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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_330/2011 
 
Urteil vom 24. Oktober 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl, 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 
8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am Abend des 14. September 2008 stürzte X.________ auf dem Trottoir im Bereich einer Strassenbaustelle über eine - die Baugrube abdeckende - drei bis vier Zentimeter hohe Eisenplatte und zog sich dabei einen Schienbeinkopf- und einen Schlüsselbeinbruch zu. Da zu dieser Zeit die Strassenbeleuchtung erneuert wurde, brannte nur eine der Strassenlampen. 
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 erstattete X.________ gegen die Baustellenverantwortlichen Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und reichte - soweit notwendig - einen Strafantrag ein. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte die Untersuchung gegen den Baupolier und den Bauführer mit Verfügung vom 19. August 2009 ein. Den von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2010 ab. Gegen diesen Entscheid führte X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil 6B_214/2010 vom 3. Juni 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 9. November 2009 erstattete X.________ sodann auch gegen Y.________, Stabsingenieur beim Strasseninspektorat des Tiefbauamts des Kantons Zürich, Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und stellte gleichzeitig Strafantrag. Mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2010 wurde gegen Y.________ eine Strafuntersuchung eröffnet. Mit Verfügung vom 8. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Untersuchung ein. Diesen Entscheid focht X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2011 abwies. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2011 beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts vom 19. Mai 2011 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2011 aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y.________ fortzusetzen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen. Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren eingestellt bleibt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Geschädigte ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt, sofern sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton Zürich für den Schaden, den Angestellte - darunter der Beschwerdegegner - in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Gemäss § 6 Abs. 4 HG/ZH steht der geschädigten Person kein Anspruch gegen den Angestellten zu. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf allfällige Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.1). 
 
1.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann die Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - nach kantonalem Recht Partei, kann sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44). 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellung des Strafverfahrens verletze sie in ihrer Menschenwürde, verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Prinzip von Treu und Glauben, sei willkürlich und missachte ihren Anspruch auf gerechte Behandlung. Soweit die Vorbringen überhaupt genügend substanziiert sind, macht die Beschwerdeführerin hiermit nicht die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, sondern kritisiert den Entscheid in der Sache, wozu sie nach der dargelegten "Star-Praxis" nicht befugt ist. 
 
2. 
Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Diese hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Oktober 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner