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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_273/2011 
 
Urteil vom 12. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Versteigerung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine am 11. Februar 2011 erfolgte Versteigerung) nicht eingetreten ist, 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, der vorinstanzliche Beschluss sei dem Beschwerdeführer, der auf Grund des Beschwerdeverfahrens mit gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen, am 24. Februar 2011 an der von ihm angegebenen Adresse avisiert worden, zufolge Nichtabholens bei der Post gelte die eingeschriebene Sendung als am siebten Tag, d.h. als am 3. März 2011 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) habe somit am 4. März 2011 begonnen und am Montag, den 14. März 2011 geendet, die mit dem Poststempel des 16. März 2011 versehene Eingabe des Beschwerdeführers sei somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei, 
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung der als "Fristerstreckungsgesuch" bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers wäre dieser kein Erfolg beschieden gewesen, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und der Beschwerdeführer daher zwingend innerhalb dieser Frist eine vollständig begründete Beschwerde hätte einreichen müssen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die beiden Begründungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) nicht verbessert werden kann, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann