägungen. Dort hält sie entgegen dem Beschwerdeführer 1 durchaus fest, mit welcher inneren Haltung er den Messerangriff gegen den Beschwerdegegner 2 verübt haben soll (Urteil S. 62 ff.). In Bezug auf die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 qualifiziert die Vorinstanz den von ihr erstellten (Anklage-) Sachverhalt "in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen" als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Urteil S. 66). Die Erstinstanz erwog hierzu, dass der Beschwerdeführer 1 die Körperverletzung des Beschwerdegegners 3 nicht beabsichtigt, durch den Einsatz des Messers jedoch in Kauf genommen habe. Mangels anderer Anhaltspunkte ging sie (auch) diesbezüglich von Eventualvorsatz aus (erstinstanzliches Urteil S. 31 und S. 35). Insoweit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gerade noch nach. Der Beschwerdeführer 1 behauptet demgegenüber nicht, er habe diese von der Vorinstanz zu eigen gemachten Feststellungen nicht rechtsgenüglich beanstanden können.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz stütze ihre Beweiswürdigung auf Tatsachen, die in klarem Widerspruch zur Aktenlage stehen würden oder deren Annahme rein spekulativ sei. Die Beweiswürdigung erweise sich zudem als unvollständig und selektiv und über weite Strecken infolge unzutreffender Verweise auf das erstinstanzliche Urteil nicht nachvollziehbar (Beschwerde im Verfahren 6B_310/2022 S. 9 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers 1 davon aus, dass er vom Beschwerdegegner 2 und mindestens einer weiteren Person in der fraglichen Raucherlounge verfolgt worden sei, als er sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Aussenfenster entfernt und sich - angesichts der Personenüberzahl sowie der kräftemässigen, körperlichen Überlegenheit insbesondere des Beschwerdegegners 2 - angegriffen gefühlt habe. Zudem seien bereits in diesem Zeitpunkt eine oder mehrere Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge in die Richtung des Beschwerdeführers 1 geflogen. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer 1 in einer Notwehrsituation befunden. Jedoch sei nicht erstellt, dass ein Schlag oder Wurf aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe. Aufgrund des Verletzungsbildes des Beschwerdegegners 2, der massgeblichen Aussagen sowie des Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers 1 sei davon auszugehen, dass Letzterer in dieser Situation unerwartet sein Messer gezogen und dieses ohne Vorankündigung oder Warnung rasch gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt und zugestochen habe, wodurch er die dokumentierten Verletzungen beim Beschwerdegegner 2 verursacht habe. Der Beschwerdeführer 1 habe ausdrücklich anerkannt, um die generelle Möglichkeit tödlicher Folgen von Verletzungen in der Art der zugefügten zu wissen. Sein Verhalten sei zudem darauf ausgerichtet gewesen, den Beschwerdegegner 2 überraschend ausser Gefecht zu setzen. Die konkreten Umstände sowie das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach der Tat würden klar darauf hindeuten, dass er zumindest in Kauf genommen habe, den Tod des Beschwerdegegners 2 zu verursachen (Urteil S. 49 ff., insb. S. 62 und S. 62 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_1134/2021 und 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_636/2020 und 637/2020 vom 10. März 2022 E. 2.2.2; 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Willkürrügen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann:  
Wenn der Beschwerdeführer 1 vorab eine unvollständige Beweiswürdigung geltend macht, indem die Vorinstanz - im Hinblick auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen und jener der Beschwerdegegner 2 und 3 - aus der Vielzahl der befragten Zeugen bestimmte Zeugen ausgewählt, die Aussagen der übrigen Zeugen hingegen unberücksichtigt gelassen habe, begründet er nicht, welche konkreten Beweismittel die Vorinstanz wie hätte (zusätzlich) würdigen sollen. Im Weiteren begnügt sich der Beschwerdeführer 1 damit, zu schildern, wie einzelne Aussagen von Beteiligten aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne jedoch eine (im Ergebnis) willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu behaupten oder darzutun, soweit er sich überhaupt genügend mit deren Erwägungen auseinandersetzt. Insbesondere was die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Zeugen F.________ (genannt "F.F.________") und jenen des Beschwerdegegners 2 anbelangt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie erwägt, F.________ ordne seine Aussage, wonach er sich schützend vor den Beschwerdegegner 2 habe stellen wollen und deshalb auf den Beschwerdeführer 1 zugegangen sei, im Unterschied zum Beschwerdegegner 2 erst nach der Zufügung der Verletzungen durch den Beschwerdeführer 1 ein, was - so die Vorinstanz - auf den langen Zeitraum von rund 14 Monaten zwischen dem Vorfall und der ersten polizeilichen Befragung zurückzuführen sein möge. Denkbar sei auch, dass F.________ damit seine Beteiligung am Vorfall zu verharmlosen versucht habe, so wie auch andere Personen möglichst nicht in die Angelegenheit hätten hineingezogen werden wollen (Urteil S. 49). Ohnehin legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar, inwieweit auf die Aussage des Beschwerdegegners 2, einer seiner Kollegen, der dazugekommen sei, sei nach dem ersten Zusammentreffen in der Raucherlounge auf den Beschwerdeführer 1 zugegangen, um diesen zu fragen, was los sei, demgegenüber nicht abgestellt werden kann. Darüberhinaus zeigt er ebenso wenig auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum eigentlichen Messerangriff auf den Beschwerdegegner 2 im Ergebnis unhaltbar sein sollte, selbst wenn dieser ausgesagt habe, von "ihrer Seite her" seien keine Flaschen oder Gegenstände geworfen worden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Nachtatgeschehens, sowohl was sein eigenes Verhalten als auch jenes des Beschwerdegegners 2, des Beschwerdegegners 3 und dessen Frau betrifft: Hierzu begründet der Beschwerdeführer 1 wiederholt keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Sodann übt er bloss appellatorische Kritik, wenn er erneut vorbringt, das beim Beschwerdegegner 2 durch ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) festgestellte Verletzungsbild lasse sich nicht mit dessen eigener Darstellung vereinbaren. Jedenfalls setzt sich die Vorinstanz einlässlich und willkürfrei damit auseinander, wie welche Verletzungen entstanden sind (vgl. Urteil S. 50 ff.). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt in rechtlicher Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB verletzt (Beschwerde im Verfahren 6B_310/2022 S. 19 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält fest, die dokumentierten Verletzungen am Kopf, Unterarm und Bauch des Beschwerdegegners 2 erreichten teilweise den Grad von schweren Körperverletzungen. In diesem Bereich befänden sich Blutgefässe und empfindliche Strukturen, die durch Messerstiche oder -schnitte lebensgefährlich verletzt werden und innert Kürze den Tod durch Verbluten zur Folge haben könnten. Gemäss dem Gutachten des IRM könnten Schnitte mit einem scharfen Gegenstand gegen den Kopf aufgrund der räumlichen Beziehung zu Schlagadern zu schwerwiegenden beziehungsweise tödlichen Blutverlusten führen. Schnitt-/Stichverletzungen könnten grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Dies stelle Allgemeinwissen dar und der Beschwerdeführer 1 habe vor der Erstinstanz anerkannt, um die generelle Möglichkeit tödlicher Folgen von Verletzungen in der Art der zugefügten zu wissen. Dass jemand, der mit diesem Wissen unerwartet und heftig Stichbewegungen in Richtung des Kopfes oder des Halses eines Menschen ausführe, eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen und damit den Tod des Opfers in Kauf nehme, liege auf der Hand. Die vorliegenden Umstände seien vor allem auch als Indizien für die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers 1 und gegen eine reine Opferrolle zu werten. Sein Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, seinen Gegner überraschend ausser Gefecht zu setzen. Daraus könne jedoch nicht zweifelsfrei auf einen direkten Tötungsvorsatz geschlossen werden, da seine Todesdrohung erst nach der Messerattacke erfolgt sei, als der Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter aus dem Haupteingang kommend die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer 1 gesucht und versucht hätten, zum Kinoausgang zu gelangen, wo Letzterer sich aufgehalten habe. Diese Umstände sowie das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach der Tat deuteten aber klar darauf hin, dass er zumindest in Kauf genommen habe, den Tod des Beschwerdegegners 2 zu verursachen und - entgegen den sinngemässen Ausführungen seines Verteidigers - nicht darauf vertraut habe, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren lassen (Urteil S. 63 f.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich gemäss Art. 111 StGB der vorsätzlichen Tötung schuldig. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
 
4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.1; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2; mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 189 E. 1.3). 
 
4.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz schliesse aus seinem Wissen, dass der Einsatz eines Messers gegen eine Person unter Umständen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne, mithin der blossen Möglichkeit des Todes, unbesehen auf dessen Inkaufnahme, greift zu kurz. Die Vorinstanz schloss sich insoweit der Argumentation der Staatsanwaltschaft an, als sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer 1 habe sich mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm in den Ausgang begeben, obwohl er aus eigener Erfahrung gewusst habe, was mit Messerstichen insbesondere gegen den Kopf ausgerichtet werden könne. Nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdegegner 2 habe er nicht die Diskussion oder den Kampf gesucht, sondern habe aus dem Nichts unvermittelt zugestochen, dies mehrfach und gezielt gegen den Kopf. Es sei seine Motivation gewesen, den anderen sofort durch mehrfaches auf identische Art ausgeführtes Zustechen mit Schwung aus geringem Abstand ausser Verkehr zu setzen (vgl. Urteil S. 63 f.). Auf diese Feststellungen geht der Beschwerdeführer 1 mit keinem Wort ein. Seine übrigen, theoretischen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einer versuchten Tötung und einer (vollendeten, schweren) Körperverletzung gehen an der Sache vorbei. Damit ist er nicht zu hören. Die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind jedenfalls nicht zu beanstanden; wenn sie aus den genannten Umständen auf einen dolus eventualis des Beschwerdeführers 1 schliesst, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
4.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Übrigen bemängeln will, die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 erfülle nicht den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung, legt er, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auseinandersetzt, nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Schnittverletzung beim Beschwerdegegner 3 in objektiver Hinsicht keine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellen sollte.  
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren machen sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 StGB geltend. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer 1 gar nicht in einer Notwehrsituation befunden; vielmehr sei er einem Angriff zuvorgekommen und habe den Beschwerdegegner 2 vorsorglich kampfunfähig machen wollen (Beschwerde im Verfahren 6B_311/2022 S. 2 ff.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer 1 die Auffassung, er habe in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt. Zumindest hätte die Vorinstanz von einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgehen müssen (Beschwerde im Verfahren 6B_310/2022 S. 22 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz bejaht eine Notwehrsituation. Sie erwägt, dass der Beschwerdegegner 2 und mindestens eine Person dem Beschwerdeführer 1 nachgefolgt seien und ihn zur Rede gestellt hätten, als der Beschwerdeführer 1 sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Fenster in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernte habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers 1 sei dies als Angriff zu werten, zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass (möglicherweise) schon in diesem Stadium des Geschehens ein Glas oder eine Flasche oder mehrere in seine Richtung geflogen seien. Wann der Beschwerdeführer 1 am Hinterkopf verletzt worden sei, lasse sich nicht genau feststellen. Zudem sei nicht erstellt, dass er vom Beschwerdegegner 2 verletzt oder durch einen Wurf oder gar Schlag aus nächster Nähe getroffen worden sei. Vom Beschwerdegegner 2, der unbewaffnet gewesen sei, habe er nur körperliche Gewalt zu befürchten gehabt. Der Beschwerdeführer 1 habe das Messer unbemerkt hervorgeholt, geschickt einhändig geöffnet und dann sofort ohne weitere Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 ausgeführt. Es sei ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen sowie mittels Drohgebärden und Zeigen des Messers eine Warnung auszusprechen und dadurch Distanz zu schaffen. Weiter habe er Unterstützung durch seinen ebenfalls im Raucherraum anwesenden Bekannten erhalten. So habe der Zeuge G.________ ausgeführt, er habe einen Klammergriff gemacht von der Seite, um einen weiteren Angreifer (neben dem Beschwerdegegner 2) zu stoppen; er habe einen bevorstehenden Angriff erkannt und habe die Sache ausbremsen wollen. Der sofortige Messereinsatz aus nächster Nähe direkt in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 sei daher als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urteil S. 57 f., S. 62 und S. 64 ff.). Analoges gelte für die Tathandlung des Beschwerdeführers 1 zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, welcher sich unbewaffnet lediglich schützend zwischen den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdegegner 2, seinen Bruder, habe stellen wollen (Urteil S. 66).  
 
5.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).  
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81 mit Hinweisen; Urteile 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen). 
Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.1; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). 
Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
5.4. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in einer (vermeintlichen) Notwehrsituation gehandelt haben könnte, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig:  
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) sind der Beschwerdegegner 2 und (mindestens) eine weitere Person dem Beschwerdeführer 1 nachgefolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Weder warf noch hielt der Beschwerdegegner 2 eine Flasche oder ein Glas in der Hand, als er auf den Beschwerdeführer 1 zuschritt. Auch wurde der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 nicht verletzt oder durch einen Schlag aus nächster Nähe getroffen. Die Vorinstanz geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 (nur) körperliche Gewalt zu befürchten gehabt habe. Dass und wie der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 angreifen wollte, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht. Kommt hinzu, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, von wem bzw. von welcher Gruppe und auf welche Art und Weise - möglicherweise (so auf S. 64 des Urteils) - bereits in diesem Zeitpunkt "eine oder mehrere Flaschen und/ oder Gläser durch die Raucherlounge in seine Richtung" (des Beschwerdeführers 1) geworfen wurde/n, und ob ein solcher Wurf, so er denn als erstellt zu betrachten wäre, objektiv oder zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers 1 auch dem Beschwerdegegner 2 bzw. dessen Verhalten vor dem Messerangriff zugeschrieben werden müsste. Nach der Vorinstanz ist denn auch denkbar, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers 1 am Hinterkopf erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung entstanden sind, als klar geworden sei, dass er ein Messer mit sich führt und es gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt hat. Immerhin hielt sie fest, der Beschwerdeführer 1 selbst habe im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Schlag oder Wurf (mit einer Flasche/einem Glas) aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe.  
Jedenfalls lässt sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Beschwerdegegners 2 gegen den Beschwerdeführer 1 nicht allein damit begründen, dass der Beschwerdegegner 2 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er - zusammen mit der weiteren Person - in Personenüberzahl war. Wenn die Berufung auf Notwehr nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar umbringen zu können, so kann der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung nicht leichthin als erbracht angesehen werden. Selbst wenn vorliegend die Aussicht bestanden hätte, eine - bereits zuvor aufgekeimte - verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 2 könnte mit Tätlichkeiten enden, reicht dies nicht zur Annahme einer Notwehrsituation (BGE 93 IV 81 E. a). Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die Putativnotwehr (vgl. BGE 93 IV 81 E. b). Hierfür genügt nicht, dass sich der Beschwerdeführer 1 von dem Beschwerdegegner 2 und der weiteren Person bedroht und angegriffen gefühlt haben soll, wie die Vorinstanz festhält. Allein aufgrund des Umstands, dass der auf ihn zugehende Beschwerdegegner 2 und die weitere Person in Personenüberzahl waren und Ersterer ihm körperlich überlegen gewesen sein soll, kann nicht zwingend auf eine Putativnotwehrsituation geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer 1 gewusst habe, dass der Beschwerdegegner 2 ehemaliger professioneller Kampfsportler (gewesen) sei, und dieser von mindestens einer Person mit Kampferfahrung "unterstützt" worden sein soll, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest. 
 
5.5. Die Vorinstanz hat damit den massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich ist, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu prüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Sie wird ihren Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer Notwehrsituation - sowohl in Bezug auf die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als auch des Beschwerdegegners 3 - näher begründen müssen.  
Bei dieser Ausgangslage braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung sowie den Zivilpunkt betreffend nicht eingegangen zu werden. 
 
6.  
 
6.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG insoweit aufzuheben, als es sich auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Notwehr bezieht. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es diesbezüglich einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle. Dabei wird die Vorinstanz den neu erstellten Sachverhalt erneut rechtlich würdigen müssen und sich dabei allenfalls auch mit der Frage der Putativnotwehr bzw. des Putativnotwehrexzesses auseinanderzusetzen haben.  
Überdies wird die Vorinstanz auch über die weiteren Folgen erneut zu entscheiden haben. Insbesondere wird sie unter Umständen eine neue Strafzumessung vornehmen und erneut prüfen müssen, ob gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszusprechen sowie der Beschwerdeführer 1 zur Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen ist. 
 
6.2. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. In materieller Hinsicht wurde die Angelegenheit nur insoweit behandelt, als die vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Rügen als unbegründet beurteilt wurden. Die Sache wird damit durch die Rückweisung nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zur Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
6.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Im Umfang des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer 1 anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Insoweit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer 1 ist im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Zürich zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_310/2022 und 6B_311/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird vollumfänglich und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler