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[AZA 0/2] 
7B.161/2001/GYW/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
2. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
das Urteil des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Juni 2001, 
 
betreffend 
Konkursandrohung (örtliche Zuständigkeit), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- In der von Y.________ gegen Z.________ eingeleiteten Betreibung Nr. x stellte das Betreibungsamt A.________ am 19. Oktober 2000 die Konkursandrohung zu. Die von Z.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 1. Juni 2001 ab. 
 
 
Das Obergericht gab das für Z.________ bestimmte Urteilsexemplar am 5. Juni 2001 als Gerichtsurkunde bei der Post auf. Es übernahm dabei wörtlich die Adresse, die jener auf der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2000 angegeben hatte ("Dr. med. Z.________, c/o X.________ AG, K.________"; nicht "L.________", wie es Z.________ mit Schreiben vom 12. Juni 2001 später versehentlich mitteilte). Die Sendung wurde von der Post am 6. Juni 2001 mit dem Vermerk "Firma erloschen" an das Obergericht zurückgeleitet. Als Beilage zum erwähnten Schreiben vom 12. Juni 2001 sandte das Obergericht das für Z.________ bestimmte Urteilsexemplar per A-Post alsdann an die Adresse "B.________". 
 
 
Mit einer vom 19. Juni 2001 datierten und am 20. Juni 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt Z.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
In einer Eingabe vom gleichen Tag stellt er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit dem Hinweis, der angefochtene Entscheid sei ihm am 18. Juni 2001 von der w.________ GmbH zugeleitet worden. 
 
Das Obergericht beantragt, das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. 
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- Es braucht nicht abgeklärt zu werden, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden ist und, falls die Beschwerdefrist vor Einreichung der Beschwerde abgelaufen sein sollte, ob die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt wären. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, kann der Beschwerde angesichts des zu ihrer Begründung Vorgebrachten ohnehin kein Erfolg beschieden sein. 
Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist im Übrigen auch insofern ohne Bedeutung, als es in der Sache darum geht, ob das Betreibungsamt A.________ für den Erlass und die Zustellung der strittigen Konkursandrohung örtlich zuständig gewesen sei. Wie das Obergericht richtig festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung die von einem örtlich unzuständigen Amt erlassene Konkursandrohung nichtig (BGE 118 III 4 E. 2a S. 6 mit Hinweisen). Ob eine nichtige Betreibungshandlung vorliege, prüft die erkennende Kammer von Amtes wegen, unabhängig davon, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist oder nicht (dazu BGE 121 III 142 E. 2 S. 144; 120 III 117 E. 2c S. 119 mit Hinweis). 
 
3.- Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Schuldner, die keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Diese Regeln gelten auch für die Betreibung auf Konkurs (BGE 119 III 51 E. 2c S. 53 mit Hinweisen). 
 
a) Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer bestreite, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich, dass er keinen festen Wohnsitz habe, wohl aber, dass er in A.________ wohne. Er verfüge offensichtlich über verschiedene Domizile, an denen er sich wechselnd aufzuhalten pflege. Nach dem von ihm eingereichten Ausländerausweis des Kantons Wallis solle er im Hotel V.________ in K.________ wohnen. Indessen sei offensichtlich, dass er sich auch dort nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und er diesen Ort nicht zum Mittelpunkt seiner persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht habe. Das gehe schon daraus hervor, dass er offenbar in einem Hotel residiere. Sodann gebe der Beschwerdeführer als Zustelladresse die in K.________ domizilierte X.________ AG an. Im erwähnten Ausländerausweis sei als Aufenthaltszweck angegeben, dass er bei dieser Gesellschaft als Arzt tätig sei. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben weitere Wohnungen in C.________ besitzen solle, wo er sich gelegentlich ebenfalls aufhalte. Mit einem Schreiben vom 1. September 2000 habe er sodann das Postamt in A.________ angewiesen, künftig keine an ihn persönlich gerichtete Post mehr anzunehmen, sondern diese an seine Adresse in E.________ weiterzuleiten. Bei der gleichen Gelegenheit habe er ausdrücklich erklärt, dass er die Ferienwohnung in A._______ auf den 1. April 2000 aufgegeben habe und nicht in A.________ gemeldet sei. Daraus lasse sich immerhin folgern, dass er eine Zeit lang an der genannten Adresse logiert haben dürfte. Eine zeitweilige Residenz befinde sich offenbar an der Adresse in E.________. 
Schliesslich gebe der Beschwerdeführer an, dass er sich ausserdem auch in Tschechien aufhalte, wo er jeweils bei einem Geschäftspartner in F.________ wohne, und dass er in China an einer Universität eine Professur bekleide und als Geschäftsführer eines Unternehmens wirke, so dass er sich während einer gewissen Zeit auch in jenem Land aufhalten dürfte. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 28. November 2000 denn auch eingeräumt, dass er sich auf Grund seiner "globalen Tätigkeiten im Bereich Medizin und Pharma ... an unterschiedlichen Adressen aufgehalten habe und aufhalten werde". 
 
Auf Grund dieser tatsächlichen Darlegungen hält das Obergericht dafür, der Beschwerdeführer habe weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz. Er habe deshalb an seinem Aufenthaltsort betrieben werden können, und da er nicht bestreite, sich im Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung in A.________ aufgehalten zu haben, sei die vom Betreibungsamt A.________ vorgenommene Betreibungshandlung nicht zu beanstanden. 
 
b) Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu den tatsächlichen Gegebenheiten sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Derartige Mängel sind hier nicht dargetan. Umgekehrt sind neue tatsächliche Ausführungen, zu deren Vorbringen schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte und die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). 
 
Der Beschwerdeführer erklärt, dass sich aus Unterlagen ("Mietvertrag etc. "), die dem Obergericht vorgelegen hätten, allenfalls ein Nachweis für einen festen Wohnsitz (in K._______) ergäben. Dass die Vorinstanz in Verletzung des auch im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Art. 8 ZGB (dazu BGE 119 III 103 E. 1 S. 104 mit Hinweisen) von ihm anerbotene Beweise zu Unrecht nicht abgenommen hätte, ist mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht dargetan. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Übrigen in einer unzulässigen Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Obergericht. Das gilt insbesondere für die Erklärung, dieses gehe zu Unrecht davon aus, er wohne in einem Hotel; das Hotel V.________ werde heute nicht mehr als solches betrieben, sondern sei in ein Gebäude umgestaltet worden, in dem sich Gewerberäume und Appartements befänden. Neu und auch aus diesem Grund unbeachtlich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei Mitbegründer der Europäischen Gesellschaft für ... mit Sitz in K.________. 
Abgesehen davon, wären angesichts der (übrigen) tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid weder dieser Hinweis noch die Ausführungen zu den Unterkunftsverhältnissen in K.________ geeignet, die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe dort keinen festen Wohnsitz begründet, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
Dass die Annahme der Vorinstanz, A.________ sei für ihn als Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG zu qualifizieren, gegen Bundesrecht verstosse (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 2. August 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: