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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_266/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Keller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ordnete am 20. April 2012 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Untersuchung gegen Unbekannt an. Am gleichen Tag verfügte sie, die Wohnräume von X.________, ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn zu durchsuchen und führte diese Personen vor. Am 29. Mai 2012 erliess die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl über die polizeilich sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die von X.________ gegen den Beschlagnahmebefehl eingereichte Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. X.________ focht das Urteil nicht an. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. August 2012 gegen sie eine Untersuchung wegen Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am folgenden Tag gab die zuständige Staatsanwältin bekannt, sie beabsichtige das Verfahren einzustellen und gab X.________ Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren nach Art. 429-431 StPO anzumelden und zu begründen. 
 
B.  
Am 13. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wies das Gesuch, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen ab und hob die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände auf. Sie richtete X.________ eine Entschädigung von Fr. 250.-- nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und eine Genugtuung von Fr. 100.-- aus. Von einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sah die Staatsanwaltschaft ab. Die Verfahrenskosten trug der Kanton Solothurn. 
Die von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 7. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und "verfassungsrechtliche Beschwerde". Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine Entschädigung für die entstandenen wirtschaftlichen Verluste und für die gesundheitlichen Folgen der psychischen Belastungen. Ausserdem verlangt sie, über den Verlauf ihrer Strafanzeige wegen Brandgefährdung informiert zu werden und dass die Willkür "offiziell zu rügen" sei. Sie ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Sie ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.  
 
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244). Insoweit die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung kritisiert (Beschwerde, S. 5 ff., Ziff. 3-5 sowie die ergänzenden Anmerkungen) und sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf ihr Vorbringen, sie habe durch die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmen materielle und immaterielle Schäden erlitten (Beschwerde, S. 3 ff.). Sie erwähnt zwar, es hätte eine "willkürliche und arbiträre Beweiswürdigung" stattgefunden (Beschwerde, S. 3 unten), zählt in der folgenden Begründung jedoch lediglich die angeblichen Verfehlungen der Untersuchungsbehörden auf, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Eine Ausnahme bildet die Bemerkung (Beschwerde, S. 4 lit. h.), die Vorinstanz behaupte tatsachenwidrig, ihre finanziellen Forderungen gingen über die ursprünglich gestellten Forderungen hinaus. Diese Ausführung genügt den Begründungsanforderungen jedoch nicht.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz verweigere ihr zu Unrecht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Damit verletze sie Art. 29 Abs. 3 BV. Ihre Existenzgrundlage sei durch die Beschlagnahme ihres Eigentums in Gefahr geraten, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten für einen Rechtsbeistand selbst zu tragen und ihre Rechte wirksam wahrzunehmen (Beschwerde, S. 3).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführerin sei kein Schaden erwachsen, da die zuständige Staatsanwältin bereits am 8. August 2012 ihre Absicht bekannt gegeben habe, das Verfahren einzustellen. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Verteidigerin habe jedoch erst am 15. August 2012 interveniert als die Verfahrenseinstellung bereits angekündigt gewesen sei. In diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht mehr gegeben gewesen. Eine Entschädigung für Aufwendungen zur angemessenen Ausübung von Verfahrensrechten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei ebenfalls nicht geschuldet, da nach der angekündigten Einstellung des Verfahrens keine Verteidigung mehr angebracht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 12. August 2012 an die Staatsanwaltschaft im Übrigen aufgezeigt, dass sie selber in der Lage sei, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie habe eigenen Angaben zufolge den anwaltlichen Beistand lediglich gebraucht, um finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Diese seien jedoch im konkreten Fall nicht nachvollziehbar. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen rührten gemäss Arztzeugnis vom 25. Mai 2012 und zweier weiterer Zeugnisse im Übrigen nicht von den Folgen der polizeilichen Untersuchungsmassnahmen her. Besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO lägen nicht vor (Urteil, S. 6 ff.).  
 
2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und gemäss lit. c derselben Bestimmung Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.  
 
2.4. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Leitentscheid ausführlich mit Art. 429 Abs. 1 lit a StPO auseinandergesetzt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand sowie das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung, sondern auch, wenn eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen. Ob der Beizug eines Wahlverteidigers und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO darstellen, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand des Verteidigers im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist.  
Das Bundesgericht führt im erwähnten Entscheid weiter aus, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für prozessungewohnte Personen eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen sowie rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. 
 
2.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie von einer Entschädigung für die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin absah. Sie führt zutreffend aus, dass die Verfahrenseinstellung bereits angekündigt gewesen war als die Verteidigerin der Beschwerdeführerin ihre erste Rechtsschrift einreichte. Die Vorinstanz verletzt auch nicht das ihr zustehende Ermessen, weil sie der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre eigene Eingabe vom 12. August 2012 an die Staatsanwaltschaft zubilligte, ihre Rechte selber wahrnehmen zu können. Die Vorinstanz verneint zudem zu Recht einen Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Diese legt denn auch nicht dar, inwiefern die drei Arztzeugnisse, die eine Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den polizeilichen Untersuchungsmassnahmen verneinen, unzutreffend wären. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Ihrer finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Keller