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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 359/05 
 
Urteil vom 25. November 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
W.________, Fürsprech, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner 
 
(Verfügung vom 16. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Fürsprecher W.________ vertrat H.________ im Beschwerdeverfahren gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 28. Mai 2003, mit welchem sie die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2002 eingestellt und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgelehnt hatte. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verneinte es den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2) sowie auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren und für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 30. April 2004). 
 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht Dispositiv-Ziffer 3 des kantonalen Entscheides vom 30. April 2004 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides der SUVA vom 28. Mai 2003 auf. Es wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren befinde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wurde angewiesen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Urteil vom 14. Juli 2005). 
B. 
Am 5. August 2005 reichte Fürsprecher W.________ dem kantonalen Gericht eine Kostennote vom 4. August 2005 über den Betrag von Fr. 2267.85 ein, der ein Honorar von Fr. 2011.67 (Aufwand von 11,83333 Stunden à Fr. 170.-), Auslagen von Fr. 96.- und eine Mehrwertsteuer von Fr. 160.18 (7,6 %) zu Grunde lagen. Mit Verfügung vom 16. August 2005 setzte das kantonale Gericht das Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf pauschal Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Fürsprecher W.________, in Aufhebung der kantonalen Verfügung sei sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand vor dem kantonalen Gericht auf Fr. 2267.85 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG) ist gegeben. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw. 1, U 433/04). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Die angefochtene Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). 
 
Art. 61 lit. f ATSG hat an dem bis 31. Dezember 2002 in alt Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG für den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung gewährleisteten Recht auf unentgeltliche Verbeiständung inhaltlich nichts geändert, weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu sowie zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes weiterhin anwendbar ist (erwähntes Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw. 3.1; ferner Urteil S. vom 7. April 2004 Erw. 3.2, U 333/03; vgl. auch SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 2.1 [Urteil D. vom 21. August 2003, H 106/03]). 
4. 
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits aufgrund ihrer Ausgestaltung oder aber aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus alt Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2 [Urteil L. vom 14. März 2000, H 133/99]). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende mit Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000 Erw. 2b in fine, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu alt Art. 4 Abs. 1 BV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen; erwähntes Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw. 3.2). 
4.2 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 E. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211). 
 
Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2). 
 
Mit Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die relativ weite Bandbreite, innerhalb der die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder eine Parteientschädigung je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei festgesetzt werden kann, auf Fr. 160.- bis Fr. 320.- (inkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich seitherige Teuerung) pro Arbeitsstunde beziffert. Daran hat sich seither nichts geändert (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b; erwähntes Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw. 3.3 f.). 
4.3 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995, U 181/94). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 Erw. 4.1 mit Hinweisen [Urteil M. vom 22. Mai 2003, I 30/03]; Urteile W. vom 20. Januar 2005 Erw. 5.3, C 162/04, und L. vom 22. September 2004 Erw. 4.3, I 322/04). 
5. 
5.1 Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn vom 22. September 1987 enthält keine Regelung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, weshalb gemäss § 1 Abs. 3 das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Vewaltungsrechtspflegegesetz, VRG) gilt. Nach § 76 VRG gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltliche Rechtsbeistand die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss. 
 
§ 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt bezüglich der Kostenfestsetzung einzig, dass bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand die Kostenforderung ihres Anwaltes vom Gericht festzusetzen ist. Im Übrigen gilt der kantonale Gebührentarif (GebT) als ergänzendes Recht (§ 115 ZPO). 
 
Nach § 180 GebT hat die zur Kostenforderung berechtigte Partei die Kostennote bei der Erledigung der Hauptsache unentgeltlich zu den Akten zu geben. Der Richter setzt die Parteientschädigung fest. Wird die Kostennote nicht eingereicht, so bestimmt er die Parteientschädigung nach § 181 (vgl. auch Urteil B. vom 13. März 2003 Erw. 4.2, I 738/02). § 181 Abs. 1 GebT statuiert, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter, im Untersuchungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren der Richter die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme festsetzt. 
 
5.2 
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren neben der Beschwerde vom 6. August 2003 unter anderem eine Replik vom 22. Oktober 2003 eingereicht. 
 
In der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2005 hat die Vorinstanz die an den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entrichtende Entschädigung auf pauschal Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie hat weder auf die am 5. August 2005 eingereichte, schlüssig spezifizierte Kostennote vom 4. August 2005 im Umfang von Fr. 2267.85 Bezug genommen noch anderweitig erwogen, von welchen Überlegungen sie sich bei deren Kürzung leiten liess. Damit vermag die Verfügung der richterlichen Begründungspflicht - die einen wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (BGE 129 I 236 f. Erw. 3.2; Urteil Z. vom 30. August 2005 Erw. 1, I 395/05, zitiert in HAVE 2005 S. 242) - nicht zu genügen (Erw. 4.3 hievor). 
5.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 f. Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Urteil X. vom 12. Oktober 2005 Erw. 3.1, H 110/05). 
5.2.3 In der letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. September 2005 bringt die Vorinstanz vor, der zugesprochene Betrag von Fr. 1500.- erscheine angesichts der nicht besonders komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen des Falles sowie des Zeitaufwandes, der für dessen Beurteilung erforderlich erscheine, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der geltend gemachte Aufwand zu einem grossen Teil bereits im Einspracheverfahren angefallen sei. Auch unter Berücksichtigung des entsprechenden "Synergieeffekts" rechtfertige sich die Zusprache der geltend gemachten Entschädigung nicht. 
 
Auf Grund dieser Darlegungen ist indessen nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten die Vorinstanz die spezifizierte Kostennote des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 2267.85 als unangemessen erachtet. Insbesondere geht daraus nicht hervor, welchen Stundenansatz die Vorinstanz veranschlagt und von welchem Stundenaufwand sie ausgeht. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im letztinstanzlichen Verfahren zu verneinen, zumal dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten betreffend Festsetzung des Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (Erw. 2 hievor; vgl. auch Urteil S. vom 19. April 2005 Erw. 4.2, H 4 + 7/05). 
 
Die Sache geht daher an die Vorinstanz zurück, damit sie nochmals über die Höhe der Parteientschädigung befinde. 
6. 
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). 
 
Die kumulativen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für den als Rechtsanwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer (BGE 110 V 134 f. Erw. 4d; Urteil X. vom 5. Mai 2004 Erw. 5, H 12/03) sind nach der Rechtsprechung bei der Überprüfung der Höhe einer Parteientschädigung oder des Honorars bei unentgeltlicher Verbeiständung nicht gegeben (in AHI 2000 S. 330 publizierte Erw. 5 von BGE 125 V 408). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2005 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Höhe der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: