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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_611/2022  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür; Anklagegrundsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. April 2022 (SST.2022.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 4. Juni 2021 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt am Strafbefehl vom 4. Juni 2021 fest und überwies diesen als Anklageschrift an das Bezirksgericht Laufenburg. 
 
B.  
Am 14. Oktober 2021 sprach das Bezirksgericht Laufenburg A.________ von Schuld und Strafe frei. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Berufung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 5. April 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wie auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er erblickt diese in der Begründung der Vorinstanz, es könne offengelassen werden, ob der Sekundenschlaf und somit der fahrunfähige Zustand des Beschwerdeführers auf die Übermüdung, die eingenommenen Medikamente oder eine Kombination hiervon zurückzuführen sei. Es werde im Strafbefehl nicht erwähnt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Unfallfahrt übermüdet angetreten haben solle. Neu sei der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei sich des Risikos, einzuschlafen oder aufgrund einer Unter- oder Überzuckerung kurzfristig mit einem Aussetzer das Bewusstsein zu verlieren und damit in einen fahrunfähigen Zustand zu geraten, bewusst gewesen.  
 
1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unberechtigt. Der Strafbefehl vom 4. Juni 2021, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei die Fahrt pflichtwidrig unvorsichtig in gesundheitlich nicht einwandfreiem Zustand respektive übermüdet angetreten. Entsprechend habe er einen sog. Sekundenschlaf erlitten. Der Beschwerdeführer habe um seinen Gesundheitszustand (Diabetes sowie Müdigkeit) gewusst. Dennoch sei er losgefahren und habe er seine Fahrt fortgesetzt. Es sei für ihn voraussehbar gewesen, dass er angesichts seines gesundheitlich nicht einwandfreien Zustands respektive seiner Übermüdung Gefahr laufen würde, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken. Er hätte die Pflichtwidrigkeit vermeiden können, indem er die Fahrt in gesundheitlich einwandfreiem Zustand sowie ausgeruht angetreten hätte. Daraus geht hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Aus einem gesundheitlich nicht einwandfreien bzw. übermüdeten Zustand ergibt sich eine Vielzahl von möglichen Beeinträchtigungen, welche in der Anklage nicht im Einzelnen umschrieben sein müssen. Ebenfalls nicht verlangt wird im vorliegenden Fall, dass die Anklage anhand einzelner Lebensvorgänge im Einzelnen aufführt, wie es zu diesem (von ihr angeklagten) Zustand gekommen ist. Insofern der Beschwerdeführer mit seinem Einwand insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Medikamente im Zusammenhang mit dem Bluthochdruck meint, so ist auch diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Zum einen werden auch diese von einem gesundheitlich nicht einwandfreien Zustand umfasst und geht damit kein zusätzlicher Vorwurf einher. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz dazu befragt und konnte er dazu Stellung nehmen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Er rügt die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und macht zusammengefasst geltend, der objektive Tatbestand sei nicht nachgewiesen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen, namentlich wegen Übermüdung, nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nach Abs. 2 derselben Bestimmung während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (zur Definition der Fahrfähigkeit siehe BGE 130 IV 32 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Nach Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (Urteil 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Sekundenschlaf kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2021 um 12.30 Uhr auf der Hauptstrasse in Frick an der Grenze zur Gemeinde Oeschgen auf Höhe des Grossverteilers Lidl auf gerader Fahrbahn rechts von der Fahrbahn abkam, ins angrenzende Wiesland fuhr und mit einer Verkehrstafel kollidierte.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls mehrfach und von sich aus von einem Sekundenschlaf gesprochen sowie nicht erklären können, weshalb er von der Fahrbahn abgekommen sei. Die Vorinstanz wertet die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er wahrscheinlich keinen Sekundenschlaf gehabt habe, als Schutzbehauptung. Anzeichen, die Anlass und Grund für das Fahrverhalten des Beschwerdeführers hätten ergeben können, stellt die Vorinstanz gestützt auf die Beifahrerinnen keine fest.  
Weiter führt die Vorinstanz aus, im Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er sei Diabetiker und leide an Bluthochdruck, weshalb er regelmässig Medikamente einnehmen müsse. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt, dass er noch mehr Medikamente einnehmen müsse, diese aber ohne seine Medikamentenliste nicht benennen könne, da es relativ viele seien. Die Vorinstanz stellt fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Medikamente nicht korrekt und pflichtgemäss eingenommen hätte. Die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente gegen Bluthochdruck (Ramipril) und Diabetes (Medfin) zusammen und Ramipril alleine könnten die Konzentrationsfähigkeit sowie das Reaktionsvermögen und damit die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigen (siehe compendium.ch). Medfin führe zwar nach den medizinischen Angaben des Swissmedic Kompendiums nicht zu einer Einschränkung der Fahrfähigkeit. In Kombination mit blutdrucksenkenden Arzneimitteln werde jedoch ebenfalls auf das Risiko einer Unterzuckerung hingewiesen. Der Beschwerdeführer, dem seine Diabeteserkrankung seit rund 30 Jahren bekannt sei, diese beiden Medikamente bereits seit längerer Zeit einnehme und sich in den Befragungen als sorgfältiger, seine Medikation im Griff habender Patient gezeigt habe, habe um die mit den eingenommenen Medikamenten einhergehenden Risiken bezüglich der Fahrfähigkeit wissen müssen. Dass er sich dieses Risikos sehr wohl bewusst gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass er in der Regel Traubenzucker bei sich und im Auto mitführe, weil er ausgeführt habe, man könne sich bei Unterzuckerung nicht mehr kontrollieren und beherrschen, weshalb man wie besoffen wirke. Er selber habe das noch nie gehabt. Zugleich habe er angegeben, derjenige, der es habe, bemerke es immer zu spät. Unmittelbar nach dem Unfall habe er den Blutzucker nicht messen und auch nichts essen können. Er sei am Anfang ganz ruhig gewesen und erst nach 20 Minuten habe er ein leichtes Zittern bemerkt und damit festgestellt, dass der Unfall nun auch bei ihm angekommen sei. Bezüglich der Schlafgewohnheit stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, in der Nacht vor dem Unfall fünf bis sechs Stunden geschlafen zu haben und nicht mehr Schlaf zu brauchen. Ab und zu mache er einen Mittagsschlaf, was am Unfalltag nicht der Fall gewesen sei. 
Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der Nacht vor dem Unfall nicht nur für sein Alter ausserordentlich wenig geschlafen, sondern habe er durch seine medizinischen Probleme und die eingenommenen Medikamente erhebliche Risiken gehabt, entweder einzuschlafen oder aufgrund einer Unter- oder Überzuckerung kurzfristig mit einem Aussetzer das Bewusstsein zu verlieren und damit in einen fahrunfähigen Zustand zu geraten. Zwar sei sich der Beschwerdeführer dieser Risiken sehr wohl bewusst gewesen und habe er auch die notwendigen sowie üblichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen. Gleichwohl sei ihm das Wissen, auch kurzfristig in eine Phase der Fahrunfähigkeit fallen zu können, so dass er anlässlich des ihm vorgeworfenen Unfalls die Anzeichen einer ausserordentlichen Situation pflichtwidrig ignoriert habe, vorzuwerfen. Offen liess die Vorinstanz, ob der Sekundenschlaf auf Übermüdung, die eingenommenen Medikamente oder eine Kombination hiervon zurückzuführen sei. Der Zeugin B.________ sei schon vor dem Unfall mehrmals aufgefallen, dass das rote Auto des Beschwerdeführers vor dem Vorfall immer wieder an den rechten Rand gefahren sei. Gestützt darauf erweist sich für die Vorinstanz der fahrunfähige Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abkommens von der Fahrbahn als erstellt. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz fällt als Berufungsgericht mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Damit einher geht auch eine von der Erstinstanz abweichende Würdigung des Sachverhalts. Insofern der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. eine von der Erstinstanz abweichende Würdigung moniert, ist er nicht zu hören. Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wonach sich aus der Aussage der Zeugin B.________ keine Anzeichen für eine (sich anbahnende) Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten liesse. Er selbst führt aus, die Zeugin B.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer sei immer wieder nach rechts gegen den Rand gefahren. Die Zeugin B.________ sagte dies nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch in ihrer Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wobei sie anlässlich Letzterer zudem aussagte, er sei ihr deshalb aufgefallen. Weiter führte sie aus, er sei innerhalb von Sekunden pfeifengeradeaus in die Wiese hinaus und in den Pfosten hinein gefahren. Er sei eher langsamer gefahren als erlaubt. Auf Nachfrage hin gab sie an, seit sie ihn vor sich registriert habe, sei er sicher immer zu fest rechts gefahren, bevor er in die Wiese gefahren sei. Das mit dem zu fest nach rechts ziehen und direkt in die Wiese raus sei sehr schnell gegangen. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz die Aussagen der beiden Fahrzeuginsassinnen und stellt gestützt darauf keine Anzeichen, die Anlass und Grund für das Fahrverhalten des Beschwerdeführers hätten ergeben können, fest. Des Weiteren dringt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durch, der von der Vorinstanz festgestellte Sekundenschlaf infolge einer Übermüdung sei ausgeschlossen. Weder die Tageszeit noch die Länge der zurückgelegten Strecke schliessen im Einzeln von vornherein aus, dass es beim Beschwerdeführer zu einem Sekundenschlaf infolge einer Übermüdung kam. Ebenso wenig ist dies der Fall beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, er sei weder beim Verlassen der Strasse noch bei der Kollision seines Fahrzeuges mit dem Verkehrsschild erwacht, sondern erst, nachdem die Airbags in seinem Fahrzeug ausgelöst worden seien. Alsdann berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht die Schlafgewohnheiten des Beschwerdeführers. Nachvollziehbar schlussfolgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der Nacht vor dem Unfall ausserordentlich wenig geschlafen. Sodann schliesst sie, ohne in Willkür zu verfallen, auf eine Übermüdung.  
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte die Vorinstanz den Unfall einem Sekundenschlaf des Beschwerdeführers zuschreiben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. 
 
2.4.2. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls übermüdet. Des Weiteren sei der Zeugin B.________ schon vor dem Unfall mehrmals aufgefallen, dass das rote Auto des Beschwerdeführers immer wieder an den rechten Rand gefahren sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands regelmässig viele Medikamente einnimmt. Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in subjektiver Hinsicht befasst sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Insgesamt ist eine Subsumtion unter den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht zu beanstanden und verletzt der Schuldspruch kein Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier