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[AZA 7] 
I 620/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 27. September 2000 
 
in Sachen 
 
B.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Eggler Wildberger, Mittlere Bahnhofstrasse 5, Lachen, 
gegen 
1.IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, 2.Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, Aarau, 
Beschwerdegegnerinnen, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- Mit Verfügung vom 27. April 1999 sprach die IV- Stelle Schwyz dem 1945 geborenen B.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1997 eine ganze einfache Invalidenrente zu. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ beantragen liess, es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau in der Höhe von mindestens Fr. 550. - zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Berechnung der Zusatzrente an die IV-Stelle zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 30. August 1999). 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren erneuern. Zudem lässt er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. 
Die IV-Stelle, die Ausgleichskasse Gastrosuisse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG) Normen über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 und Art. 30 IVV, je in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob er im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte. 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, nach seinem Zusammenbruch im Januar 1996 habe er seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Koch/Wirt im gepachteten Restaurant X.________ in Y.________ im Juni 1996 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Er habe gehofft, nach einer ersten Ruhepause wieder arbeiten zu können. Am 28. Dezember 1996 habe er jedoch einen Hirnschlag erlitten und sich in der Folge zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Da er die Hektik als Koch und Wirt nicht mehr ertragen habe, sei davon auszugehen, dass er bereits vor dem 28. Dezember 1996 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Deshalb sei das Kriterium der Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG erfüllt. 
 
aa) Dr. med. G.________ äusserte in einem Schreiben vom 24. April 1996 zwar, eine möglichst rasche Beendigung der Beschäftigung als Koch/Wirt sei vom gesundheitlichen Standpunkt her wünschenswert. In seinem Arztzeugnis vom 17. Mai 1996 gab er allerdings lediglich eine vom 27. Dezember 1995 bis 22. Februar 1996 dauernde Arbeitsunfähigkeit an. Für die Zeit vom 23. Februar bis zum 17. Mai 1996 (Datum der Ausstellung des Arztzeugnisses) bestand seiner Ansicht nach weder eine ganze noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte führte im Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 14. März 1997 aus, eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 28. Dezember 1996. Auf ausdrückliche Anfrage der IV-Stelle hin bestätigte er in seinem Antwortschreiben vom 21. März 1997, seit dem 28. Dezember 1996 in der Tätigkeit als Küchenchef/Wirt eingeschränkt zu sein. Nichts anderes geht aus den Berichten seiner Hausärztin Dr. med. M.________ vom 17. Mai 1997 und 20. November 1998 hervor. Anhaltspunkte für eine (teilweise oder vollständige) Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 23. Februar bis 27. Dezember 1996 ergeben sich auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht. 
 
bb) Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) und fällt daher mit dem Beginn der einjährigen Wartefrist zusammen (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 110). Weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Zusatzrente eine abweichende Bedeutung haben soll, wie der Versicherte geltend macht, ist nicht einsehbar. Dies verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei der Zusatzrente um einen vom Bestehen der Hauptrente abhängigen Anspruch handelt. Deshalb kann sich bei der Beurteilung des Zusatzrentenanspruchs an der Grundvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, welche die versicherten Personen in den nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu beurteilenden Fällen neben weiteren Kriterien erfüllen müssen, damit ihr Anspruch auf Invalidenrente entstehen kann, nichts ändern. 
 
cc) Die invalidenrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist somit vorliegend am 28. Dezember 1996 eingetreten. Mit Blick darauf, dass der Versicherte seine selbstständige Erwerbstätigkeit schon im Juni 1996 und damit über fünf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von einer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG nicht die Rede sein kann. 
 
dd) Soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme der Verpächterin des Restaurants X.________ und der Dr. med. G.________ und Dr. med. F.________, Chefarzt Departement Kardiologie des Zentrums Z.________, sowie eine Parteibefragung beantragt, ist darauf zu verzichten, da diese angesichts der klaren Beweislage am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99). 
 
b) Art. 34 Abs. 2 IVG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, den Kreis der Zusatzrentenberechtigten auszudehnen. Damit sollen gemäss der bundesrätlichen Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 Härtefälle vermieden werden (BBl 1990 II 110). Zu diesem Zweck wurde Art. 30 IVV geschaffen. 
Weil der Beschwerdeführer im Jahr 1996 keine Leistungen im Sinne von Art. 30 IVV bezogen hat, entfällt die Möglichkeit einer Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen. Das Anwendungsgebiet dieser Verordnungsbestimmung kann entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auf den vorliegenden Sachverhalt ausgedehnt werden. Denn die Nichtgleichstellung des Versicherten mit erwerbstätigen Personen stellt angesichts der freiwilligen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit - im Juni 1996 bestand dafür weder eine arbeitsmarktliche Notwendigkeit noch ist überwiegend wahrscheinlich, dass sein damaliger Gesundheitszustand eine weitere Beschäftigung als Koch/Wirt eingeschränkt oder gar verunmöglicht hätte - keine besondere Härte dar, welche durch Lückenfüllung behoben werden müsste. Unter diesen Umständen verneinte das kantonale Gericht den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht. 
 
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Isabelle Eggler Wildberger, Lachen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.