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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_340/2022  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 24. Mai 2022 (SB.2022.52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde vom Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt am 17. Februar 2022 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im von A.________ dagegen angestrengten Berufungsverfahren hat der Präsident des Appellationsgerichts am 24. Mai 2022 u.a. das Gesuch Fetaj um amtliche Verteidigung abgewiesen mit der Begründung, es handle sich um ein Bagatelldelikt, der Sachverhalt sei sehr überschaubar und die rechtliche Würdigung böte keine besonderen Schwierigkeiten, denen A.________ nicht gewachsen wäre. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass er des Deutschen nicht genügend mächtig sei, um dem Verfahren folgen zu können: Er habe nie einen Dolmetscher beansprucht, sondern im Gegenteil auf den Beizug eines solchen ausdrücklich verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten insoweit aufzuheben, als ihm die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers verweigert worden sei, und ihm einen solchen zu bestellen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung habe nur deshalb erfolgen können, weil er sich ohne die fachliche Hilfe eines Verteidigers nicht fundiert gegen die aus politischen Gründen gegen ihn erhobenen, falschen Anschuldigungen habe wehren können. Weil er Ausländer sei, werde die Wahrheit verdreht und gegen ihn verwendet. Mit solchen polemischen und zum Teil auch ungebührlichen Behauptungen - er vergleicht das Vorgehen der Basler Behörden mit Praktiken des Dritten Reichs -, die er weder konkret begründet noch belegt, setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
 
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise (noch einmal) verzichtet werden. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden einreichen sollte, mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi