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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_234/2019  
 
 
Urteil vom 28. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Thal-Gäu. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2019 (SCBES.2018.87). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 14. Februar 2019 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Die Aufsichtsbehörde sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Kosten. Der Beschwerdeführer hat das Urteil am 25. Februar 2019 in Empfang genommen. 
Mit einer auf den 4. März 2019 datierten, aber wahrscheinlich erst am 12. März 2019 der Post übergebenen Eingabe ("Protest wegen meine unregulierte Betreibung") wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht (Eingang am 18. März 2019). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hat keine angefochtenen Entscheide beigelegt und er nennt diese auch nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang kann jedoch geschlossen werden, dass sich seine Eingabe unter anderem gegen das genannte Urteil der Aufsichtsbehörde vom 14. Februar 2019 richtet (zur Anfechtung eines weiteren Urteils Verfahren 5A_235/2019). Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Falls die Beschwerde tatsächlich erst am 12. März 2019 der Post übergeben worden ist, so wäre sie verspätet, da die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Donnerstag, 7. März 2019, abgelaufen ist. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, denn die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Aufsichtsbehörde hat sich eingehend mit der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers befasst und seine Einwände behandelt (Wohnkosten, Bussen- und Schuldenzahlungen, Bienenhaltung, Privatversicherungen, Telefon und Internet, Krankheitskosten, Auto). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wies die Aufsichtsbehörde mangels Notwendigkeit ab, da der Beschwerdeführer mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit selber in der Lage sei, zum vorliegenden, einfachen Sachverhalt Stellung zu nehmen. 
Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Dazu genügt die Behauptung nicht, Dokumente und Beweismittel vorgelegt zu haben. Es genügt auch nicht, den Behörden vorzuwerfen, sie solidarisierten sich gegenseitig und funktionierten nach derselben Logik wie Nazismus und Faschismus. Der Beschwerdeführer will keine Betreibung ohne Rechtsanwalt akzeptieren. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Recht verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer einen Dolmetscher für das Betreibungsverfahren fordert, behauptet er nicht, solches vor der Vorinstanz verlangt zu haben. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg