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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.4/2004 
1P.118/2004 /sta 
 
Urteil vom 4. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 und 32 BV, Art. 3 und 6 EMRK 
(disziplinarische Sanktionen im Strafvollzug), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2003 (1P.4/2004) und 
21. Januar 2004 (1P.118/2004). 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies. Mit Verfügung vom 27. August 2003 ordnete die Direktion der Strafanstalt Disziplinarsanktionen wegen vorschriftswidrigen Verhaltens am Arbeitsplatz gegen X.________ an, nämlich den Entzug des Fernsehgerätes bis und mit 1. September 2003 sowie die Rückversetzung in Einzelhaft und die früheste Zulassung zur Arbeit in einem anderen Gewerbe am 2. September 2003. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 8. Dezember 2003 ab. 
B. 
Am 17. September 2003 fällte die Gefängnisdirektion gegen X.________ eine Disziplinarbusse von Fr. 20.-- aus wegen unbewilligten Ausleihens seines PC (Personal Computer) an einen Mitgefangenen. Den von X.________ gegen die Disziplinarbussenverfügung erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 21. Januar 2004 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat. 
C. 
Gegen die Rekursentscheide vom 8. Dezember 2003 bzw. 21. Januar 2004 gelangte X.________ mit staatsrechtlichen Beschwerden vom 28. Dezember 2003 (Verfahren 1P.4/2004) bzw. 17. Februar 2004 (Verfahren 1P.118/2004) an das Bundesgericht. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 
 
Mit Vernehmlassungen vom 19. Januar bzw. 2. März 2004 beantragt die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist. Seitens der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies sind keine Stellungnahmen eingegangen. Im Verfahren 1P.118/2004 reichte der Beschwerdeführer am 22. März 2004 eine Replik ein. Trotz entsprechender Einladung zu einem zweiten Schriftenwechsel hat der Beschwerdeführer im Verfahren 1P.4/2004 nicht repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerden wurden vom gleichen Rechtsuchenden eingereicht. Sie richten sich gegen analoge Streitgegenstände (Disziplinarsanktionen im Strafvollzug), und es werden teilweise übereinstimmende Rügen erhoben. Daher rechtfertigt sich die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren bzw. die gemeinsame Beurteilung im vorliegenden Entscheid. 
1.2 Was die angefochtene Disziplinarbusse betrifft (Verfahren 1P.118/ 2004), ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben. Zwar sind die im Verfahren 1P.4/2004 streitigen Disziplinarmassnahmen bereits vollzogen worden. Dennoch ist unter dem Gesichtspunkt des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses (Art. 88 OG) auch auf diese Beschwerde einzutreten. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes wird auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet, wenn die streitige Problematik sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (vgl. BGE 124 I 231 E. 1b S. 233 mit Hinweisen). Aus analogen Überlegungen ist auch schon die kantonale Rechtsmittelinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers im Verfahren 1P.4/2004 eingetreten. Art. 88 OG stellt hier kein Sachurteilshindernis dar, zumal sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nach wie vor im (vorzeitigen) Strafvollzug befindet. 
1.3 Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer (im Verfahren 1P.4/2004) mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Rückweisung der Streitsache an die kantonalen Behörden, kann darauf nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie der strafprozessualen Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV. Insbesondere sei sein grundrechtlicher Anspruch auf Befragung von "Belastungszeugen" missachtet worden. 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann eine als Disziplinarsanktion im Strafvollzug verhängte verschärfte Einzelhaft (Disziplinararrest) zwar einer zusätzlichen Strafsanktion nahe kommen. Selbst strikte Einzelhaft von bis zu 20 Tagen Dauer (wie sie das zürcherische Strafvollzugsrecht als schärfste Disziplinarmassnahme vorsieht) wäre jedoch grundsätzlich nicht als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu betrachten (vgl. BGE 125 I 104 E. 3b-e S. 109 ff. mit Hinweisen; § 135 lit. i i.V.m. § 141 der zürcherischen Justizvollzugsordnung [JVV/ZH]). Umso weniger stellen die hier streitigen weniger einschneidenden Disziplinarmassnahmen strafrechtliche Sanktionen dar. Analoges gilt auch für die Disziplinarbusse von Fr. 20.-- (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.3 S. 349 mit Hinweisen). 
2.2 Nach dem Gesagten sind die besonderen strafprozessualen Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet und insofern den Schutz der strafprozessualen Unschuldsvermutung geniesst (Art. 32 Abs. 1 BV). Zum einen war nicht die Frage von strafrechtlicher Schuld oder Unschuld oder der strafprozessualen Haftgründe Gegenstand der hier streitigen Disziplinarverfahren. Zum andern gelten für reine Vollzugsfragen des vorzeitigen Strafantrittes die Bestimmungen des Strafvollzugsrechtes (BGE 123 I 221 E. II/3f/aa S. 239; 126 I 172 E. 3 S. 174 f., je mit Hinweisen). Der Ansicht des Beschwerdeführers, der disziplinarische Entzug des Fernsehempfangs von wenigen Tagen Dauer stelle eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, ist nicht zu folgen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Im Verfahren 1P.4/2004 habe er keine ausreichende Stellungnahme abgeben können. Und in beiden Disziplinarfällen hätten die kantonalen Instanzen das Begründungsgebot verletzt. 
3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f., je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis kann jedoch das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn die entscheidende Behörde, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte "antizipierte" Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f., je mit Hinweisen). 
3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde er vor Erlass der Disziplinarverfügung vom 27. August 2003 angehört (Verfahren 1P.4/2004). Insbesondere habe er sich zum belastenden Rapport des zuständigen Werkmeisters vom 25. August 2003 äussern können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zu den strittigen Punkten "ungenügende Arbeitsleistung und Verhalten am Arbeitsplatz" keine Stellungnahme abgeben können, dies sei "ein ganz neuer Vorwurf", findet in den Akten keine Stütze. Gemäss dem (vom Beschwerdeführer unterzeichneten) Anhörungsprotokoll vom 26. August 2003 bildeten die genannten Vorhalte den Hauptgegenstand der ausführlichen Anhörung. Auch im Rekursverfahren erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör im hier streitigen Disziplinarverfahren ausreichend Rechnung getragen. Ein besonderer Anspruch auf Beizug von Entlastungszeugen oder auf persönliche Befragung des Werkmeisters besteht im vorliegenden Fall nicht. Die spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechte der EMRK und der Verfassung sind hier, wie bereits dargelegt, nicht anwendbar. Die kantonalen Behörden durften auf die Erhebung weiterer Beweise in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er in der fraglichen Zeit am Arbeitsplatz unerlaubterweise "Kraftübungen" gemacht habe. Wie sich aus den Akten ergibt, war er diesbezüglich zuvor mehrmals vergeblich verwarnt worden. 
3.3 Zwar beanstandet der Beschwerdeführer auch noch, die kantonalen Instanzen hätten (in beiden Verfahren) analog anwendbare Bestimmungen des "allgemeinen Teils des StGB" missachtet. Er legt jedoch nicht dar, welche Bestimmungen des StGB hier zu Unrecht nicht angewendet bzw. welche Grundrechte dadurch verletzt worden wären. Auf die betreffenden Vorbringen ist mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen halten die angeordneten Disziplinarsanktionen auch vor dem Willkürverbot der Verfassung (Art. 9 BV) stand. Dies gilt auch für die Disziplinarbusse von Fr. 20.-- wegen unbewilligten Ausleihens des PC an einen Mitgefangenen (Verfahren 1P.118/2004). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um einen "horrenden" Betrag. Er bestreitet im Übrigen nicht, dass ein Wiederholungsfall vorgelegen und er den Aufseher seiner Wohngruppe nach dessen Beanstandung provokativ dazu eingeladen habe, einen Disziplinarrapport zu schreiben. Eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass Disziplinarverfügungen nicht den qualifizierten Begründungserfordernissen zu genügen haben, die für Strafurteile gelten. Auch die Höhe der Disziplinarbusse wird im angefochtenen Entscheid sachlich und ausreichend begründet. 
3.4 Soweit der Beschwerdeführer beiläufig auch noch beanstandet, die kantonale Rekursinstanz habe (im Verfahren 1P.4/2004) die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Beurteilungsfrist von 60 Tagen "seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen" nicht eingehalten (§ 27a VRG/ZH), ruft er keine Verfassungsbestimmung als verletzt an (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen wäre im vorliegenden (zeitlich nicht besonders dringlichen) Disziplinarfall auch keine verfassungswidrige formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ersichtlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt (sinngemäss) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt, kann dem Gesuch entsprochen und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden (1P.4/2004 und 1P.118/2004) werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: