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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_187/2022  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, ambulante therapeutische Massnahme (sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.); Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Mai 2022 (SST.2021.255). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte A.________ am 30. September 2021 wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme, ein lebenslängliches berufliches und ausserberufliches Tätigkeitsverbot sowie ein auf fünf Jahre befristetes Kontaktverbot zur Privatklägerin an. Weiter befand es über die Zivilforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 23. Mai 2022 die Rechtskraft der Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1), der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe (Dispositiv-Ziff. 2.2), des Tätigkeitsverbots (Dispositiv-Ziff. 4), des Kontaktverbots (Dispositiv-Ziff. 5) und der Zivilforderung (Dispositiv-Ziff. 6) fest. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Dispositiv-Ziff. 2.1) und ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Dispositiv-Ziff. 3) an. Weiter urteilte es über die erst- (Dispositiv-Ziff. 8.1-8.3) und zweitinstanzlichen (Dispositiv-Ziff. 7.1 und 7.2) Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 7.1-8.3). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziff. 2.1) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (Dispositiv Ziff. 7.1 und 7.2) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen und der Vollzug der Strafe sei zu Gunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme aufzuschieben. Die Sache sei zur Neuregelung der obergerichtlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Kosten ausgangsgemäss zu verlegen. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen, wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 IV 205; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer stellt in der Hauptsache einen rein kassatorischen Antrag hinsichtlich der Strafe. Aus der Beschwerdebegründung und dem Eventualantrag ergibt sich, dass er eine Reduktion der Strafe und eventualiter einen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme anstrebt. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, grundsätzlich einzutreten. 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie tief er den Finger in die Vagina des Opfers eingeführt habe, obwohl er hierzu Ausführungen in der Berufungsbegründung gemacht habe, fehlt es an einem letztinstanzlichen kantonalen Urteil nach Art. 80 Abs. 1 BGG. D ie erstinstanzlichen Schuldsprüche waren vor der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Daher musste die Vorinstanz zum diesbezüglichen Sachverhalt keine eigenen Feststellungen vornehmen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei zu hoch ausgefallen. Hierbei sei die Vorinstanz willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Sie gehe von 30 Schändungshandlungen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem November 2013 aus. Es sei korrekt, von gesamthaft 30 Übergriffen auszugehen. Indessen handle es sich hierbei um die Gesamtanzahl der Übergriffe, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 27. Dezember 2019 stattgefunden hätten.  
Weiter gehe die Vorinstanz betreffend den Tatbestand der Schändung von 10 Handlungen mit Oralverkehr zwischen dem 1. Januar 2010 und dem November 2013 aus. Indessen handle es sich auch hier um die Gesamtzahl der Handlungen mit Oralverkehr zwischen dem 1. Januar 2010 bis 27. Dezember 2019, was sich auch aus der Anklageschrift ergebe. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen; es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt und ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.4. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf ihre Strafzumessung auf den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ab.  
Die erste Instanz erachtete als erstellt, dass der Beschwerdeführer sich der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB im Tatzeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. November 2013 zum Nachteil seiner Stieftochter schuldig gemacht hat, dies, als das Mädchen aufgrund seines Alters (von 5 bis 9 Jahren) in Bezug auf die sexuellen Handlungen altersbedingt nicht urteilsfähig war. Die erste Instanz geht nach diesem Zeitpunkt für alle angeklagten Handlungen von teilweise versuchter sexueller Nötigung aus, dies betreffend den Tatzeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 27. Dezember 2019. Sämtliche Handlungen hat sie auch unter den Tatbestand der teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind subsumiert. Insgesamt sei die gesamte Anzahl der Taten nicht genau bestimmbar. Es sei gestützt auf das Eingeständnis des Beschwerdeführers mindestens von 30 sexuellen Handlungen auszugehen. Weiter hätten sich 10 Übergriffe mit Oralverkehr ereignet. Gestützt auf weitere Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die erste Instanz eine Gesamtzahl von 40 Vorfällen mit sexuellen Handlungen als erwiesen, wobei aufgrund ihrer Formulierung nicht ganz klar ist, ob sie darunter auch die Vorfälle mit Oralverkehr subsumiert. 
In Einklang mit den erstinstanzlichen Feststellungen geht die Vorinstanz hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen Schändung und mehrfachen sexuellen Nötigung von einer unklaren Anzahl Handlungen aus. Die "Totalzahl aller angeklagten sexuellen Handlungen" beziffert sie auf 30 Übergriffe. Den Tatzeitraum für die Schändung grenzt sie auf das Alter des Opfers ein, in welchem dieses aufgrund des jungen Alters von fünf bis neun Jahren hinsichtlich der sexuellen Handlungen nicht urteilsfähig war, d.h. zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. November 2013. Den Tatzeitraum für die sexuelle Nötigung grenzt sie auf das Alter des Opfers von neun bis fünfzehn Jahren ein. Diese Gesamtzahl der sexuellen Handlungen stimmt zwar nicht mit den rechtskräftigen erstinstanzlichen Erwägungen überein, welche von total 40 Übergriffen sprechen, indessen wirkt sich dies zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb er insoweit nicht beschwert ist und sich nicht erfolgreich auf Willkür berufen kann. 
Missverständlich formuliert ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Anzahl der Handlungen, welche Oralverkehr beinhalten und des damit verbundenen Zeitraums. Indessen begründet dies noch keine Willkür. Vielmehr geht aus dem vorinstanzlichen Urteil ebenfalls hervor, dass die Gesamtzahl der Handlungen, auch jene des Oralverkehrs, welche im Rahmen der Strafzumessung des Schändungstatbestandes berücksichtigt werden, nicht genau beziffert werden können. Das vorinstanzliche Urteil ist als Ganzes zu verstehen. Aus dem vor- und erstinstanzlichen Verweis auf die betreffende Aktenstelle, wo sich der Beschwerdeführer zur Anzahl des Oralverkehrs äussert ergibt sich jedenfalls, dass sich die Zahl 10 auf den gesamten angeklagten Zeitraum bezieht. Im Rahmen der Strafzumessung für den Tatbestand der Schändung ist eine unbestimmte Anzahl von Handlungen mit Oralverkehr berücksichtigt worden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
2.5. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat der Schändung auf zwei Jahre fest. Sie geht von einer hohen Eingriffintensität im breiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen aus: Der Beschwerdeführer liess sich durch seine neunjährige Stieftochter oral befriedigen. Das Kind nahm auf seine Anweisung hin seinen erigierten Penis (zu weit) in den Mund, verschluckte sich und musste husten. Der Beschwerdeführer war erregt, kam aber beim wenige Sekunden dauernden Vorfall nicht zum Orgasmus. Nach ihren Ausführungen wiegen die Verletzung der sexuellen Integrität und das Verschulden schwer. Verschuldenserhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen sei, indem er solche Handlungen mit nicht unerheblichere krimineller Energie systematisch angestrebt habe. Er habe jeweils in Abwesenheit der Kindsmutter eine spielerische Annäherung an das Opfer gesucht und dabei das Vertrauensverhältnis und seine Autorität als Stiefvater schamlos ausgenutzt. Das Ausmass der Verwerflichkeit werde durch die kurze Dauer des Vorfalls nicht gemindert, da diese nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auf den äusseren Umstand zurückzuführen gewesen sei, dass das Opfer den Penis zu weit in den Mund genommen habe und habe husten müssen. Die Vorinstanz berücksichtigt das dem Tatbestand inhärente sexuelle und egoistische Motiv neutral. Verschuldenserhöhend wirkt sich nach ihren Erwägungen aus, dass er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt habe, zumal gemäss Gutachten seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voll erhalten gewesen sei. Gesamthaft geht die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden aus.  
Was an diesen vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen, ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), bundesrechtsverletzend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigt die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien (kurzer Vorfall, Höhe der kriminellen Energie durch Abwesenheit der Kindsmutter, pädophile Störung ohne Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) in angemessener Weise. Nachdem sie die kurze Dauer des Vorfalls externen Umständen zuschreibt, sieht sie darin treffenderweise keinen das Verschulden des Beschwerdeführers reduzierenden Grund. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Verhalten sei erst in Abwesenheit der Kindsmutter möglich gewesen, ergibt sich dies nicht aus dem für den strafbaren Sachverhalt massgebenden rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil. Jedenfalls ergibt sich das grosse Ausmass der kriminellen Energie aus der Ausnützung seiner Position als Stiefvater. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz mangels Einschränkung der Steuerungsfähigkeit das Verschulden nicht geringer bewertet. Die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe hält in Relation zum Strafrahmen, welcher bis zu 10 Jahren reicht, ohne weiteres vor Bundesrecht stand. 
 
2.6. Nicht zu beanstanden ist auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere vier Jahre für den Tatbestand der Schändung, die Erhöhung um drei auf neun Jahre für die mehrfache, teils versuchte sexuelle Nötigung und um ein Jahr für die sexuellen Handlungen mit Kindern. Die Vorinstanz berücksichtigt hierbei die unbekannte, aber jedenfalls grosse Anzahl der strafbaren Handlungen, die Eingriffsintensität und damit verbunden das Ausmass der tatsächlichen im Vergleich zu den innerhalb des Tatbestandes denkbaren möglichen Tathandlungen, wobei die Vorinstanz jeden dieser Vorfälle ermessenskonform als schwerwiegenden Eingriff wertet. Es sei nicht bloss bei oberflächlichen flüchtigen Berührungen geblieben. Der Beschwerdeführer sei mehrfach mit seinen Fingern und einmal mit einem Gegenstand vaginal in das Opfer eingedrungen, er habe die Vagina des Opfers mit seinen Fingern und seinem Penis äusserlich massiert. Die Handlungen hätten einige Minuten bis zu einer halben Stunde gedauert. Es handle sich um beischlafsähnliche Handlungen. Daneben habe er das Opfer angewiesen, mit seinem Geschlechtsteil zu spielen und ihn zu stimulieren. Das Opfer leide seither an einer posttraumatischen Störung und einer Angststörung unter massiver Beeinträchtigung der psychosexuellen Entwicklung. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns sowie des hohen Masses der Entscheidungsfreiheit verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur Einsatzstrafe.  
Die Vorinstanz geht für jeden einzelnen Eingriff von einer angemessenen Einsatzstrafe von 14 bis 24 Monaten aus, wobei sie angesichts der unbekannten Anzahl Übergriffe im familiären Umfeld in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für jedes einzelne Delikt eine Asperation vornimmt (angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweis auf das Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie berücksichtigt den Zusammenhang zwischen den einzelnen Schändungshandlungen und den Umstand, dass stets dasselbe Opfer betroffen war. Diese nachvollziehbaren Erwägungen lassen keine bundesrechtsverletzende Strafzumessung erkennen. Wenn der Beschwerdeführer mit der Behauptung, nicht jeder Eingriff in die sexuelle Integrität sei schwerwiegend gewesen, eine Reduktion der Strafe zu erreichen versucht, so ist diesem Vorgehen kein Erfolg beschieden. Damit bagatellisiert er seine Handlungen in unzulässiger appellatorischer Weise, ohne eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Dasselbe gilt für die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe thematisierte Entscheidungsfreiheit. 
 
2.7. Hinsichtlich der weiteren Erhöhung der Strafe von 3 Jahren auf 9 Jahre zufolge der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigungen, ist ebenso wenig eine Ermessensverletzung erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Doppelverwertungsverbots in Bezug auf das Vertrauensverhältnis ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Strafzumessungserwägungen darauf eingehen, wie der für den Nötigungstatbestand erforderliche Druck auf das Opfer entstanden ist. Zur Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, die Taten zu begehen, gilt das bereits Ausgeführte. Schliesslich ist auch die Erhöhung der Strafe um ein Jahr für den Tatbestand der mehrfachen, teils versuchten, sexuellen Handlungen mit einem Kind in keiner Weise zu beanstanden.  
Die Vorinstanz gelangt aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe und reduziert diese aufgrund der Täterkomponenten, deren Gewichtung der Beschwerdeführer nicht beanstandet, um 3 Jahre auf 7 Jahre Freiheitsstrafe. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius belässt die Vorinstanz die Strafe bei der von der ersten Instanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Diese Strafe hält vor Bundesrecht stand. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Anordnung der ambulanten Massnahme eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend.  
Er beanstandet die vorinstanzliche Abweisung seines Beweisantrages auf Befragung der Gutachterin Dr. med. B.________. Die Vorinstanz habe diesen Schritt nicht begründet. Sie hätte die beantragte Befragung im Hinblick auf den verweigerten Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme durchführen müssen. Denn Dr. med. B.________ habe in ihrem Gutachten ausgeführt, die therapeutischen Möglichkeiten innerhalb des Strafvollzugs seien beschränkt, was den therapeutischen Prozess behindern könnte und ein mit dem Strafvollzug einhergehender Jobverlust könnte sich destabilisierend und somit negativ auf das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers auswirken. 
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 139 IV 179 E. 2.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Das vorinstanzliche Urteil genügt den Anforderungen des Gehörsanspruchs. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb die Vorinstanz von einem mit dem Strafvollzug einher gehenden Vollzug der ambulanten Massnahme ausgeht (vgl. nachfolgend E. 4) und daher den Antrag auf Befragung von Dr. med. B.________ abgewiesen hat. Dies erlaubte dem Beschwerdeführer, das Urteil sachgerecht anzufechten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 63 Abs. 2 StGB geltend, wonach das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben könne, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Aufschub würde keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten, zumal gemäss Gutachten lediglich eine gering erhöhte Rückfallgefahr betreffend sexuelle Übergriffe auf Kinder und eine sehr geringe Gefahr betreffend sexueller Gewalt bestehe. Mit der Behandlung könne dieses Risiko weiter gesenkt werden. Die Gutachterin bejahe zwar, dass der Art der Behandlung bei gleichzeitigem Vollzug Rechnung getragen werden könne. Indessen relativiere sie dies, weil die therapeutischen Möglichkeiten innerhalb des Vollzugs eingeschränkt seien, wenig Möglichkeiten bestünden, die kognitive Verzerrung in der Realität zu überprüfen, sich wenig praktische Übungsfelder (Begegnungen mit Kindern und Jugendlichen) ergäben und ein Arbeitsplatzverlust, der mit dem Strafvollzug einhergehe, destabilisierend wirke.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter, dies angesichts der mit der Erforderlichkeit einer Massnahme regelmässig verbundenen Schlechtprognose. Er bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen) und kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2). Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. Urteile 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.3; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3).  
 
4.2.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme ablehnt und den Regelfall des gleichzeitigen Vollzugs zur Anwendung bringt. Sie geht dabei vom Gutachten von Dr. med. B.________ aus, welches die Möglichkeit des parallelen Straf- und Massnahmenvollzugs bejaht. Auch wenn die Gutachterin gewisse Einschränkungen anbringt, bedeutet dies noch nicht, dass die Vorinstanz das Gutachten willkürlich gewürdigt hätte. Wie im angefochtenen Urteil treffend ausgeführt wird, sind die Einschränkungen des Berufslebens und der Sozialkontakte (insbesondere des Kontakts mit Kindern) zwangsläufig mit jedem Freiheitsentzug verbunden. Die Vorinstanz geht treffend davon aus, dass die Gutachterin zwar gewisse Einschränkungen, aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Therapieerfolgs bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe sieht. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme ohne Bundesrechtsverletzung ablehnen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier