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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 369/03 
 
Urteil vom 22. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 20. September 2002 sprach die IV-Stelle Zürich X.________ rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu. Den Nachzahlungsbetrag von Fr. 77'250.-- überwies sie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich zwecks Verrechnung mit Lohnzahlungen, welche trotz krankheitsbedingt fehlender Arbeitsfähigkeit erbracht worden waren. 
B. 
Die gegen den verfügten Rentenbeginn einerseits und die vorgenommene Verrechnung andererseits gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt X.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, deren Verzinsung sowie deren direkte Auszahlung (einschliesslich Zins) an ihn selbst beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt die direkte Auszahlung der ihm mit Verfügung vom 20. September 2002 rückwirkend zugesprochenen Rentenbetreffnisse von Fr. 77'250.--. Des Weitern bringt er vor, das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung sei schon vor dem 8. Januar 2002 gestellt worden. Sinngemäss wird damit ein früherer Rentenbeginn geltend gemacht. 
1.1 Letzteres Begehren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG. Insoweit ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Bei der ebenfalls in Frage gestellten Zulässigkeit der Überweisung der Rentennachzahlung an das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt zwecks Verrechnung mit erbrachten Leistungen des Arbeitgebers geht es demgegenüber - wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgehalten wird - rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 121 V 18 Erw. 2, AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Bei Prozessen um den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a, AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
 
Für eine Änderung dieser langjährigen Rechtsprechung besteht entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass. Steht der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unbestrittenermassen fest, kann eine Überprüfung der Frage, wem diese auszuzahlen sind, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition erfolgen. 
2. 
2.1 Wie schon das kantonale Gericht ausgeführt hat, sind das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), die dazugehörende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) und die gestützt darauf erfolgten Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Abzustellen ist daher auf die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normen. 
2.2 Die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung zwecks Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen (Art. 85bis IVV in Verbindung mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]) sind im kantonalen Entscheid vom 26. März 2003 zutreffend dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Rentenbeginns bei verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). 
3. 
3.1 Wegen der erst am 8. Januar 2002 und damit verspätet erfolgten Anmeldung hat die Verwaltung die Invalidenrente nur für die zwölf dieser Anmeldung vorangehenden Monate zugesprochen (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). 
3.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung nicht erst im Januar 2002, sondern noch im Dezember 2001 der Post übergeben worden sei, ist durch nichts belegt. Die damit bestehende Beweislosigkeit wirkt sich, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Bezüglich des Einwandes, als Anmeldung zum Leistungsbezug seien bereits die diesbezüglichen Unterredungen im Jahre 2000 mit dem früheren Arbeitgeber zu berücksichtigen, welcher als öffentlich-rechtliche Institution zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen der Invalidenversicherung verpflichtet gewesen wäre, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid zu verweisen, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen hat. 
4. 
Eingehend auseinander gesetzt hat sich die Vorinstanz mit den einzelnen gegen die vorgenommene Drittauszahlung erhobenen Rügen, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgetragen werden. Wie sie dabei richtig erkannt hat, stellt sich im Hinblick auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV die Frage, ob die vom früheren Arbeitgeber erbrachten Leistungen auf Grund eines Gesetzes ausgerichtet wurden und dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung entnommen werden kann. 
4.1 In für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1.2 hievor) hat die Vorinstanz festgestellt, dass seitens des früheren Arbeitgebers für die Zeit ab 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 Leistungen ausgerichtet wurden, welche die nachträglich für die nämliche Zeitspanne zugesprochene Rentennachzahlung deutlich übersteigen. Diese aktenmässig belegte Ausgangslage wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Als weitere Voraussetzung für die Anwendung von Art. 85bis IVV ist mit Blick auf die nachträglich zugesprochenen Invalidenrenten der Vorschusscharakter dieser ohne äquivalente Gegenleistung in Form von Arbeit erfolgten Lohnfortzahlungen zu bejahen (vgl. SVR 2002 IV Nr. 37 S. 118 f. Erw. 5c). 
4.2 Nach vorinstanzlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei den ab Januar 2001 bis Ende März 2002 erbrachten Leistungen um Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers, deren Gewährung gestützt auf § 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz des Kantons Zürich (LS ZH 177.111) erfolgte. In § 105 Abs. 1 der genannten regierungsrätlichen Vollzugsverordnung erblickte das kantonale Gericht ein im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV eindeutiges Rückforderungsrecht. 
 
Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV macht die Anwendung dieser Bestimmung - und damit die sich aus ihr als bundesrechtliche Rechtsfolge ergebende Drittauszahlung nach Massgabe des Art. 85bis Abs. 3 IVV - von der Beantwortung einer kantonalrechtlichen Vorfrage abhängig, eben davon, ob die einschlägige kantonale Gesetzgebung ein "eindeutiges" Rückforderungsrecht enthält. Diese Pflicht zur vorfrageweisen Prüfung einer kantonalrechtlichen Norm, welche solange stattfinden kann, als nicht ein als Tatbestand wirkender Entscheid der hauptfrageweise zuständigen kantonalen Behörde vorliegt, entspricht ständiger Rechtsprechung und Doktrin (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc; AHI 2003 S. 173 Erw. 5c; SVR 2002 IV Nr. 37 S. 118 Erw. 5b/dd, je mit Hinweisen). Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht gerügt werden kann (Erw. 1.2 hievor). Der einfache Rechtsfehler, begangen in der Anwendung kantonalen Rechts, bildet als solcher keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche liegt erst vor, wenn das kantonale Recht in willkürlicher Weise angewendet wird (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc; AHI 2003 S. 173 Erw. 5c; SVR 2002 IV Nr. 37 S. 118 Erw. 5b/dd, je mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Eine schlechthin unhaltbare, damit willkürliche und deshalb bundesrechtswidrige Rechtsauffassung liegt nicht vor. 
4.3 Darin, dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, die streitige Drittauszahlung sei gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit § 105 Abs. 1 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum kantonalen Personalgesetz zu Recht erfolgt, ist demnach, entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt, kein Verstoss gegen Bundesrecht zu erkennen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine dieser Erkenntnis zu Grunde liegende mangelhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG vor. Der angefochtene Entscheid vom 26. März 2003 hält demnach einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der - vorliegend gegebenen - engen und zudem praktisch auf Willkür hin beschränkten Kognition (Erw. 1.2 und 4.2 hievor) stand. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. 
5. 
Soweit die Drittauszahlung der Rentennachzahlung angefochten war, betrifft die Streitigkeit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Erw. 1.2 hievor). Die daher zu erhebenden Gerichtskosten (Umkehrschluss aus Art. 134 OG) sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: