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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_63/2020  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktenentfernung; Ausstand; 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2019 (KES.2019.77). 
 
 
Sachverhalt:  
Für B.________ (geb. 2005) besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Schreiben vom 27. März 2019 teilte der Vater A.________ der KESB Kreuzlingen mit, dass er die Tochter letztmals im Dezember 2018 gesehen habe und nicht verstehe, wieso der Kontakt unterbrochen sei. Mit Schreiben vom 2. April 2019 teilte Rechtsanwalt Stefan La Ragione mit, dass er den Vater vertrete, und ersuchte um Mitteilung bezüglich bestehender Massnahmen sowie um Akteneinsicht. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 2019 verlangte er die umgehende Wiederaufnahme des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil vom 17. November 2011. 
Mit Schreiben vom 6. August 2019 lud die KESB für den 28. August 2019 alle Beteiligten zu einem Gespräch. Mit Schreiben vom 14. August 2019 ersuchte Rechtsanwalt Stefan La Ragione um Klarstellung der Teilnehmer und Bekanntgabe möglicher Lösungen. Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte er mit, dass weder er noch sein Mandant am Gespräch teilnehmen würden. Am 5. September 2019 stellte die KESB Rechtsanwalt Stefan La Ragione die Aktennotiz der Verfahrensleitung, den Parteivortrag der Kindesvertreterin und das Anhörungsprotokoll der Besprechung sowie sämtliche Verfahrensakten seit dem 8. Mai 2019 in Kopie zu und setzte Frist für eine allfällige Stellungnahme; dem Vater wurde zudem ein persönliches Gespräch offeriert. 
Am 24. September 2019 stellte Rechtsanwalt Stefan La Ragione ein Gesuch um Entfernung zweier Aktenstücke, eventuell um Schwärzung gewisser Passagen. Sodann liess der Vater am 12. Oktober 2019 ein Ausstandsgesuch gegen die Vizepräsidentin der KESB Kreuzlingen stellen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 wies die KESB beide Gesuche ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 ab. 
Dagegen hat der Vater am 27. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Entfernung des Schreibens der KESB vom 5. September 2019 aus den Akten, eventualiter um Unlesbarmachen der Textstelle "Da Sie und Herr A.________ auf die Teilnahme des Gespräches zur Lösungsfindung verzichtet haben", um Entfernung von Seite 1 des Protokolles vom 28. August 2019 aus den Akten, eventualiter um Unlesbarmachen der Textstelle "Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte der Rechtsvertreter von A.________, RA Stefan La Ragione, mit, dass sein Mandant mit der Einsetzung der Kindesvertreterin RA C.________ nicht einverstanden sei und weder er noch sein Mandant am Gespräch vom 28. August 2019 teilnehmen werden", sowie um Versetzung der Vizepräsidentin der KESB Kreuzlingen in den Ausstand. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens vor der KESB zuständig. 
Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). 
Verfassungsrügen allgemein und Willkürrügen im Besonderen sind klar und detailliert zu erheben; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Willkür in der Rechtsanwendung liegt im Übrigen nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.). 
 
2.   
Das Obergericht hat auf § 65 Abs. 1 ZSRV/TG abgestellt, wonach zu den Verfahrensakten alle im Verfahren hergestellten und eingereichten Urkunden gehören wie Aktenverzeichnisse, Verfahrens- und Verhandlungsprotokolle, Gutachten, Amtsberichte, Vernehmlassungen, prozessleitende Verfügungen, Vorladungen, Empfangsbescheinigungen und ähnliche Belege sowie die getroffenen Entscheide, die von den Parteien eingereichten Eingaben und Rechtsschriften sowie Plädoyernotizen und die von den Parteien eingereichten Beweisurkunden, die ihnen nicht zurückgegeben werden, wie insbesondere Fotokopien, sowie die beigezogenen Akten. Es hat gefolgert, dass keine rechtliche Grundlage bestehe, den Brief vom 5. September 2019 oder Seiten des Protokolls vom 28. August 2019 aus den Verfahrensakten zu entfernen bzw. Bestandteile davon unkenntlich zu machen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, das Schreiben bzw. das Protokoll gebe die von ihm angeführte Begründung nicht wieder, übersehe er, dass seine Schreiben weiterhin im Recht blieben und ebenfalls Grundlage für eine spätere Entscheidung in der Sache bildeten, gegen welche Rechtsmittel gegeben seien, mit welchen eine allfällige unrichtige Würdigung geltend gemacht werden könne. 
Mit dieser - im Übrigen zutreffenden - Begründung setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht erst auseinander. Vielmehr macht er in Bezug auf das Schreiben vom 5. September 2019 geltend, dieses sei tendenziös und enthalte Unterstellungen, und bringt hinsichtlich des Protokolles vor, mit dem von der KESB in Aussicht gestellten Vorgehen nicht einverstanden zu sein. Damit ist eine willkürliche Anwendung der relevanten kantonal-rechtlichen Grundlagen nicht ansatzweise dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern ein treuwidriges staatliches Handeln im Sinn von Art. 5 BV vorliegen soll. 
 
3.   
Im Zusammenhang mit dem verlangten Ausstand der Vizepräsidentin der KESB hat das Obergericht festgehalten, gemäss § 29 Abs. 1 KESV/TG kämen für das Verfahren vor der KESB sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung. Sodann hat es eine Befangenheit im Sinn von Art. 47 ZPO verneint mit der Begründung, diese ergebe sich nicht allein durch die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und ebenso wenig aus der im Zusammenhang mit der Absage der Teilnahme am Gespräch vom 28. August 2019 stehenden Offerte an den Beschwerdeführer für ein Gespräch über die Bedürfnisse der Tochter. 
Soweit ein Kanton im Bereich des Verfahrens vor der KESB die ZPO als anwendbar erklärt, kommt diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung, weshalb deren Anwendung ebenfalls nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; Urteil 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2.1). 
Dass das Obergericht in Willkür verfallen sei und auch die Gebote gemäss Art. 5 BV verletzt habe, macht der Beschwerdeführer zwar geltend. Indes führt er nicht in nachvollziehbarer Weise aus, inwiefern dies gegeben sein soll, indem er abstrakt und ohne nähere Ausführungen eine Feindschaft der Vizepräsidentin behauptet und ferner (wie bereits vor Obergericht) abstrakt geltend macht, diese verfüge über Wissen, welches sie ihm vorenthalte bzw. nicht Eingang in die Akten gefunden habe. Offensichtlich wollte die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer, nachdem dieser am "runden Tisch" nicht dabei sein konnte, ein Gespräch anbieten, um eine gute Lösung zu finden; wie sich daraus ein Befangenheitsgrund ergeben soll, wird nicht dargetan. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli