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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 243/05 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
I.________, 1948, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1948 geborene I.________ meldete sich am 10. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich in Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 13 % ab (Entscheid vom 23. Februar 2005). 
C. 
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Juli 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. 
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar. 
1.2 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine). 
1.3 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der Verwaltung die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Korrekt sind sodann die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Unbestrittenerweise wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt, weshalb die Invaliditätsbemessung zu Recht nach der gemischten Methode erfolgte. Streitig und zu prüfen sind einzig die gesundheitsbedingten Einschränkungen sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltsbereich, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sieht, einer inner- oder ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. 
2.1 Vorinstanz und IV-Stelle stützten sich auf die Darlegungen der Hausärztin Frau Dr. med. H.________, welche mit Bericht vom 10. Januar 2003 und Ergänzungen vom 17. Mai 2003 ausführte, das wöchentliche Arbeitspensum habe vor der Operation - 1998 wurde die Versicherte wegen einer Endometriose des Rectums und einer Endometriosezyste des rechten Ovars sowie 1999 wegen einer Narbenhernie und Narbenadhäsionen operiert - 20 Stunden pro Woche betragen. Zum Beurteilungszeitpunkt bestünde in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit. Auf längere Sicht würde allerdings der Allgemeinzustand, skelettale und arthrotische Veränderungen, zu einer weiteren Abnahme der Arbeitsfähigkeit führen. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die Zeit ab 2. Februar 1999. Seit diesem Zeitpunkt sei die Versicherte ebenfalls in der Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % eingeschränkt. Sie sollte eine leichte Arbeit zum Teil sitzend, zum Teil in Bewegung, ausführen können, wobei sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls zu 50 % arbeitsunfähig sei. 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Einwände vor, die zu einer anderen Beurteilung führen, zumal sie sich ebenso auf den Bericht der Hausärztin vom 10. Januar 2003 stützt, welchen die Vorinstanz zu Recht als beweiskräftig erachtete. Frau Dr. med. H.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie, einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit, eine Adipositas, eine beidseitige (rechts sehr schmerzhafte) Gonarthrose, eine Spondylose LWK 3/LWK 4 und LWK 4/LWK 5 sowie eine erosive Osteochondrose L4/L5 und L5/S1. Zwar führte die Ärztin aus, der Gesundheitszustand würde sich auf längere Sicht verschlechtern; eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im hier zu beurteilenden Zeitraum kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dem Bericht aber nicht entnommen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Leiden findet sich keinerlei Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung. Im vorinstanzlichen Verfahren wird denn auch vorgebracht, die psychischen Leiden seien klar ersichtlich, da bräuchte es keine medizinischen Belege. Die behandelnden Ärzte wüssten aber um eine solche Erkrankung. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Versicherte vor, das Gericht solle mit der behandelnden Psychiaterin in Kontakt treten. Den Akten kann entnommen werden, dass sie seit ihren Operationen in den Jahren 1998 und 1999 trotz der geltend gemachten psychischen Leiden ausschliesslich in hausärztlicher Behandlung war, welche Ärztin in ihrem Bericht nicht auf eine bestehene psychische Problematik hinweist. Wäre ein krankhafter psychischer Gesundheitszustand aufgetreten oder zumindest ein solcher Verdacht entstanden, hätte die Allgemeinpraktikerin als sorgfältige Ärztin einen psychiatrischen Facharzt beigezogen oder eine Überweisung an einen solchen veranlasst. Eine psychiatrische Erkrankung ist auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, da Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung erfahrungsgemäss eher bereit sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch bei einer allenfalls selbst an die Hand genommenen psychiatrischen Behandlung ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Hausärztin hievon nicht berichtet hätte. Die letztinstanzlich erwähnte Psychiaterin wird sodann nicht einmal namentlich genannt (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz und Verwaltung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Einholung ergänzender Berichte absehen, sodass auch letztinstanzlich von weiteren Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Von der beantragten Überweisung an eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
Sollte sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit dem Einsprachezeitpunkt erheblich verschlechtert haben, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, um revisionsweise Neubeurteilung des Leistungsanspruchs zu ersuchen. 
3. 
3.1 Gegen den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Einkommensvergleich und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 13 % werden keine Einwendungen erhoben. Massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Rentenbeginn (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Bei einem allfälligen Leistungsanspruch ab 31. März 2002 sind somit die Einkommenverhältnisse im Jahre 2002 zu Grunde zu legen. Mit Blick auf das Valideneinkommen errechnete das kantonale Gericht anhand der Lohnangaben im Bericht der Firma T.________ vom 28. Januar 2003 bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 1'097.- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 20'516.- im Jahr 2004. Praxisgemäss ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4, P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02] Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001 [I 575/00] Erw. 3a). Da die Versicherte beide zuletzt als Reinigungskraft innegehabten Stellen nicht gesundheitsbedingt verlor und sich die Firma A.________ aufgelöst hat, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die standardisierten Durchschnittswerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn gemäss Tabelle TA7 verdienten Frauen im Jahr 2002 im Tätigkeitsbereich "Reinigung und öffentliche Hygiene" bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, im Anforderungsniveau 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) im Monat Fr. 3'512.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, Ausgabe 3-2005, Tabelle B9.2; 2002) resultiert bei einem 50 %-igen Pensum ein Verdienst von Fr. 21'968.- im Jahr (Fr. 3'512.- : 40 x 41,8 x 12 x 0,5). In Gegenüberstellung mit dem (bis auf die Hochrechnung auf das Jahr 2004) vorinstanzlich korrekt ermittelten Invalideneinkommen von demnach Fr. 23'894.- (Fr. 3'820.- : 40 x 41,7 x 12 x 0,5) ergibt sich im erwerblichen Bereich keine Einschränkung. 
3.2 Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde im Bericht der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 mit 26 % beziffert. Eine Überprüfung der verschiedenen Haushaltstätigkeiten ergibt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen beachtet wurden, und in den einzelnen Haushaltsbereichen ihren nachvollziehbaren Niederschlag fanden. Wie das kantonale Gericht ausführlich darlegte, worauf verwiesen wird, gibt die vom Abklärungsdienst vor Ort getätigte Einschätzung zu keiner Einwendung Anlass, zumal ein erwachsener Sohn und der Ehemann im selben Haushalt leben und allenfalls sogar vermehrt zur zumutbaren Mithilfe angehalten werden könnten. 
3.3 Gewichtet man die Behinderung im erwerblichen Bereich und im Haushalt gemäss der hypothetischen Aufgabenverteilung im Gesund-heitsfall, ist der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % zu bestätigen (0 % x 0,5 + 26 % x 0,5). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: