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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.165/2004 
6S.435/2004/pai 
 
Sitzung vom 27. April 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Brahier Franchetti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Brigitte Kuthy Salvi, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 29, Art. 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör), Art. 189 Abs. 1 StGB (sexuelle Nötigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 12. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 12. Oktober 2004 in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 11. März 2004 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y.________ schuldig. Es verurteilte ihn deswegen sowie unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 4 ½ Jahren Zuchthaus unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, solange es die Vollzugsbehörde als notwendig erachtet, sowie zu 7 Jahren Landesverweisung mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 1998 an Y.________. 
B. 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
C. 
Der Generalprokurator des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. 
 
Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer verbrachte einen Abend im Sommer 1998 mit seinem Kollegen A.________ und dessen Freundin Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die er beide seit einiger Zeit kannte. Die Beschwerdegegnerin konsumierte im Verlauf des Abends alkoholische Getränke, verbrachte anschliessend die Nacht beim Beschwerdeführer in dessen Wohnung, wobei es zum Analverkehr kam. Strittig war und ist, ob dieser Sexualkontakt mit dem Willen oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin erfolgte. Das Obergericht kam nach ausführlicher Würdigung insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits (angefochtenes Urteil S. 17 - 34) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die stark betrunkene Beschwerdegegnerin in einer Nacht gegen Ende Sommer 1998 zum Analverkehr gezwungen. Er habe die auf dem Bett liegende und sich - verbal und körperlich (gemäss ihren Aussagen versuchte sie zu bremsen) - wehrende Beschwerdegegnerin hochgehoben, sie am Arm genommen und sie in ein Nebenzimmer, eine Art Büro, geführt, wo er sie auf alle Viere gezwungen und dergestalt an ihr den Analverkehr vollzogen habe (angefochtenes Urteil S. 34). Mehrere Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden vom Obergericht - wie zuvor bereits in einem Beweisbeschluss vom 4. Oktober 2004 (kant. Akten p. 997 ff.) - abgewiesen (angefochtenes Urteil S. 9 - 12). Die Ablehnung dieser Beweisanträge ficht der Beschwerdeführer in erster Linie an, indem er insoweit eine Verletzung von Verteidigungsrechten geltend macht. Ferner rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und macht er geltend, dass eine psychiatrische Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Aussagen willkürlich zurückgewiesen worden sei. 
2. 
Antrag auf Befragung der Zeugen B.________, A.________, C.________ und D.________, auf Befragung der Mutter der Beschwerdegegnerin sowie auf polizeiliche Abklärung betreffend Telefonanruf (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 ff.). 
2.1 Die Beschwerdegegnerin sagte im kantonalen Verfahren aus, sie habe vor dem inkriminierten Vorfall mehrmals - ohne Gewaltanwendung - mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe sodann vor dem inkriminierten Vorfall einmal in der Wohnung des Beschwerdeführers mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt, und zwar auf Geheiss ihres damaligen Freundes A.________. Nach dem inkriminierten Vorfall habe sie keine Kontakte mit dem Beschwerdeführer mehr gehabt und gesucht und sei sie auch nie mehr in dessen Wohnung gewesen. Der Beschwerdeführer sagte demgegenüber aus, die Beschwerdegegnerin habe auch nach dem inkriminierten Vorfall Kontakt zu ihm gesucht und mehrmals in seiner Wohnung übernachtet. Der von ihr selbst erwähnte Sexualverkehr mit mehreren Männern in seiner Wohnung habe nach dem inkriminierten Vorfall stattgefunden. Daraus folge, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der inkriminierte Analverkehr sei gegen ihren Willen erfolgt, nicht glaubhaft sei. Zum Beweis von weiteren Kontakten nach dem inkriminierten Vorfall stellte er die eingangs erwähnten Beweisanträge. 
 
Das Obergericht pflichtete in Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen dem Beschwerdeführer darin bei, dass die Frage von Belang sein könne, ob der von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Sexualverkehr mit mehreren Männern in der Wohnung des Beschwerdeführers vor oder nach dem inkriminierten Vorfall stattgefunden beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin nach dem inkriminierten Vorfall weiterhin den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und sogar bei ihm Zuflucht gesucht habe. Bei der Würdigung der diesbezüglichen divergierenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers müsse jedoch das Instrumentarium der Aussagepsychologie Platz greifen. In Anbetracht des Zeitablaufs von gut sechs Jahren könne nämlich schlicht nicht erwartet werden, dass die angerufenen Zeugen Aussagen machen könnten, denen in Bezug auf die zeitliche Einordnung ein verlässlicher Stellenwert beigemessen werden könnte. Aus dem gleichen Grund könne auch die Befragung der Mutter der Beschwerdegegnerin nicht weiterhelfen. Unterbleiben könne schliesslich eine Beweiserhebung mittels Recherchen bei der Polizei betreffend den vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonanruf der Polizei, weil ein solches Telefonat - wenn es ein solches gegeben hätte - nicht schriftlich dokumentiert worden wäre (angefochtenes Urteil S. 10). 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung des Obergerichts könnten Zeugen sehr wohl in der Lage sein, sich auch nach sechs Jahren daran zu erinnern, ob mehrfacher Sexualverkehr vor oder nach dem hier zu prüfenden Vorfall stattgefunden und ob die Beschwerdegegnerin vor oder nach diesem Vorfall, d.h. im Frühsommer oder aber im Herbst/Winter 1998, mehrere Male beim Beschwerdeführer in dessen Wohnung übernachtet habe. Wenn das Obergericht von den beantragten Zeugeneinvernahmen keinen Aufschluss erwarte, dann müsse es dies konkret und individuell durch Nennung besonderer sachlicher und persönlicher Umstände begründen; der Hinweis auf den Zeitablauf von inzwischen sechs Jahren allein genüge hiefür klarerweise nicht. Hinzu komme, dass durch die Verweigerung der beantragten Zeugeneinvernahmen zufolge Zeitablaufs die vorliegend zu beklagende gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK) zum Nachteil des Beschwerdeführers sanktioniert würde. Wenn die angerufenen Zeugen insbesondere bestätigen würden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem hier zu beurteilenden Vorfall mehrmals beim Beschwerdeführer übernachtet habe, so spräche dies klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin, wie ja auch das Obergericht einräume (Beschwerdeschrift S. 10 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, das Obergericht habe willkürlich und ohne jede Nachprüfung behauptet, polizeiliche Telefoninterventionen wären nirgends schriftlich dokumentiert (Beschwerdeschrift S. 9). 
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. e, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen). 
2.4 
2.4.1 Sowohl im Beweisbeschluss des Obergerichts vom 4. Oktober 2004 (kant. Akten p. 997 - 999) wie auch im angefochtenen Urteil (S. 10) wird die Ablehnung der beantragten Zeugeneinvernahmen mit dem grossen Zeitablauf seit dem inkriminierten Vorfall begründet. Im Beweisbeschluss vom 4. Oktober 2004 war kurz noch darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer das Beweisthema nicht bezeichnet habe. Worum es dem Beschwerdeführer aber tatsächlich ging, stellte er in seiner als "Wiedererwägung" bezeichneten weiteren Beweiseingabe vom 6. Oktober 2004, die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet, ausführlich klar (kant. Akten p. 1003 - 1023). 
2.4.2 Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger weiss man noch davon (sog. Verblassungstendenz). Die grössten Erinnerungsverluste treten allerdings in den ersten Tagen und Wochen nach einem Ereignis ein; nachher läuft die sog. "Vergessenskurve" flacher aus. Vollends wird dieses langsame Verblassen bedeutsam, wenn Zeugen über Ereignisse aussagen sollen, die zwanzig und mehr Jahre zurückliegen (Rolf Bender/Armin Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., München 1995, N 115 ff.). Von Bedeutung sind aber nicht bloss das eigentliche Vergessen, sondern auch Beeinflussungen im Sinne von Interferenzen: Hiernach wird das Erinnern potenziell durch alles beeinflusst und gestört, was die betreffende Person je in ihr Gedächtnis aufgenommen hat (Ulrich Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Spezialkommentar, 2. Aufl., München 1996, N 1374). Es kommt hinzu, dass der eigentliche Aussageakt darüber hinaus durch individuelle, soziale und situative Faktoren beeinflusst und weiter verfälscht werden kann (Armin Nack, Irrtumslehre, Wahrnehmung, Speicherung, Erinnerung und Wiedergabe, Kriminalistik 1995, S. 345 ff.; vgl. auch Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Auffassung des Obergerichts, in Anbetracht des Zeitablaufs von über sechs Jahren könnten von den angerufenen Zeugen schlicht keine verlässlichen Aussagen bezüglich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse erwartet werden, findet in dieser pauschalen Form in der einschlägigen Literatur keine Stütze (vgl. neben den bereits erwähnten Werken auch Karl Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, 2. Band, Karlsruhe 1972, insbesondere S. 49 ff. und S. 283 ff.; Günter Köhnken, Personenidentifizierung, in: Psychologie im Strafverfahren, Hrsg. von Max Steller und Renate Volbert, 1997, S. 63 ff.). Im Übrigen hält sich das Obergericht selber bei der Würdigung der Aussagen der Parteien nicht an die von ihm für Zeugen aufgestellte Regel, indem es sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin zwei und fünf Jahre nach dem inkriminierten Vorfall sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers drei, fünf und sechs Jahre nach dem inkriminierten Vorfall stützt. 
2.4.3 Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Ablauf langer Zeit seit der inkriminierten Tat nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten, sondern darauf zurückzuführen ist, dass einerseits die Beschwerdegegnerin erst mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall Anzeige erstattet hat und hernach das Verfahren infolge schleppender Arbeitsweise der Polizei- und Untersuchungsbehörden nur langsam vorangekommen ist. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdegegnerin die späte Anzeigeerstattung über zwei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall nicht zum Vorwurf gemacht werden darf (siehe angefochtenes Urteil S. 33). Es ist anerkannt, dass von einem phasenhaften Verlauf der psychischen Reaktionen auf sexuelle Übergriffe auszugehen ist, nämlich von der Phase der unmittelbaren Tat, der Phase der Scheinanpassung/Verleugnung und der Phase der Bearbeitung versus Chronifizierung (Klaus Max Bayer/Hartmut Bosinski/Uwe Hartmann/Kurt Lowit, Sexualmedizin, München 2001, S. 412 f.). Davon scheint auch das Obergericht auszugehen, wenn es auf eine Aussage der Beschwerdegegnerin verweist, wonach die Sache Zeit brauche und sie den Vorfall zuerst selber habe verarbeiten müssen, um mit anderen Leuten darüber sprechen zu können (angefochtenes Urteil S. 33 mit Hinweis auf kant. Akten p. 850). Der Beschwerdeführer wurde erst am 25. März 2001, mithin knapp sechs Monate nach der Anzeigeerstattung, erstmals polizeilich einvernommen (kant. Akten p. 447 ff.). Es verstrichen weitere 2 1/2 Jahre, bis er am 11. Juli 2003 erstmals vom Untersuchungsrichter einvernommen wurde (kant. Akten p. 450 ff.). Nach weiteren acht Monaten konnte er am 10. März 2004 an der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht nochmals Stellung nehmen (kant. Akten p. 846 ff., 853 ff.). 
2.4.4 Der Zeitablauf seit der inkriminierten Tat zufolge später Anzeigeerstattung der Beschwerdegegnerin und schleppender Arbeitsweise der Polizei- und Untersuchungsbehörden darf dem Beschwerdeführer im Beweisverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Das Obergericht hätte bei der gegebenen Sachlage die Beweisanträge gutheissen müssen, sofern sie nicht von vornherein aussichtslos waren. Indem es die Beweisanträge insoweit im Wesentlichen mit der Begründung abwies, dass nach mehr als sechs Jahren keine zuverlässigen Aussagen zum strittigen Punkt zu erwarten seien, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Es betrifft dies den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von B.________, A.________, C.________ und D.________, die alle zum engeren Umfeld des Beschwerdeführers gehörten. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen. 
 
Hingegen ist die staatsrechtliche Beschwerde in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Befragung auch der Mutter der Beschwerdegegnerin abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese irgendwelche Aussagen zum strittigen Punkt machen könnte. 
2.5 Der Beschwerdeführer behauptete im kantonalen Verfahren, nach dem inkriminierten Vorfall habe eines Tages die Polizei bei ihm angerufen und sich telefonisch nach dem Verbleib der Beschwerdegegnerin erkundigt. Dies spreche dafür, dass nach dem inkriminierten Vorfall weiterhin ein Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bestanden habe. Der Beschwerdeführer stellte daher den Beweisantrag, es sei durch Nachfrage bei der Polizei abzuklären, ob und gegebenenfalls wann die Polizei bei ihm angerufen habe und welches der Inhalt des Gesprächs gewesen sei. 
 
Das Obergericht lehnte den Beweisantrag ab mit der Begründung, dass ein solches Telefonat - wenn es ein solches gegeben hätte - nicht schriftlich dokumentiert worden wäre (angefochtenes Urteil S. 10). 
 
Ein solcher polizeilicher Telefonanruf beim Beschwerdeführer könnte höchstens beweisen, dass die Person, die ihn veranlasste, es subjektiv für möglich hielt, dass der Beschwerdeführer damals noch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin hatte beziehungsweise zumindest wusste, wo sich diese aufhalten könnte. Dass ein solcher Kontakt aber tatsächlich noch bestand, vermöchte der allfällige polizeiliche Telefonanruf offensichtlich nicht zu beweisen. Die Ablehnung des diesbezüglichen Beweisantrags ist daher im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 
3. 
Antrag betreffend Glaubwürdigkeitsgutachten sowie auf Beizug weiterer Strafakten (staatsrechtliche Beschwerde S. 11 ff.). 
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Beschwerdegegnerin. Das Obergericht lehnte den Beweisantrag ab. Zur Begründung hielt es fest, die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei primär Sache der Gerichte. Auf Begutachtung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten sei nur einzuholen, wenn besonderes Fachwissen erforderlich sei, was etwa bei Äusserungen von Kleinkindern, psychisch abnormen Personen sowie bei der Beurteilung von vorübergehenden Störungen wie z.B. Alkoholräuschen der Fall sein könne. Solche Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Zwar sei die Beschwerdegegnerin nach ihrer eigenen Darstellung am fraglichen Abend betrunken gewesen, was grundsätzlich die Frage aufwerfe, ob ihr Trunkenheitsgrad ein Ausmass erreicht haben könnte, dass ihre Fähigkeit zur einigermassen wirklichkeitsgetreuen Wahrnehmung und Deutung der Umwelt und ihrer Stellung darin aufgehoben gewesen sei. Zur Beantwortung dieser Fragen bedürfe es jedoch keines besonderen Fachwissens, sondern schlicht richterlicher Beweiswürdigung. Auch die Äusserung von Dr. E.________, dass die Beschwerdegegnerin eine "initiation sexuelle trop précoce et inappropriée" durchgemacht habe (kant. Akten p. 922), biete keinen Anlass für einen Rückgriff auf besonderes Fachwissen (angefochtenes Urteil S. 11). Den Antrag auf Beizug von Akten betreffend andere Strafverfahren lehnte das Obergericht insbesondere mit der Begründung ab, dass das Prozessthema klar umgrenzt sei und sich auf die Frage beschränke, was in der fraglichen Nacht zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin genau vorgefallen sei. Der Beizug von Akten aus anderen Strafverfahren könne hier keine weiterführenden Erkenntnisse bringen, weil jene Akten keine verlässlichen Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhalts zuliessen. Massgebend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei das Instrumentarium der Aussagepsychologie (angefochtenes Urteil S. 11). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit von Aussagen betrunkener Personen bedürfe es sehr wohl medizinischer Kenntnisse. Dies gelte um so mehr im vorliegenden Fall, da die Beschwerdegegnerin offensichtlich eine äusserst schwierige Entwicklung gerade auch in sexueller Hinsicht durchgemacht habe. Besonders stossend sei daher auch die Ablehnung des Antrags auf Beizug der Akten anderer Strafverfahren, in welchen es ebenfalls um Anzeigen der Beschwerdegegnerin wegen Sexualdelikten gegangen sei. Der Inhalt dieser Akten könne den persönlichen Hintergrund und die näheren Lebensumstände der Beschwerdegegnerin beleuchten und damit eine zuverlässige Einschätzung ihrer Aussagen ermöglichen. Ohne Kenntnis dieser weiteren Strafverfahrensakten könne gar nicht beurteilt werden, ob und inwiefern sie für den vorliegend zu beurteilenden Fall von Bedeutung seien. Die Abweisung der Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Beschwerdegegnerin sowie auf Beizug der weiteren Strafverfahrensakten beruhe daher auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 
3.3 Das Obergericht hat die Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers in den verschiedenen Stadien des Verfahrens ausführlich wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 17 ff., 21 ff.). Es hat unter Zuhilfenahme der in der Wissenschaft zur Aussagepsychologie entwickelten Realkennzeichen (siehe angefochtenes Urteil S. 26 f.) die Aussagen der Parteien ausführlich gewürdigt (angefochtenes Urteil S. 27 - 34). Es ist zum Ergebnis gelangt, dass die Schilderung der Beschwerdegegnerin auf Erlebtem beruhen müsse, während sich die wechselnden Versionen des Beschwerdeführers einfach als Versuch präsentierten, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen (angefochtenes Urteil S. 34). 
3.3.1 Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese sich im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls in einem "komplett betrunkenen Zustand" beziehungsweise in einem "elenden Trunkenheitszustand" befand (angefochtenes Urteil S. 30). Es hat die Frage aufgeworfen, ob es allenfalls möglich sein könnte, dass der Trunkenheitsgrad der Beschwerdegegnerin ein Ausmass erreicht habe, "welches ihre Fähigkeit zur einigermassen wirklichkeitsgetreuen Wahrnehmung und Deutung der Umwelt und ihrer Stellung darin aufgehoben" habe (angefochtenes Urteil S. 31). Das Obergericht hat die Frage verneint. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, welche Art von Sexualverkehr er am fraglichen Abend mit der Beschwerdegegnerin praktiziert habe, widersprüchlich seien. Nachdem er zunächst selber von Analverkehr gesprochen habe, habe er diese Aussage in der Folge widerrufen mit der Begründung, er habe gemeint, Analverkehr sei gewöhnlicher Geschlechtsverkehr von hinten. Dies sei indessen nicht glaubhaft. Wenn nun aber feststehe, dass entsprechend den Aussagen der Beschwerdegegnerin am fraglichen Abend ein Analverkehr stattgefunden habe und somit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keinen Wahrnehmungsstörungen erlegen sei, dann stehe auch fest, dass ihre Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf den gesamten diesbezüglichen Handlungsablauf erhalten geblieben sei; denn es könne ja nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Phase eine Art gespaltene Wahrnehmungsfähigkeit gehabt hätte (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Ergänzend hält das Obergericht fest, es erstaune denn auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Handlungsablauf mit dem vom Beschwerdeführer erzwungenen Verbringen vom Schlafzimmer ins Büro und der dortigen Positionierung ("auf allen Vieren") mit der anschliessenden analen Penetration konstant, detailliert und frei von (echten) Widersprüchen habe beschreiben können. Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass sie im Moment der analen Penetration keine Schmerzen empfunden habe, was sie dem konsumierten Alkohol zuschreibe, dass sie aber am Tag danach Schmerzen verspürt habe. Auch diese Schilderung zeigt nach Auffassung des Obergerichts, wie präzise die Beschwerdegegnerin auch Empfindungen wiedergeben könne. Die Schilderung enthalte diverse Realkennzeichen, nämlich Individualität mit Empfindungswiedergabe und Originalität mit Schmerzen erst am nächsten Tag (angefochtenes Urteil S. 32). 
 
Mit diesen Ausführungen wird indessen die vom Obergericht - mit Recht - aufgeworfene Frage nach einer allfälligen Aufhebung der Fähigkeit zur wirklichkeitsgetreuen Wahrnehmung und Deutung der Ereignisse infolge des vorgängigen erheblichen Alkoholkonsums nicht beantwortet. Dass der Beschwerdeführer zur Art des Sexualkontakts widersprüchliche Angaben machte, ist insoweit unerheblich. Die nach Ansicht des Obergerichts glaubhafte Schilderung der Beschwerdegegnerin betrifft äussere Vorgänge. Die rechtlich entscheidende Frage ist indessen, ob der Sexualkontakt mit dem Willen oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin erfolgte und ob insoweit deren Fähigkeiten zur Wahrnehmung und/oder Erinnerung infolge des vorgängigen erheblichen Alkoholkonsums wesentlich eingeschränkt gewesen sein könnten. Die Möglichkeit einer solchen Einschränkung ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, zumal die im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls ca. 16-jährige Beschwerdegegnerin nach ihren eigenen Aussagen damals das erste Mal stark betrunken gewesen war (wobei allerdings die ungefähre Blutalkoholkonzentration unbekannt ist) und beispielsweise nicht mehr wusste, wann und wie sie nach dem Vorfall nach Hause gekommen war (siehe angefochtenes Urteil S. 18, 19, 20). Daher ist zur aufgeworfenen Frage, deren Beantwortung Fachwissen erfordert, ein Gutachten einzuholen, allerdings nicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten, sondern ein medizinisches (Kurz-) Gutachten. 
3.3.2 In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Aussagen vor dem inkriminierten Vorfall mit dem Beschwerdeführer mehrmals sexuell verkehrt hatte. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2000 sagte sie aus, sie habe etwa fünfmal mit dem Beschwerdeführer geschlafen, und zwar gewollt; doch sei der Beschwerdeführer nicht ihr offizieller Freund gewesen (siehe angefochtenes Urteil S. 17 mit Hinweis auf kant. Akten p. 458). Diese Aussage relativierte sie anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2003. Sie sagte nun aus, sie habe vor dem inkriminierten Vorfall zwei- oder dreimal mit dem Beschwerdeführer intime Kontakte gehabt. Bei der Polizei habe sie ausgesagt, dass dies von ihr gewollt gewesen sei, was aber eigentlich nicht stimme. Es sei so gewesen, dass ihr damaliger Freund (A.________) dies von ihr verlangt habe. An einem Abend vor dem inkriminierten Vorfall habe sie in der Wohnung des Beschwerdeführers mit mehreren Männern, unter anderem mit dem Beschwerdeführer, sexuellen Kontakt gehabt; dies sei auf Wunsch ihres damaligen Freundes erfolgt (angefochtenes Urteil S. 19 mit Hinweis auf kant. Akten p. 463 f.). 
 
Diese Aussagen sind für die Antwort auf die Frage, ob der vorliegend inkriminierte Sexualkontakt mit dem Willen oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin erfolgte, nicht von vornherein bedeutungslos. Daher hätte das Obergericht entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers die Akten der von der Beschwerdegegnerin nach eigenen Aussagen angestrengten weiteren Strafverfahren wegen Sexualdelikten beiziehen müssen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags mit der Begründung, dass davon für den vorliegenden Fall keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten seien, ist unhaltbar, da der Inhalt dieser Akten gar nicht bekannt ist. 
3.3.3 Das Obergericht hat somit die Beweise willkürlich gewürdigt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es erstens den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage nach dem Einfluss des massiven Alkoholkonsums auf die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im entscheidenden Punkt ablehnte und zweitens auf den beantragten Beizug der Akten betreffend die von der Beschwerdegegnerin angestrengten weiteren Strafverfahren wegen Sexualdelikten verzichtete. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesen Punkten gutzuheissen. 
4. 
Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegnerin, Befragung des Arztes Dr. med. F.________ und Befragung von G.________ (staatsrechtliche Beschwerde S. 13 f.). 
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf konkrete Aussagen der Beschwerdegegnerin, ihr verschiedene (explizit genannte) Ergänzungsfragen stellen zu dürfen. Er wollte damit die aus seiner Sicht bestehenden Ungereimtheiten aufzeigen und vertiefen. 
 
Das Obergericht lehnte den Beweisantrag ab mit der Begründung, dass eine weitere Befragung sinnlos wäre, nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Darstellung das gesagt habe, was ihr noch in Erinnerung gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 12 oben). 
 
 
Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin wurde mehrfach eingehend befragt. Bei ihren Einvernahmen durch die ausserordentliche Untersuchungsrichterin (kant. Akten p. 462 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (kant. Akten p. 848 ff.) war der damalige Anwalt des Beschwerdeführers zugegen, der Ergänzungsfragen stellte. 
4.2 Den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung von Dr. med. F.________ wies das Obergericht mit der Begründung ab, dass eine Befragung dieses Arztes schon deshalb nicht in Frage komme, weil keine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliege (angefochtenes Urteil S. 12). 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Entbindung vom Arztgeheimnis von der Patientin (d.h. der Beschwerdegegnerin) selber oder aber von übergeordneter Stelle vorgenommen werden könnte. 
 
Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Gründen die Befragung von Dr. med. F.________ relevant sein sollte, zumal bereits ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 4. März 2004 vorliegt, wonach die Beschwerdegegnerin im Mai 2000 wegen Panikattacken medikamentös therapiert worden sei (kant. Akten p. 923). 
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Zeugeneinvernahme von G.________. Das Obergericht lehnte diesen Antrag ab. Soweit G.________ - anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme - Aussagen zum Prozessthema gemacht habe, könne wegen des Zeitablaufs auch bei ihr nicht erwartet werden, dass sie - bei einer weiteren Einvernahme - Aussagen machen könne, welche weiterführende Erkenntnisse erlauben würden (angefochtenes Urteil S. 12). 
Die Ablehnung des Beweisantrags ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. G.________, nach eigener Aussage die beste Freundin der Beschwerdegegnerin, wurde am 24. März 2001 polizeilich einvernommen. Sie sagte aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr erzählt, sie sei, als sie komplett betrunken gewesen sei, anal penetriert worden. G.________ konnte nicht sagen, ob seitens der Beschwerdegegnerin ein Einverständnis vorhanden gewesen sei oder nicht (angefochtenes Urteil S. 25 mit Hinweis auf kant. Akten p. 473). 
 
 
In Anbetracht dieser sehr rudimentären Aussagen kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass G.________ bei einer erneuten Einvernahme - unabhängig vom Zeitablauf - keine genaueren Aussagen machen könnte, welche weiterführende Erkenntnisse erlauben würden. 
4.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit in den drei vorgenannten Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
5. 
Verletzung des Anklagegrundsatzes (staatsrechtliche Beschwerde S. 15). 
5.1 Das Obergericht kam zum Beweisergebnis, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die stark betrunkene Beschwerdegegnerin in einer Nacht gegen Ende Sommer 1998 zum Analverkehr gezwungen habe. Er habe dabei die auf dem Bett liegende und sich verbal und körperlich wehrende Beschwerdegegnerin hochgehoben, am Arm genommen und in ein Nebenzimmer, eine Art Büro, geführt, wo er sie auf alle Viere gezwungen und an ihr den Analverkehr vollzogen habe (angefochtenes Urteil S. 34). In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Obergericht wiederum fest, es sei beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer die sich sowohl verbal als auch körperlich wehrende Beschwerdegegnerin zur Duldung des Analverkehrs gezwungen habe. Die Beschwerdegegnerin habe von Anfang an klar erklärt, dass sie dies (gemeint den Sexualkontakt) nicht wolle. Als der Beschwerdeführer sie aus dem Bett hochgehoben habe, habe sie sich gewehrt und versucht, zu bremsen. Infolge ihrer Trunkenheit habe sie dann den körperlichen Widerstand aufgegeben (angefochtenes Urteil S. 36). 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der damit vom Obergericht festgestellte und beurteilte Sachverhalt weiche wesentlich vom Sachverhalt ab, der ihm im Überweisungsbeschluss zur Last gelegt werde. Im Überweisungsbeschluss sei nicht die Rede davon, dass die Beschwerdegegnerin sich verbal und körperlich gewehrt und von Anfang an klar erklärt habe, dass sie den Sexualverkehr nicht wolle. 
5.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit zum einen das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc, je mit Hinweisen). 
5.4 In der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters 4 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura - Seeland vom 1. Dezember 2003, gleichentags genehmigt vom Prokurator 2, wurde der Beschwerdeführer an das Kreisgericht II Biel-Nidau überwiesen unter anderem wegen "sexueller Nötigung, begangen Ende Sommer 1998..., indem er das neben ihm im Bett liegende, unter Alkohol stehende Opfer, das er zuvor zum Alkoholgenuss ermuntert hatte, bis auf die Unterwäsche entkleidete, alsdann das Opfer gegen dessen Willen und unter Anwendung von Gewalt aus dem Bett in einen gegenüberliegenden Büroraum drängte, wo er es dazu brachte, eine Position auf allen Vieren einzunehmen, und danach mit seinem Penis gegen den Willen des Opfers in dessen Anus eindrang, wo er schlussendlich zum Samenerguss kam." Anschliessend folgt die Bemerkung, gemäss den Aussagen des Angeschuldigten habe der Geschlechtsverkehr zuerst vaginal und später auch anal stattgefunden, dies mit Einwilligung des Opfers (kant. Akten p. 781 ff., 784). 
 
Mit dieser Umschreibung wird hinreichend deutlich auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdegegnerin gegen das Vorgehen des Beschwerdeführers gewehrt und ihren Unwillen manifestiert hat. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund des Überweisungsbeschlusses ohne weiteres erkennen, was ihm zur Last gelegt wird. Soweit zwischen dem vom Obergericht festgestellten und beurteilten Sachverhalt einerseits und dem im Überweisungsbeschluss umschriebenen Sachverhalt andererseits Unterschiede bestehen, sind sie unwesentlich. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, inwiefern durch die geltend gemachten Abweichungen seine Verteidigungsrechte eingeschränkt worden seien. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 
 
6. 
Willkürliche Zurückweisung der psychiatrischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung des gerichtlich bestellten Experten (staatsrechtliche Beschwerde S. 16 f.). 
6.1 Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland hat am 26. Juni 2003 bei Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt zu den Fragen betreffend Zurechnungsfähigkeit (Art. 10 f. StGB), Rückfallgefahr sowie allfällige Massnahmen (Art. 43, 44, 100bis StGB) und Weisungen gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (kant. Akten p. 517 ff.). Hierauf hat Dr. phil. K.________, dipl. klin. Psychologe, der in Praxisgemeinschaft mit Dr. med. I.________ tätig ist, in dessen Auftrag ein Gutachten erstellt, das von Dr. phil. K.________ und Dr. med. I.________ gemeinsam unterzeichnet ist (kant. Akten p. 520 ff.). In diesem Gutachten vom 20. August 2003 führt der Psychologe im Rahmen der "Beurteilung" einleitend aus, man bekomme den Eindruck, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in sich kongruent und einleuchtend erscheinen. Die Geschichte erscheine aber nicht für den Beschwerdeführer günstig zurechtgelegt. Der Untersucher könne sich vor dessen Argumenten nicht ganz verschliessen. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe nur einmal mit der Beschwerdegegnerin Geschlechtsverkehr gehabt, und somit die Aussage der Beschwerdegegnerin, es sei vor dem inkriminierten Vorfall mehrmals (einvernehmlich) zum Geschlechtsverkehr gekommen, nicht bestätigt, obschon dies für ihn günstig gewesen wäre (Gutachten S. 5, kant. Akten p. 524). Unter der Überschrift "Glaubwürdigkeit und Zurechnungsfähigkeit" führt der Psychologe aus, er könne nicht mit letzter Gewissheit wissen, welche Version stimme. Fest stehe, dass die Schilderungen des Angeschuldigten auf der Ebene des subjektiven Empfindens glaubwürdig und konsistent erschienen. Man müsse ihm lassen, dass seine Erklärungen in sich kongruent seien. Dies räume die Widersprüche in den Protokollen und in den Untersuchungen des Experten freilich nicht aus. Ein Fragezeichen bleibe (Gutachten S. 8, kant. Akten p. 527). 
6.2 Das Obergericht legt dar, weshalb diese "Glaubhaftigkeitsbeurteilung" des Gutachters für das Gericht nicht massgebend sein könne, zumal sie verkürzt und ausschliesslich auf die subjektive Ebene des Beschwerdeführers fokussiert sei. Das Obergericht führt aus, weshalb die "Beweiswürdigung", welche der - dazu ohnehin nicht berufene - Gutachter vorgenommen hat, nicht plausibel sei (angefochtenes Urteil S. 28 f.). 
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht übersehe, dass für die Verteidigung positive und vorteilhafte Ausführungen der Belastungszeugin sinnvollerweise unterstützt und bekräftigt und nicht bestritten werden sollten. 
 
Mit diesem Einwand ist indessen nicht dargetan, weshalb und inwiefern die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil (S. 28), auf die hier verwiesen werden kann, willkürlich sei. Es kann zudem keine Rede davon sein, dass das Obergericht unzulässigerweise von einer fachmännischen Stellungnahme des Gutachters abgewichen sei. Zum einen wurde der Psychiater Dr. med. I.________ vom Untersuchungsrichteramt nicht auch damit beauftragt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen (siehe kant. Akten p. 517 ff.), und zum andern ist die "Glaubhaftigkeitsbeurteilung", welche der Psychologe Dr. phil. K.________ als Substitut des Psychiaters unaufgefordert vornahm, nicht eine fachmännische Beurteilung, sondern schlicht eine Art private Beweiswürdigung, zu der weder ein Psychiater noch ein Psychologe berufen ist und mit welcher sich das Obergericht ohnehin überhaupt nicht hätte auseinander setzen müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aussage, sie habe vor dem inkriminierten Vorfall einige Male einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt, in der Folge relativierte, indem sie aussagte, dass ihr Freund (A.________) dies von ihr verlangt habe (siehe angefochtenes Urteil S. 19). 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: 
 
Das Obergericht wird im neuen Verfahren veranlassen, 
- dass B.________, A.________, C.________ und D.________ als Zeugen einvernommen werden (siehe E. 2.4.4 hievor); 
- dass ein medizinisches (Kurz-)Gutachten zur Frage der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls stark angetrunkenen Beschwerdegegnerin eingeholt wird (siehe E. 3.3.1 hievor); 
- dass die Akten der von der Beschwerdegegnerin angestrengten weiteren Strafverfahren wegen Sexualdelikten beigezogen werden (siehe E. 3.3.2 hievor). 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesen Punkten gutzuheissen und das angefochtene Urteil daher aufzuheben. 
 
In den übrigen Punkten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
8. 
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils in teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos. 
 
III. Kosten und Entschädigungen 
9. 
Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Gesuch ist in Bezug auf das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit es nicht zufolge Gutheissung derselben gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen und hinsichtlich des Verfahrens der gegenstandslos gewordenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Es werden für beide Verfahren keine Kosten erhoben. Soweit die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen wird, hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Soweit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wird, wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 152 Abs. 2 OG). Der Beschwerdegegnerin, die sich nicht hat vernehmen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, die gegenstandslos geworden ist, wird keine Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 12. Oktober 2004 aufgehoben. 
 
Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. 
4. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
5. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
6. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen. 
7. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
8. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, sowie Frau Y.________, vertreten durch Frau Fürsprecherin Brigitte Kuthy Salvi, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: