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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 110/05 
 
Urteil vom 7. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Haupt- 
strasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 3. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene italienische Staatsangehörige A.________ arbeitete seit 1988 als Maurer bei der Firma M.________ AG. Er meldete sich erstmals am 29. April 1996 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte den Anspruch mit Verfügung vom 17. September 1997 ab, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte (Entscheid vom 14. September 1998). Nach einer Neuanmeldung vom 16. August 1999, bei welcher der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, von vermehrten Rückenschmerzen und einer im Vordergrund stehenden Rentenneurose berichtete, beauftragte die IV-Stelle Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer Begutachtung. Gestützt auf die Expertise vom 31. Januar 2000 erliess sie am 7. September 2000 wiederum eine ablehnende Verfügung, welche vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. Juli 2001 geschützt wurde. 
 
Am 28. Juni 2002 liess sich A.________ erneut bei der IV-Stelle anmelden und eine volle Invalidenrente beantragen. Die von ihm konsultierte Dr. med. S.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 7. Juni 2002 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung, mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD 10 F 33.1) diagnostiziert. Aus ihrer Sicht sei der Patient nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern und auf längere Zeit arbeitsunfähig. Die IV-Stelle verfügte am 28. Februar 2003 eine erneute Begutachtung durch Dr. med. H.________. Die dagegen erhobene Beschwerde, welche sich gegen die Person des Experten richtete, wurde nach Eingang des Gutachtens im April 2003 am 16. Juni 2003 zurückgezogen. Am 15. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle A.________ ab 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 %. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 8. April 2004). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Januar 2005). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % nebst Verzugszins zu 5 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter ersucht er um die unentgeltliche Verbeiständung. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (16 ATSG; BGE 128 V 32 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Ergänzend ist auf die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, vgl. auch 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3) hinzuweisen. Weiter sind bei der Prüfung eines schon vor In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IVG-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das kantonale Gericht habe sich bei seinem Entscheid zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom April 2003 gestützt. Dieses entspreche in verschiedener Hinsicht nicht den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen. Zudem sei den Widersprüchen zwischen den Arztberichten der Dr. med. S.________ und dem genannten Gutachten keine Beachtung geschenkt worden. 
2.1 Mit Eingabe vom 4. April 2005 lässt der Beschwerdeführer die Schilderung einer unbeteiligten Drittperson über eine von der Invalidenversicherung angeordnete psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.________ auflegen. 
2.1.1 In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
2.1.2 Die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde endete am 7. Februar 2005. Da die mit der Eingabe vom 4. April 2005 eingereichte schriftliche Aussage keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennen lässt, erfüllt sie die unter Erwägung 2.1.1 aufgeführten Anforderungen nicht, weshalb sie nicht in die Beurteilung einzubeziehen ist. 
2.2 Weiter wird gerügt, Dr. med. H.________ habe bereits in einem früheren Verfahren zwischen der IV-Stelle und dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2000 eine Expertise verfasst, sodass er nicht mehr unabhängig sei. 
 
 
Nachdem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits zweimal rechtskräftig verneint worden ist, ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit der letzten Ablehnung wesentlich verändert haben. Mögliche Veränderungen kann am ehesten derjenige Gutacher feststellen, der den Versicherten bereits untersucht hat. Damit kann sichergestellt werden, dass eine eventuelle Verschlechterung nicht mit einer bloss anderen Bewertung des gleichgebliebenen Sachverhalts verwechselt wird. Die Begutachtung durch Dr. med. H.________ war daher sinnvoll. 
2.3 Der Beschwerdeführer lässt auch vorbringen, es bestehe "eine Vermutung, die mittlerweile gerichtsnotorisch sein dürfte, dass es Dr. H.________ bei den Begutachtungen offenbar nicht so genau nimmt". Er lässt aus einem Urteil zitieren, in welchem nicht auf ein entsprechendes Gutachten hatte abgestellt werden können und von einer fremden Erfahrung berichten, ein Begutachtungsgespräch habe nur maximal 15 Minuten gedauert. Zudem sei "bekannt und werde von der IV-Stelle nicht bestritten", dass der Gutachter der italienischen Sprache nicht mächtig sei. 
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2.3.2 Im Gutachten vom April 2003 wird ausdrücklich festgehalten, die Kommunikation zwischen Arzt und Exploranden habe - wie schon für die erste Begutachtung im Jahre 2000 - in italienischer Sprache stattgefunden. Anders lässt sich nicht erklären, wie Dr. med. H.________ zu Angaben gelangte, die bis dahin nicht aktenkundig waren. Es besteht kein objektiver Anlass, an den entsprechenden Ausführungen im Gutachten zu zweifeln. 
Auf die weiteren, vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbehalte gegen die Person des Gutachters ist nicht weiter einzugehen, da sie unbelegt geblieben sind. Auf das Gutachten von Dr. med. H.________ kann somit abgestellt werden. 
2.4 Entgegen den Argumenten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheiden sich die Berichte der Dr. med. S.________ (30. Juli 2002 und 3. März 2004) und das Gutachten des Dr. med. H.________ vom April 2003 inhaltlich kaum voneinander. Beide stellen die gleichen Diagnosen (Dr. H.________: rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode [ICD-10 F33.1] und Somatisierungsstörung [F45.0]; Dr. S.________: mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender Depression [ICD-10 F33.1] und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [F45.4]). Dr. med. H.________ geht von einer noch 50%igen Arbeitsfähigkeit in praktisch jeder Tätigkeit aus, wogegen Dr. med. S.________ festhält, der Beschwerdeführer könne in einem geschützten Rahmen noch ca. eine bis zwei Stunden pro Tag (eventuell steigernd) einer leichten Fabrikarbeit nachgehen. Die Differenz liegt damit einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung. Da es sich dabei indessen um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt und der medizinische Sachverständige nur die notwendigen Beurteilungsgrundlagen beisteuert (vgl. BGE 105 V 158 f. Erw. 1), besteht keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung. 
3. 
3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 erg. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
3.2 Beim Beschwerdeführer liegt eine psychische Komorbidität, in Form einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer mittelgradigen Episode vor. Die bisherige Behandlung konnte das Krankheitsbild nicht günstig beeinflussen. Im Gutachten von Dr. med. H.________ wird von einem sozialen Rückzug berichtet. Auch Dr. med. S._______ erwähnt ein entsprechenes Verhalten. Andererseits wird ebenfalls beschrieben, dass die geschilderten Beschwerden übertrieben wirken (Dr. S.________) und Anteile einer Rentenneurose nebst einer Aggravation der Beschwerden festzustellen seien (Dr. H.________). Zusammenfassend erscheint es vertretbar, die somatoforme Schmerzstörung als invalidisierend zu betrachten. 
3.3 Da die Einschränkung einzig psychisch bedingt ist, kann der Beschwerdeführer die attestierte Arbeitsfähigkeit in jeder körperlich zumutbaren, d.h. insbesondere einer einfachen leichten Tätigkeit verwerten. Weil überdies psychosoziale Komponenten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu fallen haben (vgl. BGE 127 V 294), kommen auch Stellen ausserhalb einer geschützten Werkstätte in Frage. Dr. med. S.________ unterscheidet in ihrer Begründung, inwiefern sich die gesundheitlichen Störungen bei der bisherigen Tätigkeit auswirken, nicht zwischen medizinischen und invaliditätsfremden Faktoren, und lässt die Frage, warum keine andern Tätigkeiten mehr zumutbar seien, unbeantwortet. 
4. 
Auch hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades kann auf die richtigen Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Sie wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Es wird lediglich ausgeführt, es rechtfertige sich, einen Abzug von 25 % (anstelle eines solchen von 10 %) vom Durchschnittlohn im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 80) vorzunehmen. Dies wird unter anderem damit begründet, Arbeitnehmer mit einer "erklärungsbedürftigen Arbeitsbiographie" hätten Schwierigkeiten, sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer eine mehrmonatige Gefängnisstrafe hatte verbüssen müssen, handelt es sich indessen um einen invaliditätsfremden Faktor, der sich nicht nur beim Invalideneinkommen auswirkt. Da der Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, besteht keine Veranlassung, einen maximalen Abzug vorzunehmen. 
5. 
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: