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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_8/2008 
 
Urteil vom 1. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
T.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2007 vom 29. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das von T.________ am 21. Mai 2008 gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008 (8C_465/2007) eingereichte Revisionsgesuch, in dem unter Beilage verschiedener Gutachten und Teilgutachten sowie einer Honorarrechnung vom 24. April 2008 beantragt wird, das Urteil vom 29. April 2008 "sei wiedererwägungsweise aufzuheben", die "eingereichten Gutachten und die Honorarrechnung seien als Urkunden 8 bis 12 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen", und "die IV-Stelle Solothurn sei zu verpflichten, die Gutachtenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 18'692.- zur Bezahlung zu übernehmen", 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht das Verfahren 8C_465/2007 mit Urteil vom 29. April 2008 rechtskräftig abgeschlossen hat (s. Art. 61 BGG), 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines solchen in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, 
dass dabei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinanderzusetzen hat und darlegen muss, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege (statt vieler Urteile 8F_9/2008 M. vom 10. Juni 2008 und 8F_13/2007 B. vom 18. Februar 2008), 
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Mai 2008 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2008 einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) gesetzt worden sein soll; auch erfolgt im Gesuch keine Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des Urteils vom 29. April 2008, und es wird nicht dargelegt, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund gegeben sein soll, 
dass hieran der blosse Hinweis des Gesuchstellers, "zur Begründung" "verweise" er "auf den Inhalt der (beigelegten) Gutachten", nichts ändert, 
dass sich somit das Revisionsgesuch zum Vornherein als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird, 
dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 1. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz