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[AZA 0/2] 
1P.788/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
11. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
--------- 
 
In Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, Möhrlistrasse 97, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-7, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit, 
Art. 9, 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- L.________ wird der mehrfachen Vergewaltigung bzw. 
der mehrfachen sexuellen Nötigung verdächtigt: 
 
Wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung von A.________ im März 1996 war im Jahre 1996 eine Untersuchung eröffnet, dann aber eingestellt worden, nachdem L.________ das angebliche Opfer geheiratet hatte. 
Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden. 
 
Am 26. Mai 2000 wurde L.________ wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung von C.________, begangen am 7. Mai 2000, festgenommen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde auch die Untersuchung wegen des Delikts gegen A.________ wieder aufgenommen. 
 
B.- Am 27. Mai 2000 ordnete das Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an. 
 
Mit Verfügung vom 18. August 2000 wies das Haftrichteramt ein Haftentlassungsgesuch L.________s ab und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 13. Oktober 2000. 
Am 10. Oktober 2000 verlängerte das Haftrichteramt die Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2001, wiederum wegen Kollusionsgefahr. 
 
Am 11. Oktober 2000 reichte L.________ ein erneutes Haftentlassungsgesuch ein. Dieses wurde am 16. Oktober 2000 abgewiesen. Ein hiergegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wies das Haftrichteramt am 27. Oktober 2000 ab. 
 
C.-Mit Eingabe vom 23. November 2000 beantragte L.________ erneut, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 28. November 2000 wies das Haftrichteramt das Gesuch ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2001. Dabei bejahte es sowohl Kollusions- als auch Wiederholungsgefahr. 
 
D.- Hiergegen erhob L.________ am 15. Dezember 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Haftrichteramts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
E.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Sie teilt mit, dass die Anklage nach den letzten Zeugeneinvernahmen erfolgen werde, die auf Anfang Februar 2001 angesetzt worden seien. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 86 OG). 
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung der persönlichen Freiheit, des Willkürverbots sowie des Beschleunigungsgebots; hierzu ist er als Untersuchungshäftling legitimiert (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) gegen die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts grundsätzlich frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis); gleiches gilt auch bei reinen Verfahrensfragen des kantonalen Rechts (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). 
 
2.- Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; im Folgenden: StPO/ZH), oder nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts; er macht jedoch geltend, es bestehe weder Kollusions- noch Wiederholungsgefahr. 
 
a) Die in § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH erwähnte Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261). 
 
b) Das Haftrichteramt nahm an, der Beschwerdeführer werde nach einer Haftentlassung versuchen, Einfluss auf die Aussagen der Belastungszeugen zu nehmen: Das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers und sein reger Briefverkehr liessen darauf schliessen, dass er im Falle der Haftentlassung die noch nicht untersuchungsrichterlich befragten Zeugen, d.h. die Angehörigen von C.________ (Bruder, Schwester und Schwager), beeinflussen würde. Zudem lege das von den mutmasslichen Opfern geschilderte perfide und menschenverachtende Vorgehen des Beschwerdeführers den Schluss nahe, er könnte im Falle einer Haftentlassung nicht davor zurückschrecken, die mutmasslich Geschädigten zur Rücknahme ihrer Belastungen zu veranlassen. In Anbetracht der Besonderheit des Falles rechtfertige es sich, bis zur erstinstanzlichen Urteilsberatung Kollusionsgefahr zu bejahen. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verteidiger in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen seien, in ähnlich gelagerten Fällen anlässlich der Hauptverhandlung neue Beweisanträge zu stellen mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit der Opfer zu "torpedieren". 
 
c) Der Beschwerdeführer hält die Berufung auf die noch ausstehenden Einvernahmen der Angehörigen von Frau C.________ für treuwidrig: Der Schwager H.________ sei schon seit Beginn der Untersuchung bekannt; wäre er ein wesentlicher Zeuge, wäre er schon längst befragt worden. Zudem liege ein Schreiben H.________s vom 26. Juli 2000 bei den Akten. Das Haftrichteramt habe mit Verfügung vom 18. August 2000 die Haft um lediglich zwei Monate bis zum 13. Oktober 2000 verlängert mit dem klaren Auftrag an die Untersuchungsbehörde, die noch ausstehenden Befragungen von Bruder, Schwester und Schwager von C.________ umgehend, spätestens aber bis zum 13. Oktober 2000 durchzuführen. Dennoch sei keine dieser Personen bisher befragt worden. Diesbezüglich sei daher auch das Beschleunigungsgebot verletzt worden. 
 
aa) Aus den Akten geht hervor, dass C.________ zur Tatzeit bei ihrer Schwester und ihrem Schwager wohnte. Auch wenn diese keine Aussagen zum unmittelbaren Tatgeschehen machen können, können sie doch Auskunft über die Befindlichkeit des mutmasslichen Opfers am Abend des 7. Mai 2000 und den Tagen danach und den Telefonanrufen des Beschwerdeführers nach diesem Datum geben, was für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und des Beschwerdeführers von Bedeutung sein kann. Gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem Aussage gegen Aussage steht und sachliche Beweismittel fehlen, ist es wichtig, nicht nur die gegensätzlichen Aussagen der unmittelbar Beteiligten aufzunehmen, sondern auch das Umfeld der Tat sorgfältig abzuklären. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksanwaltschaft vor Abschluss der Ermittlungen und Anklageerhebung noch die nächsten Angehörigen des mutmasslichen Opfers einvernehmen will. 
 
bb) Die Bezirksanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen dargelegt, dass sie die Angehörigen der Geschädigten C.________ bereits zweimal vorgeladen habe, der eine Termin jedoch wegen Krankheit des untersuchungsführenden Bezirksanwalts und der andere auf Wunsch der Zeugen habe abgesagt werden müssen. Da neben den Anwälten (Geschädigtenvertreterin und Verteidiger) auch noch ein Dolmetscher für "Tagalog" gefunden werden müsse, gestalte sich die Terminsuche sehr schwierig. Somit habe für die Einvernahme der Angehörigen erst ein Termin anfangs Februar 2001 gefunden werden können. Damit ist erstellt, dass die Bezirksanwaltschaft sich um die Einvernahme dieser Zeugen bemüht und deren Befragung nicht ohne sachlichen Grund herausgezögert hat. 
 
cc) Fraglich ist allerdings, ob tatsächlich Kollusionsgefahr hinsichtlich der Angehörigen der Geschädigten C.________ besteht: Zwar geht aus dem Brief des Schwagers H.________ und dem Schreiben der Rechtsvertreterin von C.________ vom 15. August 2000 hervor, dass der Beschwerdeführer die Familienangehörigen mehrfach telefonisch in äusserst aggressiver Weise bedrängt und C.________ beschimpft habe. Die Familienangehörigen haben sich dadurch jedoch nicht von der Anzeigeerstattung abhalten lassen, sondern haben C.________ in ihrem Vorgehen unterstützt. Es ist daher nicht ohne weiteres einsichtig, dass sie sich jetzt, in einem weit fortgeschrittenen Untersuchungsstadium, von Drohungen und Beschimpfungen des Beschwerdeführers beeinflussen lassen sollen. C.________ selbst ist wieder in den Philippinen und somit ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Beschwerdeführers. Immerhin hat dieser in einem Brief an einen Freund angekündigt, er werde seine "Freunde der chinesischen Gemeinschaft" bitten, die Verhaftung von C.________ zu veranlassen, womit auch Druck auf ihre Angehörigen ausgeübt werden könnte. Es ist schwer einzuschätzen, ob es sich hierbei um eine leere Drohung handelt oder ob - wie die Bezirksanwaltschaft meint - die Drohung ernst zu nehmen ist, da der Beschwerdeführer immerhin einige Jahre in Asien verbracht hat. 
 
d) Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil jedenfalls eine Kollusionsgefahr gegenüber der Zeugin A.________ fortbesteht: 
 
aa) Deren Aussage belastet den Beschwerdeführer erheblich, da sie ihm eine weitere Vergewaltigung zur Last legt und - aufgrund der Parallelen hinsichtlich Begehungsweise und Opferauswahl - die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin C.________ bestärkt. A.________ hat erst nach langem Zögern im November 2000 gegen ihren Ex-Mann ausgesagt. 
Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe Angst, der Beschwerdeführer werde sie "plagen", wenn er aus dem Gefängnis herauskomme; sie habe einfach Angst vor ihm. Diese Angst ist verständlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer der Zeugin körperlich weit überlegen ist und sie schon während ihrer Ehe geschlagen haben soll. 
 
Darüber hinaus gibt es konkrete Hinweise, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung versuchen würde, seine Ex-Ehefrau zum Widerruf ihrer Aussage zu bewegen: Nachdem er jahrelang nichts an sie gezahlt hatte, sondern vielmehr Schulden auf ihren Namen aufgenommen hatte, kündigte er mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 an, er werde ihr 200.-- oder 300.-- Franken aus seinem Pekulium zahlen und ihr in den nächsten Monaten weiteres Geld schicken. Welche Motive dieser (von der Bezirksanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 unterbundenen) Überweisung zugrunde lagen, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Immerhin lassen verschiedene Passagen des Briefes (Hinweis auf die fehlenden Beweismittel gegen den Beschwerdeführer und die Absicht des Untersuchungsrichters, Zeugen gegen ihn zu beeinflussen) darauf schliessen, dass diese Zahlung die finanziell sehr schlecht gestellte Zeugin günstig stimmen und sie von einer belastenden Aussage abhalten sollte. Nachdem der Beschwerdeführer von den Anschuldigungen seiner Ex-Frau gehört hatte, warf er ihr mit Brief vom 27. November (act. 20/8/11) eine Falschaussage vor und unterstellte ihr, sie habe sich von Versprechungen beeinflussen lassen. Er wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben und sie könne weder bei ihm noch bei seinen Freunden mehr um Hilfe bitten; ausserdem drohte er mit einem Hungerstreik sowie mit gerichtlichen Schritten. Diese Äusserungen lassen sich als berechtigter Zorn eines zu Unrecht Beschuldigten werten, sie können aber auch als Versuch verstanden werden, emotionalen und finanziellen Druck auf seine ehemalige Frau auszuüben, um diese zur Rücknahme ihrer Aussage zu bewegen. 
Unter diesen Umständen besteht jedenfalls die naheliegende Gefahr einer Beeinflussung der Zeugin, falls der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde. 
 
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall nicht schon mit der abschliessenden Einvernahme von A.________ im Untersuchungsverfahren abgeschlossen. Zwar trifft es zu, dass im Strafverfahren des Kantons Zürich kein Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt und die Beweise i.d.R. bereits im Untersuchungsverfahren vollständig erhoben werden. Allerdings fällt der Richter das Urteil nach seiner freien, aus den Untersuchungsakten und aus der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung (vgl. § 284 StPO/ZH). In zentralen, umstrittenen Anklagepunkten kann oder muss sogar das Gericht - auf Antrag einer Partei (§ 280 StPO/ZH) oder aus eigenem Antrieb (§§ 183 Abs. 2, 285 StPO/ZH) - bereits in der Untersuchung vernommene Zeugen nochmals einvernehmen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, § 12 Rz 197 S. 56; vgl. auch a.a.O. Rz. 194). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es ausser dem (mutmasslichen) Opfer keine direkten Zeugen des Tatgeschehens gibt und Sachbeweise fehlen, der Verfahrensausgang also massgeblich von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin abhängt, wird sich das Gericht regelmässig einen eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des angeblichen Opfers und ihrem Aussageverhalten machen wollen und muss einem entsprechenden Antrag der Verteidigung in aller Regel stattgeben. Derartige Anträge auf erneute Vernehmung wichtiger Belastungszeugen gehören zur Aufgabe des Verteidigers; es ist daher keine Verunglimpfung der Verteidigung, ihr ein solches Vorgehen zu unterstellen (auch wenn der im angefochtenen Entscheid verwendete Ausdruck "torpedieren" unangebracht sein mag). 
 
Die geschilderten Umstände, d.h. die besondere Bedeutung der Aussage der Belastungszeugin nicht nur während des Untersuchungsverfahrens sondern auch in der Hauptverhandlung, die besondere Beeinflussbarkeit der Zeugin durch den Beschwerdeführer, mit dem sie früher verheiratet war und zu dem weiterhin Kontakte bestehen, sowie die konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sie im Falle der Haftentlassung zur Rücknahme ihrer Aussage zu bewegen versuchen würde, begründen die Besonderheit des Falles, die es ausnahmsweise rechtfertigt, Kollusionsgefahr grundsätzlich bis zur erstinstanzlichen gerichtlichen Aussage der Belastungszeugin zu bejahen. 
 
cc) Dies hat auch das Haftrichteramt in sehr kurzer, für den Beschwerdeführer aber nachvollziehbarer Form zum Ausdruck gebracht, so dass keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Haftrichteramt auch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) nicht verletzt: 
Es hat sich nicht von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt erklärt, sondern hat lediglich, gestützt auf die Aussagen der "mutmasslichen Opfer", den dringenden Tatverdacht bejaht. Dabei durfte es auch die von den Belastungszeuginnen geschilderte Vorgehensweise bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr berücksichtigen: Wie beim Tatverdacht handelt es sich auch bei der Bejahung der Kollusionsgefahr um eine vorläufige und summarische Einschätzung, die nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit und keine Überzeugung verlangt und insofern auch keine Aussage über Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten beinhaltet, für den weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Zwar sind die vom Haftrichteramt verwendeten Ausdrücke "perfid und menschenverachtend" sehr hart; sie bezeichnen jedoch nicht ein erwiesenes Verhalten des Beschwerdeführers, sondern das ihm von den Belastungszeuginnen vorgeworfene Verhalten. 
 
dd) Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die eine Beeinflussung der Zeugin A.________ durch den Beschwerdeführer mit genügender Sicherheit verhindern könnten. Damit erweist sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr grundsätzlich als gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch Wiederholungsgefahr besteht. 
 
3.- Wird ausnahmsweise, wie im vorliegenden Fall, das Fortbestehen der Kollusionsgefahr auch noch nach der abschliessenden Einvernahme des Zeugen im Untersuchungsverfahren bejaht, sind als notwendiges Korrelat zum Schutz des Angeschuldigten erhöhte Anforderungen an das Beschleunigungsgebot im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu stellen. 
Grundsätzlich bedarf die Kollusionshaft einer engen zeitlichen Begrenzung (Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 S. 18 f.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen wegen des Verdachts der Vergewaltigung gegenüber A.________ erst nach deren Aussage vom 15. November 2000 wieder aufgenommen werden konnten, das diesbezügliche Untersuchungsverfahren also noch nicht lange dauert und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt worden ist. Soll die Kollusionshaft aber über den 
13. Januar hinaus bis zur Hauptverhandlung verlängert werden, muss das Untersuchungsverfahren zügig beendet und alsbald Anklage erhoben werden. Sollte der für Anfang Februar vereinbarte Termin zur Befragung der Angehörigen der Zeugin C.________ nicht eingehalten werden können, müsste auf deren Einvernahme im Untersuchungsverfahren verzichtet oder eine Haftentlassung in Betracht gezogen werden. Zudem müssen die Behörden für eine möglichst frühe gerichtliche Einvernahme der Zeugin A.________ besorgt sein, d.h. nach Anklagezulassung muss die Hauptverhandlung alsbald angesetzt werden. Gelingt dies nicht, müsste der Beschwerdeführer trotz fortbestehender Kollusionsgefahr freigelassen werden (es sei denn, ein anderer Haftgrund würde die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen). 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer bedürftig und auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist und seine Beschwerde nicht aussichtslos war, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Rechtsanwalt Ivo Doswald, Möhrlistrasse 97, Zürich, wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-7, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Januar 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: