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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.556/2003 /sta 
 
Urteil vom 7. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, 
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 9, 10 und 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftentlassung, Fortsetzungsgefahr), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau (Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen) vom 5. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksamt Baden (bzw. in dessen Auftrag der Ermittlungsdienst des Polizeikommandos Aargau) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des mehrfachen Betruges und weiterer Delikte. Dem Angeschuldigten wird hauptsächlich vorgeworfen, er habe (in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und Sommer 2003) von der Schweiz bzw. von Wien aus einen betrügerischen Internethandel betrieben. Dabei seien systematisch Vorauszahlungen kassiert, die bestellten Waren jedoch nicht an die Kunden geliefert worden. Ausserdem habe der Angeschuldigte ein gemietetes Motorfahrzeug veruntreut sowie diverse Checkfälschungen bzw. Kreditkartenmissbrauch begangen. Er wurde deswegen am 23. Juli 2003 in Untersuchungshaft versetzt. Die Strafuntersuchung steht kurz vor dem Abschluss. 
B. 
Am 1. September 2003 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Obergericht des Kantons Aargau (Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Verfügung vom 5. September 2003 abgewiesen wurde. Gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. September 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit sowie des Willkürverbotes und beantragt im Hauptstandpunkt seine unverzügliche Haftentlassung. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit Eingabe vom 25. September 2003 die Abweisung der Beschwerde, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Vom Bezirksamt Baden ist innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen). 
2. 
Nach aargauischem Strafprozessrecht ist die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig erscheint und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, namentlich Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr (§ 67 Abs. 1 Ziff. 1-2 und Abs. 2 StPO/AG). Wiederholungsgefahr im Sinne von § 67 Abs. 2 StPO/AG liegt vor, "wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist". Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der besonderen Haftgründe der Fortsetzungs-, Kollusions- und Fluchtgefahr (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 Ziff. 1). 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). 
 
Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. 
 
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). 
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Fortsetzungsgefahr. Er rügt die tatsächliche Feststellung des Obergerichtes als willkürlich, wonach er trotz Einleitung eines ersten Untersuchungsverfahrens wegen Betruges anschliessend "wieder mit den Verkäufen angefangen und die Tätigkeit ins Ausland verlagert" habe, "wobei auch hier wieder zahlreiche Anzeigen gegen ihn eingegangen seien". Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit wird damit begründet, dass die deutschen, österreichischen und schweizerischen Behörden bisher (bzw. bis zum Haftentlassungsbegehren vom 1. September 2003) keine gegenseitigen Rechtshilfeersuchen gestellt hätten. Die Frage, ob überhaupt Anzeigen im Ausland erfolgt seien, müsse auf dem Rechtshilfeweg abgeklärt werden. 
 
Die erhobene Willkürrüge erweist sich als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer schon anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2001 auf den drohenden Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ausdrücklich hingewiesen worden sei. Aus den Untersuchungsakten ergebe sich, dass "auch nach dem 30. Juli 2001 noch unzählige Anzeigen" gegen den Beschwerdeführer erfolgt seien und zwar gestützt auf Warenbestellungen per Internet, die "nach dem 30. Juli 2001 eingegangen" seien. Der vom Bezirksamt Baden erstellten Liste ("Zusammenstellung Geschädigte") vom 19. August 2003 sei zu entnehmen, dass er anschliessend seine deliktische Tätigkeit "ins Ausland verlagert" habe, "wobei auch hier wieder zahlreiche Anzeigen gegen ihn eingegangen" seien. Daher habe am 13. Juni 2002 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt werden müssen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz (im Sommer 2003) sei er verhaftet worden. 
 
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass im Jahr 2002 (im Zusammenhang mit dem von Wien aus weiterbetriebenen Internethandel) jedenfalls zwei weitere Strafanzeigen erfolgten. Gemäss dem Schlussbericht des Ermittlungsdienstes der Kantonspolizei Aargau vom 16. September 2003 betreffen verschiedene mutmassliche Straftaten den Zeitraum zwischen 21. August 2001 und 10. Oktober 2002 (namentlich die Dossiers 44-49 sowie 51-57). Die zahlreichen Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter stammen laut Schlussbericht grösstenteils aus Deutschland, andere aus Österreich und der Schweiz. 
2.4 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bezirksamt Baden sachdienliche Informationen beizog, welche die Untersuchungsbehörde von Anzeigestellern aus dem Ausland bzw. von ausländischen Polizei- und Justizbehörden erhielt. Gegenseitige Benachrichtigungen oder die direkte Übermittlung von Strafanzeigen (über Interpol bzw. durch ausländische Polizeibehörden), die selbst keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen und kein förmliches Rechtshilfebegehren voraussetzen, können auch im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Informationsaustausches erfolgen (vgl. Art. 15 Ziff. 4-5 EUeR [SR 0.351.1], Art. 75a IRSG). Das Vorbringen, es seien (jedenfalls bis zum Haftentlassungsbegehren vom 1. September 2003) keine Rechtshilfeersuchen gestellt worden, ist nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters zur Frage der Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit im Ausland als aktenwidrig oder schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. 
 
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, am 28. August 2000 sei es in drei beanzeigten früheren Fällen zu einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gekommen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass eine der drei Einstellungsverfügungen vom Obergericht (mit Entscheid vom 6. November 2000) wieder aufgehoben wurde. Er bestreitet auch nicht, dass in zahlreichen später angezeigten mutmasslichen Betrugsfällen das Strafverfahren weiterhin hängig ist. Gemäss dem Schlussbericht der Ermittlungsbehörde vom 16. September 2003 erfolgte eine erhebliche Anzahl der untersuchten Delikte zwischen 21. August 2001 und 10. Oktober 2002. 
2.5 Den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes (§ 67 Abs. 1 StPO/AG) "bezweifelt" der Beschwerdeführer nur sehr beiläufig, nämlich im Zusammenhang mit dem bestrittenen besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Diesbezüglich kann auf den ausführlichen Schlussbericht der Ermittlungsbehörde hingewiesen werden (auf den sich auch der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft). Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, bei welchen der zahlreichen deliktischen Vorwürfe er den Tatverdacht aus welchen Gründen bezweifle (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.6 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe sich "von selbst verstehen", dass er angesichts der Einstellungsverfügungen vom 28. August 2000 "auch in guten Treuen keine Veranlassung hatte, seine geschäftliche Aktivität einzustellen", sondern sogar davon habe ausgehen dürfen, "sein Handeln sei rechtmässig". Damit erweckt er allerdings den Eindruck, dass er aus der Strafuntersuchung und den zahlreichen Strafanzeigen offenbar nicht die notwendigen Lehren gezogen hat und die (ohnehin nur in zwei Fällen rechtskräftig gewordenen) Einstellungsverfügungen vom 28. August 2000 geradezu als Ermunterung interpretiert haben könnte, seine zumindest dubiosen Internet-Geschäftspraktiken nicht nur ungerührt weiterzuverfolgen, sondern auch noch ins Ausland zu verlegen. Seiner Ansicht, er habe "berechtigterweise davon ausgehen" dürfen, "nicht in geringster Form etwas Unrechtes getan zu haben", kann jedenfalls nicht gefolgt werden. 
2.7 Die Auffassung des Haftrichters, angesichts der aus dem Ausland gemeldeten ständig neuen Strafanzeigen bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer (trotz der in der Schweiz angehobenen Strafuntersuchung) weiter massiv und einschlägig delinquiert habe, hält nach dem Gesagten vor der Verfassung stand. Gerade im vorliegenden Fall bestünde bei einer Fortsetzung der deliktischen Handlungen die Gefahr, dass die nun kurz vor dem Abschluss stehende Strafuntersuchung durch ständig neue Strafanzeigen weiter kompliziert, verteuert und verlängert wird. Das jahrelange (mutmasslich deliktische) Verhalten des Beschwerdeführers und seine betont unbeeindruckte Haltung gegenüber den strafprozessualen Ermittlungen lassen auf eine erhebliche Rückfallsneigung schliessen. Die kantonalen Behörden beziffern den Deliktsbetrag auf über CHF 200'000.--. Angesichts der grossen Zahl der mutmasslichen Straftaten im In- und Ausland ist die im Falle einer Haftentlassung zu befürchtende Delinquenz als schwerwiegend einzustufen. Damit erweist sich die Annahme von Fortsetzungsgefahr als verfassungskonform. Es braucht nicht zusätzlich untersucht zu werden, ob neben der Wiederholungsgefahr auch noch die besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben wären. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich (und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt), dass der Fortsetzungsgefahr mit weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden könnte. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht (Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: