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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_363/2007 /zga 
 
Urteil vom 3. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Meldung einer Ausweishinterlegung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, vom 6. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verbüsst in der Strafanstalt Pöschwies (Regensdorf/ZH) eine Freiheitsstrafe. Sein Pass wurde ihm abgenommen und bei der Strafanstalt hinterlegt. 
 
Am 21. September 2006 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, die Ausweishinterlegung werde dem zuständigen Passbüro gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (SR 143.1, AwG) gemeldet. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. 
 
X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er machte geltend, jene sei nichtig, und der ohne Begründung erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 15. Januar 2007 kostenfällig ab. Sie erwog, es sei nicht zu beanstanden, dass das Amt für Justizvollzug seiner ihm in Art. 13 Abs. 1 lit. b AwG auferlegten Pflicht nachgekommen sei, dem kantonalen Passbüro mitzuteilen, dass der Pass von X.________ in der Strafanstalt Pöschwies hinterlegt sei. In Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass dieser zwar nicht begründet worden, aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ohne weiteres gerechtfertigt gewesen sei. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ am 6. Juni 2007 ab. Es erwog, die Meldung der Passhinterlegung sei in der Sache nicht zu beanstanden. Das Amt für Justizvollzug habe zwar eine Gehörsverweigerung begangen, indem es den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet habe. Da dieser indessen sachlich ohne weiteres gerechtfertigt gewesen sei und die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einer leeren Formalität gleichkäme, sei davon abzusehen. 
B. 
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2007 beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie denjenigen der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. Januar 2007 aufzuheben und ihm eine 
Parteientschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache, die Zürcher Justizvollzugsbehörden hätten es während Jahren unterlassen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, die Hinterlegung der Papiere der Strafgefangenen dem kantonalen Passbüro zu melden. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, diese Meldungen nun plötzlich anzuordnen. In verfahrensmässiger Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 25 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) hätte der Entzug der aufschiebenden Wirkung zwingend begründet werden müssen. Der Entzug komme einer "vorsätzlichen Verweigerung des Rechtsschutzinteresses" gleich, da die einmal erfolgte Meldung der Passhinterlegung an das Passbüro nicht rückgängig gemacht werden könne. 
2. 
2.1 Die Zürcher Justizvollzugsbehörden haben offenbar längere Zeit übersehen, dass sie nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Ausweisgesetzes verpflichtet sind, dem Passbüro zu melden, wenn sie die Ausweise von Strafgefangenen hinterlegen lassen. Dass sie dieser Meldepflicht nunmehr nachkommen, nachdem sie auf diese Gesetzesbestimmung aufmerksam geworden sind, ist nicht zu beanstanden. Es ist schlechterdings nicht erfindlich, inwiefern sie damit das Gebot von Treu und Glauben verletzt oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen haben sollten. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 
2.2 Steht aber fest, dass die umstrittene Meldung ans Passbüro rechtens ist, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Prüfung der Frage, ob man seinem Rekurs nicht aufschiebende Wirkung hätte beilegen und mit der Meldung bis zur Rechtskraft des Sachentscheides zuwarten müssen. Auf die Rüge, man hätte seinem Rekurs aufschiebende Wirkung beilegen müssen, ist daher mangels rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat er nicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: