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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.413/2001 /zga 
 
Urteil vom 13. März 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Zweifel, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Chutzenstrasse 68, 3007 Bern. 
 
Direkte Bundessteuer 1999/2000 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute X.________ reichten trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 1999/2000 ein. Sie wurden deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 1. März 2000 für die direkte Bundessteuer nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 105'000.-- veranlagt. Mit Einspracheverfügung vom 21. Juni 2000 setzte die Steuerverwaltung das Einkommen auf Fr. 89'100.-- herab. Von der nachträglich eingereichten Steuererklärung wich sie jedoch insoweit ab, als sie davon ausging, X.________ habe im Jahr 1997 einen steuerbaren Vermögensertrag von Fr. 146'535.55 erzielt. Die A.________ AG habe von ihm im Jahr 1994 20 Aktien dieser Gesellschaft mit einem Nennwert von insgesamt Fr. 20'000.- zum Preis von Fr. 51'535.55 und im Jahr 1996 30 weitere Aktien mit einem gesamten Nennwert von Fr. 30'000.- zum Preis von Fr. 145'000.- gekauft. Diese Aktien habe die Gesellschaft mit Beschluss vom 24. November 1997 vernichtet bzw. das Aktienkapital um deren Nennwert herabgesetzt. Im Differenzbetrag von (Fr. 196'535.55 ./. Fr. 50'000.-- =) Fr. 146'535.55 zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert der Aktien liege daher ein steuerbarer Vermögensertrag aus (direkter) Teilliquidation der A.________ AG vor. 
B. 
Mit Entscheid vom 14. August 2001 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern eine Beschwerde der Eheleute X.________ ab. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Sache sei "zur Korrektur der Steuerveranlagungen 1999/00" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Steuerrekurskommission und die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in der vorliegend anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1990 sind als Erträge aus beweglichem Vermögen unter anderem Liquidationsüberschüsse steuerbar. Hierzu gehören Leistungen, die den Aktionären im Zusammenhang mit der (Teil-)Liquidation der Aktiengesellschaft gewährt werden, soweit es sich nicht um die Rückzahlung des statutarischen Grundkapitals handelt. Eine (Teil-)Liquidation liegt unter anderem dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft ihre eigenen Aktien gestützt auf einen Kapitalherabsetzungsbeschluss oder im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung zurückkauft (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 1999 zur Verrechnungssteuer, in ASA 68 S. 739 ff. E. 4 S. 743). 
 
Gehörten die Aktien zum Privatvermögen des Aktionärs, so besteht der nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbare Liquidationsüberschuss im Differenzbetrag zwischen dem Rückkaufpreis und dem Nennwert der Aktien (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 1995, in StE 1995 B 24.4 Nr. 38, E. 4; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel/Genf/München 2000, Art. 20 N 66, 67 und 69; ferner Peter Locher, Kommentar zum DBG. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 120 und Art. 20 N 91 und 97). 
2. 
2.1 Die in Frage stehenden 50 Aktien der A.________ AG mit einem gesamten Nennwert von Fr. 50'000.-, welche diese Gesellschaft in den Jahren 1994 und 1996 zum Preis von insgesamt Fr. 196'535.55 gekauft hat, befanden sich unstreitig im Privatvermögen des Beschwerdeführers. Dieser anerkennt sodann, dass die von der A.________ AG erworbenen Aktien im Rahmen einer Kapitalherabsetzung vernichtet worden sind und das Grundkapital um den erwähnten Nennwert herabgesetzt worden ist. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei keine Teilliquidation der A.________ AG in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert der Aktien von (Fr. 196'535.55 ./. Fr. 50'000.- =) Fr. 146'535.55 erfolgt. Durch den Aktienrückkauf werde nämlich der Unternehmenswert nicht im gleichen Ausmass geschmälert, da in der steuerlichen Bewertung der Substanzwert nur mit einem Drittel gewichtet werde. 
 
Der Beschwerdeführer übersieht indessen, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Teilliquidation vorliegt, nicht auf das Ausmass der Verminderung des hauptsächlich durch den Ertragswert bestimmten Unternehmenswerts durch den Aktienrückkauf ankommt. Massgebend ist einzig und allein, ob die Gesellschaft durch den Erwerb der zurückgekauften Beteiligungsrechte in ihrer Substanz entreichert wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 1995, in StE 1995 B 24.4 Nr. 38, E. 4b). Das ist offenkundig der Fall. Der Kaufpreisleistung der A.________ AG von Fr. 196'535.55 stand keine gleichwertige Gegenleistung des Beschwerdeführers gegenüber. Denn die Gesellschaft erwarb keine neuen Rechte, die den Mittelabfluss ausgeglichen hätten, der durch die Kaufpreisleistung bewirkt worden war (vgl. Reich, a.a.O., Art. 20 N 67). Welche Motive die A.________ AG zum Aktienrückkauf und zur Kapitalherabsetzung bewogen hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht unerheblich. Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist insoweit einzig entscheidend, dass tatsächlich, d.h. wirtschaftlich ("économiquement"), durch den Aktienrückkauf und die Kapitalherabsetzung eine Liquidation oder Teilliquidation der Gesellschaft stattgefunden hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 1995, in StE 1995 B 24.4 Nr. 38, E. 4b). 
2.3 Was der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er habe durch den Verkauf in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem von der Steuerverwaltung festgesetzten bisherigen Vermögenssteuerwert der Aktien Verluste erlitten, genau geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Ihm ist allerdings darin zuzustimmen, dass diese auf Privatvermögen eingetretenen Verluste nicht abzugsfähig sind, fehlt doch hierfür eine gesetzliche Grundlage. 
2.4 Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die im Kreisschreiben Nr. 5 (Ziff. 4.2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. August 1999 (veröffentlicht in ASA 68 S. 300 ff.) niedergelegte Praxis, auf welche sich die Steuerrekurskommission berufe, sei gesetzwidrig, willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Erstens entspricht die beanstandete Praxis der oben (E. 1) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; zweitens bleibt der Beschwerdeführer Ausführungen darüber schuldig, inwiefern diese Gesetzesauslegung willkürlich und rechtsungleich sein soll. Auf die pauschal erhobene Kritik ist daher nicht weiter einzugehen. 
2.5 Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 159 OG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: