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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1386/2019  
 
 
Urteil vom 19. August 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geringfügiger Diebstahl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Oktober 2019 (STBER.2019.15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte A.________ am 22. August 2018 des geringfügigen Diebstahls schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- und trat auf seine Entschädigungsbegehren nicht ein. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 14. Oktober 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgesprochene Sanktion. Die Entschädigungsbegehren von A.________ wies es ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien Richter und Gerichtsschreiber einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt haben und nicht aus den Kantonen Solothurn, Zürich oder Bern stammen oder dort wohnen. Im Einzelnen beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand der Bundesrichter Denys und Chaix sowie des Gerichtsschreibers Pfäffli und der Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Chaix und Denys damit, dass diese keine einzige seiner zahlreichen Beschwerden gutgeheissen hätten, womit von vornherein klar sei, dass es erneut zu einer Abweisung kommen werde. Die Kantone Bern und Zürich hätten ihm die zur Berufsausübung notwendigen Diplome verweigert. Eine objektive Beurteilung seiner Beschwerde durch Personen aus diesen Kantonen wäre unmöglich. Dasselbe gelte in Bezug auf Personen aus dem Kanton Solothurn, zumal alle Vorinstanzen aus diesem Kanton seien. 
Nach Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3). Ebenso unzulässig ist das Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern, Solothurn und Zürich richtet. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Fristerstreckung für Ergänzungen einzuräumen und in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG ein Anwalt zu bestellen. 
Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Master of Law und durchaus in der L age, seine Sache selber zu führen, was sich bereits aus der Begründung seiner Eingaben ergibt. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist nicht erstreckbar. Die Anträge sind abzuweisen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt, seine Anzeige gegen B.________ sei von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht weiter bearbeitet worden. Es fehle ihm bis heute die Zeit, den falschen Sistierungsbeschluss anzufechten. 
Eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.________ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu Unrecht abgelehnt. Erst bei Mündlichkeit würden die wahren Fakten ans Licht kommen. Die Privatklägerin habe keine Argumente und habe sich nicht vernehmen lassen. Art. 398 Abs. 4 StPO gelte nicht absolut. Entsprechend seien neue Vorbringen zulässig, wenn diese aufgrund eines unfairen Verfahrens nicht früher eingebracht werden konnten. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sei nur eine Kannvorschrift. Entscheidend sei der Einzelfall. Würden erhebliche Zweifel an einem Fall bestehen oder sei die Lebenssituation so schlecht wie bei ihm, wo jederzeit mit dem Tod gerechnet werden müsse, sei das Gericht verpflichtet, eine seriöse Abklärung vorzunehmen, was nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sei.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Neue Behauptungen und Beweise sind im Berufungsverfahren unzulässig, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeteten (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer legt weder dar, weshalb diese Bestimmung "nicht absolut" gelten soll, noch welche neue Tatsachen oder Beweise von der Vorinstanz konkret nicht berücksichtigt worden seien. Der blosse Hinweis, dass die von der Vorinstanz zitierten Entscheide nicht einschlägig oder nicht auffindbar seien (Beschwerde, S. 6), ändert daran nichts. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt, die erste Instanz habe ihm eine Fristerstreckung verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handelt. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Rüge, ihm sei kein Rechtsanwalt bestellt worden. Zu beurteilen war ausschliesslich eine Übertretung und es stellten sich keine besonders schwierigen Fragen, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen gewesen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO).  
 
4.2.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Berufung kann unter anderem im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO), was vorliegend der Fall war. Die Vorinstanz war damit grundsätzlich befugt, ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen. Art. 406 StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteile 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).  
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zur angeblichen Notwendigkeit eines mündlichen Berufungsverfahrens genügen unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 1 BGG nicht. Die Rüge, es sei zu Unrecht kein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt worden, ist damit unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei von befangenen Richtern gefällt worden und sei deshalb aufzuheben. Die entsprechende Verfügung sei nicht anfechtbar gewesen und habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, hätte er offensichtlich keine Zeit gehabt, um diese anzufechten.  
 
5.2. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2).  
Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers am 29. Juli 2019 ab (Akten Vorinstanz, pag. 124). Der entsprechende Beschluss enthielt - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - eine Rechtsmittelbelehrung (pag. 128) und wurde innert der Beschwerdefrist nicht angefochten (Urteil, S. 3). Die Frage des Ausstands kann daher vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden. Dass der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt haben soll, den Beschluss vom 29. Juli 2019 anzufechten, ist unbeachtlich, zumal er weder eine Wiederherstellung beantragt noch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über seine zwei Fristerstreckungsgesuche vom 24. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 sowie vom 22. Juli 2019 bis zum 23. Oktober 2019 nicht entschieden, was eine krasse Rechtsverweigerung darstelle und seinem Anspruch auf ein faires Verfahren zuwiderlaufe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine Frist am Laufen gewesen, die einfach ignoriert worden sei. 
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsschrift weder dar, was für eine Frist noch am L aufen gewesen sein soll, noch inwiefern sich die angebliche Missachtung dieser Frist konkret zu seinem Nachteil aus gewirkt haben soll. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
7.   
Die Vorinstanz erwägt, dass die Verjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr laufe, sobald ein erstinstanzliches Urteil gefällt worden sei. Dieses müsse - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in Rechtskraft erwachsen sein, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Der Beschwerdeführer rügt, ein Urteil müsse in der Regel rechtskräftig sein, damit es seine Wirkung entfalte. Davon habe er aufgrund von Art. 97 Abs. 3 StGB ausgehen dürfen. Er könne auch als Jurist nicht jeden Einzelfall und die entsprechende Rechtsprechung überprüfen. Deshalb habe er ohne Anwalt in Art. 97 Abs. 3 StGB vertrauen dürfen und annehmen können, dass die Verjährung nur mit einem rechtskräftigen Urteil unterbrochen werden könne. Diese Auslegung von Art. 97 Abs. 3 StGB werde auch von einer Minderheit in der Lehre befürwortet. Mit der von der Vorinstanz rechtswidrig verweigerten Einsetzung eines Rechtsanwaltes hätte dies vermieden werden können. Dass ein Urteil nicht einmal dem Bürger eröffnet werde müsse, könne und dürfe nicht sein. 
Bei Übertretungen verjährt die Strafverfolgung in 3 Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 i. V. m. Art. 104StGB). Der Lauf der Verjährung endet bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils (BGE 142 IV 276 E. 5.2; BGE 130 IV 101 E. 2.3). Gemäss Anklage soll sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2016 des (geringfügigen) Diebstahls schuldig gemacht haben. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 22. August 2018 gefällt; an diesem Tag endete der Lauf der Ver jährung. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass der zu prüfende Vorhalt nicht verjährt war. Nicht ersichtlich ist, was mit der Ernennung eines Rechtsbeistandes durch das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der Frage der Verjährung hätte vermieden werden können. 
 
8.  
 
8.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_250/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1). 
 
8.2. Das erstinstanzliche Gericht erwog, der Beschwerdeführer bestreite, in einem Geschäft einen Fahrradhelm im Wert von Fr. 129.-- und ein HDMI-Kabel im Wert von Fr. 39.90 gestohlen zu haben. Er mache im Wesentlichen geltend, beim Fahrradhelm habe es sich um eine Verwechslung gehandelt, da er seinen eigenen mitgeführten Fahrradhelm mit dem neuen Fahrradhelm C.________ vertauscht habe und letzteren in der Folge mitgenommen habe. Das HDMI-Kabel, das in seinem Rucksack gefunden worden sei, habe er einige Tage zuvor in einer anderen Filiale gekauft. Das erstinstanzliche Gericht habe hierzu erwogen, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts über den Eingang von B.________, damals Mitarbeiter der Geschädigten, angehalten worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer den Fahrradhelm C.________, an welchem noch die Preisetikette befestigt gewesen sei, in der Hand gehalten. Im Rahmen der anschliessenden Effektenkontrolle habe die Kantonspolizei im Rucksack des Beschwerdeführers ein noch originalverpacktes HDMI-Kabel D.________ feststellen können. Daraufhin habe E.________ den Bestand im Regal überprüft und das Fehlen eines entsprechenden HDMI-Kabels festgestellt. Der Fundort des gebrauchten Fahrradhelmes des Beschwerdeführers in der Elektronikabteilung und nicht in der Sportabteilung, wo sich die Fahrradhelme befinden und der Beschwerdeführer den Helm C.________ zuvor behändigt habe, belege, dass der Beschwerdeführer den alten und den neuen Fahrradhelm nicht einfach verwechselt habe und es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle. Dass der gebrauchte Helm des Beschwerdeführers gerade vor dem Regal mit den HDMI-Kabeln gefunden worden sei, in dem ausserdem ein HDMI-Kabel gefehlt habe, lasse sodann ebenfalls nur den Schluss zu, dass das im Rucksack des Beschwerdeführers gefundene Kabel von dort stamme. Dass der Beschwerdeführer das Kabel einige Tage zuvor in einer anderen Filiale erworben habe, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er dies erst im Nachhinein vorgebracht habe und jeglichen Beweis für einen rechtmässigen Kauf schuldig geblieben sei.  
Die Vorinstanz erwägt, was der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben vorbringe, vermögeeine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz nicht ansatzweise zu begründen. Für die Beweisführung sei ein direkter Beweis nicht erforderlich; ein Vorhalt könne - wie vorliegend - auch anhand von Indizien erstellt werden. Der Indizienbeweis sei einem direkten Beweis gleichgestellt. B.________ sei als Angestellter der Geschädigten von der Vorinstanz zu Recht als Auskunftsperson befragt worden. Auf die absurde Unterstellung, B.________ sei aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft ein Lügner, sei nicht näher einzugehen. Die Sachverhaltsfeststellung sei korrekt und mitnichten willkürlich. Ergänzend könne betont werden, dass der Beschwerdeführer das Verkaufsgeschäft nicht etwa über den Ausgang, sondern über den Eingang habe verlassen wollen. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht direkt an den Kassen vorbeigehen müssen, weshalb es nicht unbedingt notwendig gewesen sei, den Helm im Rucksack zu verstecken, was ja im Geschäft wiederum aufgefallen wäre. Damit sei auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, wonach er den Helm offen aus dem Laden getragen habe, was er nicht gemacht hätte, wenn er diesen bewusst hätte entwenden wollen. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das offene - und damit prima vista unverdächtige - Hinaustragen von Ware aus einem Verkaufsgeschäft sehr wohl auch eine Diebstahlstrategie sein könne, insbesondere wenn dabei keine Kasse passiert werden müsse. Denn auch bezahlte Artikel würden das Preisschild noch tragen und häufig unverpackt hinausgetragen werden. Dazu komme, dass ein Mitarbeiter (B.________) habe beobachten können, wie der Beschwerdeführer sich auffallend gegen den Kundestrom bewegt habe, indem er nicht auf den Aus-, sondern auf den Eingang zugelaufen sei, jeweils innehaltend, wenn er von B.________ beobachtet worden sei, jeweils schneller laufend, wenn dieser am Einkassieren gewesen sei. Der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt sei damit mit der ersten Instanz als erwiesen zu erachten. 
 
8.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, die Vorinstanz gehe von einem falschen Begriff der Willkür aus. Die von ihr zitierte Rechtsprechung betreffe keine Strafrechtsfälle und sei deshalb nicht einschlägig. Die Rüge ist unbegründet, zumal das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in allen Rechtsgebieten gleich gilt.  
 
8.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorderrichter würden einseitig auf die Sichtweise der klagenden Partei abstellen, statt die richtige Wahrheit zu gewichten. Ein Indizienbeweis sei nicht einem Beweis durch Fakten gleichzustellen. Er habe keinen Helm stehlen wollen und habe auch keinen neuen gebraucht. Er habe seine gesamte Velohelmsammlung im erstinstanzlichen Verfahren gezeigt und habe dabei sogar zwei zuhause vergessen. Die erste Instanz sei auf diesen Beweisantrag gar nicht eingegangen. B.________ sei als Angestellter der Privatklägerin als Auskunftsperson statt als Partei befragt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden Ausländer in der Schweiz häufiger straffällig werden. Nur ein dummer Dieb würde einen gestohlenen Helm offen aus dem Laden tragen. Wenn er einen Diebstahl hätte begehen wollen, hätte er mit seiner Intelligenz als Master of Law mit einer universitären Allgemeinbildung mit Sicherheit alles unternommen, um nicht entdeckt zu werden. Von einem Kundenstrom könne keine Rede sein und auch andere Leute würden den Laden über den Eingang verlassen.  
Der Indizienbeweis ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Die Strafprozessordnung sieht keine besondere Befragung als "Partei" vor; vielmehr ist selbst wer sich als Privatkläger konstituiert hat, als Auskunftsperson einzuvernehmen (Art. 178 lit. a StPO). Die Rüge, wonach B.________ als "Partei" zu befragen gewesen wäre, erweist sich damit als unbegründet. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er argumentiert, B.________ sei aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit nicht glaubwürdig. Das Beweisergebnis des erstinstanzlichen Gerichts, welches sich im Wesentlichen auf die Aussagen von B.________, der Darstellung des Beschwerdeführers, dem Fundort des gebrauchten Helms, das Verlassen des Ladens über den Eingang und des Fehlens eines Kaufbelegs für das HDMI-Kabel stützt, ist nicht willkürlich, was die Vorinstanz zu Recht erkannte. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente der Vorinstanz und auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand des Diebstahls sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz gehe von der Apprehensionstheorie statt von der Illationstheorie aus. Er habe weder am Helm noch am Kabel den Gewahrsam gebrochen, indem er die Kasse nie passiert habe und auch keinen Vorsatz auf einen Bruch des Gewahrsams gehabt habe. Dass er in der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehandelt habe, sei eine infame Unterstellung der Vorinstanz. Dem Verkaufsgeschäft sei nie ein Schaden entstanden, weil weder Helm noch Kabel aus dem Haus gebracht worden seien.  
 
9.2. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als Wegnahme gilt der Bruch fremden und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweisen; Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, sobald der Täter mit unbezahlter Ware den Laden verlässt, was erst recht zutrifft, wenn er - wie vorliegend - den Eingang benützt und damit den Kassenbereich meidet. Auf das Ergreifen ("Apprehensionstheorie"), das Berühren ("Kontrektationstheorie"), das Fortschaffen ("Ablationstheorie") oder das endgültige Bergen der Sache am neuen Aufbewahrungsort ("Illationstheorie") kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an, zumal diese älteren und überholten Theorien den entscheidenden Punkt nicht treffen (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 87; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 166). Weshalb er nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.  
 
10.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Einerseits war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, andererseits ist eine Gesamtwürdigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht möglich. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass der Hinweis auf die angeblichen Schenkungen an die Vereine F.________ und G.________ im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4; Verfügung 6B_124/2019 vom 21. März 2019 E. 5).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Anträge um Fristerstreckung und Bestellung eines Anwalts werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses