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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_751/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1956) und B.________ (geb. 1951) hatten im Jahre 1999 geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 1994). Bis zur Eheschliessung hatten sie verschiedene Wohnsitze. Der Mann lebte in U.________, die Frau mit dem Sohn in Israel. Mit der Heirat zogen Frau und Kind zum Mann nach U.________. Seit April 2008 leben die Parteien getrennt. A.________ lebt jetzt wieder in Israel. 
 
B.   
Zur Bewilligung des Getrenntlebens und Regelung der Nebenfolgen erwirkte A.________ am 28. November 2008 einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich. Für die Dauer der Trennung wurden ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'100.-- (bis Ende Dezember 2009) und Fr. 5'000.-- (ab Januar 2010) zugesprochen. Auf Rekurs von A.________ hin bestimmte das Obergericht des Kantons Zürich die Frauenalimente auf Fr. 5'300.-- ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens jedoch ab September 2010. 
 
C.   
Am 20. Januar 2011 reichte B.________ die Scheidungsklage ein. Kurz darauf beantragte er dem Scheidungsrichter, die Eheschutzmassnahmen (Bst. B) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abzuändern. Mit Entscheid vom 14. Juli 2011 reduzierte das Bezirksgericht die Unterhaltsbeiträge für A.________ ab 1. April 2012 auf monatlich Fr. 4'300.--. Am 11. Juni 2013 schied das Bezirksgericht die Parteien und regelte die Nebenfolgen. Soweit für den Streit vor Bundesgericht noch relevant, versagte es A.________ einen nachehelichen Unterhalt. B.________ wurde verurteilt, seiner Frau unter dem Titel "individuelle Vorsorge" einen Betrag von Fr. 130'000.-- zu bezahlen. Weiter sprach das Bezirksgericht A.________ aus Güterrecht Fr. 135'150.-- zu. 
 
D.  
 
D.a. B.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der Frau unter dem Titel Güterrecht keinen Geldbetrag zuzusprechen. A.________ erhob Anschlussberufung. Sie verlangte nacheheliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 5'500.-- bis 1. Januar 2018 und anschliessend von Fr. 4'500.--. Unter dem Titel Güterrecht sei ihr ein "nach dem durchgeführten Beweisverfahren" zu beziffernder, Fr. 135'150.-- übersteigender Betrag zuzusprechen.  
 
D.b. Am 21. August 2013 stellte B.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Gesuch um Abänderung des Massnahmeentscheids vom 14. Juli 2011 (Bst. C). Er beantragte, A.________ ab 22. August 2013 keinen Unterhalt mehr zuzusprechen. Mit Beschluss vom 20. November 2013 wies das Obergericht das Begehren ab. Am 19. Januar 2014 stellte der Mann erneut ein Abänderungsgesuch mit dem leicht modifizierten Antrag, seine Pflicht zur Zahlung der Frauenalimente ab 22. August 2013, eventuell ab 1. Januar 2014 einzustellen. Eventualiter beantragte er, den Unterhalt ab 1. Januar 2014 und bis Ende Februar 2016 auf monatlich Fr. 1'160.-- festzusetzen und danach aufzuheben.  
 
D.c. Mit Beschluss vom 22. August 2014 wies das Obergericht das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Bst. D.b) ab. Gleichentags fällte es das Urteil über die Berufung und Anschlussberufung (Bst. D.a ). Es erkannte, dass kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird und A.________ gegenüber B.________ kein Anspruch aus Güterrecht zusteht.  
 
E.   
Mit Beschwerde vom 26. September 2014 ficht A.________ (Beschwerdeführerin) das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht an. Sie stellt das Begehren, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung des nachehelichen Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangt sie, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 1. Januar 2018 nacheheliche Alimente von Fr. 5'500.-- und anschliessend solche von Fr. 4'500.-- zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.   
Die Vorinstanz versagt der Beschwerdeführerin den nachehelichen Unterhalt mit der Begründung, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Berufungsverfahren "nicht (genügend) behauptet". Diese Erkenntnis gibt Anlass zur Beschwerde. 
 
2.1. Wie das Obergericht zutreffend bemerkt, soll der Berufungskläger in der Begründung der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) erklären, weshalb er die Berufungsanträge stellt und eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt. Hierzu soll er darlegen, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsbegehren rechtfertigen (s. PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung. Danach bedeutet begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; s. auch Urteil 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1).  
 
2.2. Von den geschilderten Anforderungen will das Obergericht dort eine Ausnahme machen, wo eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht nötig oder gar nicht möglich ist, etwa weil die Vorinstanz die im Berufungsverfahren streitige Fragen offenliess. In solchen Fällen könne sich der Berufungskläger damit begnügen, auf das Vorbringen der Vorinstanz zu verweisen. Als "Minimum" sei aber zu verlangen, dass er die Ausführungen, die er schon vor der unteren Instanz vortrug und nun im Berufungsverfahren als massgeblich erachtet, konkret, das heisst unter Angabe des Aktenstücks und des Abschnittes bzw. der Seitenzahl bezeichnet.  
 
 Bezogen auf den konkreten Fall kommt das Obergericht zum Schluss, nachdem die güterrechtliche Ausgleichszahlung des Beschwerdegegners von Fr. 135'150.-- wegfalle, lasse sich die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin nicht wie ursprünglich von ihr geplant mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Israel begründen, zu deren Aufbau das erwähnte Kapital gedacht gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin von einem monatlichen Erwerbseinkommen bis zur Pensionierung von Fr. 1'100.-- ausgehe und einen gebührenden Unterhalt von monatlich Fr. 6'750.-- behaupte, sei ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu prüfen. Hinsichtlich der Höhe ihres gebührenden Unterhalts, ihrer fehlenden oder ungenügenden Eigenversorgungskapazität sowie der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners - der drei Anspruchsvoraussetzungen, bezüglich derer sie die Beweislast treffe - begnüge sich die Beschwerdeführerin in ihrer Anschlussberufung mit pauschalen Ausführungen. Einzig bezüglich des gebührenden Unterhalts habe sie in konkreter Weise auf ihre Ausführungen vor dem Bezirksgericht verwiesen. Was ihre Eigenversorgungskapazität betreffe, habe sie sich darauf beschränkt, ihr aktuelles Einkommen mit Fr. 1'100.-- zu beziffern. Relevante Details - berufliche Ausbildung und Erfahrung, Art der aktuellen Tätigkeit, Pensum etc. - habe sie nicht erwähnt. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners habe sie sich mit der Floskel begnügt, dass die Unterhaltsbeiträge dem Einkommen und der Vorsorge, die der Beschwerdegegner für sich selbst organisiert habe, bei weitem angemessen seien. Das Obergericht stellt fest, die Beschwerdeführerin habe festgehalten, dass sie auf ihre Anträge zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag "gemäss ihren Vorbringen vor Vorinstanz" zurückkomme. Eine konkrete Bezeichnung des fraglichen Vorbringens bzw. ein exakter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen würden indessen fehlen. Damit komme sie ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nach. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf Art. 277 Abs. 2 ZPO. Diese Norm lautet wie folgt: Stellt der Richter fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert er die Parteien auf, diese nachzureichen. Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, dass das Obergericht ihre Eigenversorgungskapazität neu hätte beurteilen müssen, nachdem es zur Auffassung gelangte, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr in Frage kam.  
 
 Diese Sichtweise geht fehl. Art. 277 Abs. 2 ZPO schwächt den Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO) nur insofern ab, als er dem Richter eine Hinweispflicht auferlegt, wenn für die Beurteilung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen (vgl. die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7360). Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf eine Korrektur ungenügend substanziierter  Beweisanträge. Von den Beweisanträgen sind die  Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht, nicht genügend substanziiert hat ( THOMAS SUTTER-SOMM/NICOLAS GUT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 13 zu Art. 277 ZPO; ähnlich KURT SIEHR/DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 2a zu Art. 277 ZPO). Genau dieser Vorwurf steht hier im Raum. Das Obergericht vermisst nicht urkundliche Belege für einzelne, konkret behauptete Tatsachen, anhand derer sich die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin beurteilen lässt. Es hält der Beschwerdeführerin vor, sie habe hinsichtlich ihrer Eigenversorgungskapazität und bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners den rechtserheblichen Sach-verhalt gesamthaft nicht hinreichend behauptet.  
 
2.4. Weiter führt die Beschwerdeführerin Art. 279 ZPO ins Feld. Dieser Vorschrift zufolge genehmigt der Richter eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn er sich (nebst anderen Voraussetzungen) davon überzeugt hat, dass sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Nach der Meinung der Beschwerdeführerin soll diese richterliche Inhaltskontrolle auch im gerichtlich ausgetragenen Streit über die Scheidungsfolgen immer dann zur Anwendung kommen, wenn es Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit zu schützen gilt. In ihrem Fall stünden die Interessen des Gemeinwesens auf dem Spiel. Der angefochtene Entscheid habe nämlich zur Folge, dass sie "unter Umständen auf staatliche Unterstützung zurückgreifen" müsse, was bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners eben nicht als angemessene Regelung der Scheidungsfolgen gemäss Art. 279 ZPO angesehen werden könne. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid in diesem Punkt "unhaltbar und als nicht genehmigungsfähig im Sinne von Art. 279 ZPO zu erachten".  
 
 Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 279 ZPO entspricht inhaltlich dem alten Art. 140 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2010). Die Norm verfolgt den Zweck, den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu schützen. Sie soll verhindern, dass eine Partei zu Zugeständnissen gezwungen werden kann, die als unangemessen und unbillig erscheinen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 141). Der Autor, den die Beschwerdeführerin anruft, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich "die strukturelle Unterlegenheit des schwächeren Ehegatten ... in strittig geführten Verfahren potentiell noch nachteiliger auswirken wird als in Konventionsverhandlungen". Überdies sei nicht einzusehen, weshalb nur Vereinbarungen, nicht jedoch Urteile über Scheidungsfolgen minimalen inhaltlichen Anforderungen entsprechen sollen ( MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: Schwenzer, FamKomm, Bd. II, 2. Aufl. 2011, N 5 zu Art. 279 ZPO). Was es damit auf sich hat, kann hier offenbleiben. Denn wie auch die Beschwerdeführerin selbst schreibt, käme die geforderte Inhaltskontrolle einer Beschränkung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) gleich, wie sie im Streit um den nachehelichen Unterhalt gilt (Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.4. mit Hinweis). Die Behauptungs- und Substanziierungspflicht, um die allein es hier geht (E. 2.2), beschlägt jedoch nicht die Frage, ob das Gericht angesichts eines bestimmten Beweisergebnisses an die Begehren der (schutzbedürftigen) Partei gebunden ist, sondern die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also überhaupt erst zustande kommt (dazu BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich bestimmt Art. 277 Abs. 1 ZPO, dass für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann auch nicht von einer "echten Lücke der Zivilprozessordnung" gesprochen werden, die es rechtfertigen würde, zum Schutz der Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit die Untersuchungsmaxime zur Anwendung zu bringen. Eine echte (Gesetzes-) Lücke liegt dort vor, wo der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 128 I 34 E. 3b S. 42). Davon kann angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 277 Abs. 1 ZPO nicht die Rede sein. 
 
2.5.  
 
2.5.1. Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Obergericht im Zeitpunkt des Berufungsurteils betreffend den nachehelichen Unterhalt auch über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen befunden habe. Im Massnahmeverfahren sei das Obergericht mit Belegen über ihre aktuelle Eigenversorgungskapazität bedient worden. Es habe die Einkünfte für den Zeitraum von Februar 2013 bis Februar 2014 als belegt erachtet und ihr einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1'715.-- angerechnet. Auch das Einkommen des Beschwerdegegners sei unter dem Titel "Abänderung der vorsorglichen Massnahmen" bereits Thema des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner nach wie vor von einem monatlichen Einkommen von Fr. 17'000.-- auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Obergericht unter diesen Umständen in überspitzten Formalismus verfalle und Art. 29 BV verletze, wenn es ihr im Streit um den nachehelichen Unterhalt vorwerfe, bezüglich ihrer Eigenversorgungskapazität und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht über die erforderlichen Angaben zu verfügen, "weshalb sie ihrer Substantiierungs- und Behauptungslast nicht genügend nachgekommen sei".  
 
2.5.2. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1 S. 274 f.). Gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst eine Behörde insbesondere, wenn sie in überspitzten Formalismus verfällt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt daher überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; 125 I 166 E. 3a S. 170).  
 
2.5.3. Gewiss hat das Obergericht den Massnahmeentscheid und den Berufungsentscheid am selben Tag erlassen und in derselben Urkunde schriftlich niedergelegt. Das ändert aber nichts daran, dass sich das Verfahren betreffend die Abänderung vorsorglicher Massnahmen in wichtigen, hier ausschlaggebenden Punkten vom gerichtlichen Streit um den nachehelichen Unterhalt unterscheidet. In materieller Hinsicht findet der Unterhaltsanspruch, über den der Massnahmerichter zur provisorischen Regelung des Getrenntlebens urteilt, seine Grundlage in Art. 163 ZGB (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 173 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ausgangspunkt für die vorsorgliche Festsetzung des vorläufigen Verbrauchsunterhalts ist die (ausdrückliche oder stillschweigende) Übereinkunft, welche die Eheleute hinsichtlich der Aufteilung der Aufgaben und Ressourcen getroffen haben (zum Ganzen BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 ff.). Daran ändert nichts, dass mit Blick auf die Frage, ob sich eine Abänderung der Massnahmen rechtfertigt (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB), die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung sinngemäss gelten (Art. 179 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Demgegenüber gilt es im Streit um den nachehelichen Unterhalt zu klären, ob die Ehe die ökonomische Situation eines Ehegatten beeinflusst hat bzw. ob ein Ehegatte in seinem Schutz auf den Weiterbestand der Ehe zu schützen ist (BGE a.a.O., S. 388). Allein der Umstand, dass ein Ehegatte als vorsorgliche Massnahme gestützt auf Art. 163 ZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens vom andern einen Geldbeitrag an seinen Unterhalt fordern kann, bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass ihm ein solcher Anspruch auch für eine längere oder unbestimmte Zeit nach der Ehe zusteht.  
 
 Vor allem aber unterscheiden sich Massnahme- und Scheidungsverfahren durch den Streitgegenstand und die prozessualen Vorgaben, die damit zusammenhängen. Im Scheidungsverfahren ist es die Beschwerdeführerin, welche die (erstmalige) Festsetzung von nachehelichem Unterhalt fordert. Entsprechend der Regel von Art. 8 ZGB hat sie den (vollen) Beweis dafür zu erbringen, dass sie ihren gebührenden Unterhalt trotz aller Anstrengungen nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und dass der Beschwerdegegner leistungsfähig ist (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Demgegenüber orientiert sich das Abänderungsverfahren an einem bereits vorhandenen Massnahmeentscheid. Wie das Obergericht richtig bemerkt, ist der Gegenstand des Prozesses grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Ehegatte, der um eine Anpassung der vorsorglichen Massnahmen - hier der vorsorglich zugesprochenen Geldbeiträge - ersucht, das Vorliegen eines Abänderungsgrundes glaubhaft gemacht hat (vgl. Urteil 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4 mit Hinweisen). Was die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin angeht, erachtet das Obergericht das Vorbringen des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin könne in Israel bei voller Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit ein monatliches Erwerbseinkommen von umgerechnet Fr. 2'500.-- erzielen, nicht als glaubhaft gemacht. Es berücksichtigt deshalb ein Einkommen, das auf ihrer aktuellen Tätigkeit fusst, und rechnet dieses auf ein Vollpensum hoch, was in einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von Fr. 1'715.-- resultiert. Auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners erschöpft sich der Abänderungsentscheid des Obergerichts in der Erkenntnis, dass dieser im Verhältnis zum Zeitpunkt des abzuändernden Entscheids vom 14. Juli 2011 keine dauerhafte und wesentliche Einkommensminderung glaubhaft zu machen vermocht habe. Allein aus dem Umstand, dass das Obergericht die behaupteten Abänderungsgründe zur provisorischen Regelung des Getrenntlebens als nicht glaubhaft gemacht erachtet, folgt nun aber nicht, dass es im Streit um die dauerhafte Regelung der nachehelichen Verhältnisse davon überzeugt ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen der ungenügenden Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin und der hinreichenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners hinreichend substanziiert behauptet sind. 
 
 Im Ergebnis kann deshalb nicht gesagt werden, dass sich das Obergericht dem Vorwurf des überspitzten Formalismus aussetzt, wenn es trotz des zugleich beurteilten Abänderungsbegehrens darauf beharrt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erwähnten Anspruchsvoraussetzungen ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nachkommt. 
 
2.6. Auch losgelöst von den bisher diskutierten Argumenten (E. 2.3- 2.5 ) will die Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht (genügend) behauptet, nicht gelten lassen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Satz "Die Beklagte kommt somit auf ihre Anträge zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag gemäss ihren Vorbringen vor der Vorinstanz [sc. dem Bezirksgericht] zurück" bringe in ihrer Berufungsschrift klar zum Ausdruck, dass dieselben Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt in der Klageantwort im Berufungsverfahren wieder Anwendung finden. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass das Obergericht bezüglich des gebührenden Unterhalts in der Berufungsschrift den Verweis auf Seite 4 der Klageantwort vom 14. Dezember 2011 genügen lasse. Angesichts dessen grenze es an überspitzten Formalismus und damit an eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29 BV, den allgemeinen Verweis auf die Vorbringen der Vorinstanz als nicht genügend substanziiert zu betrachten.  
 
 Auch dieser Einwand geht fehl. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Grenze zur Unzulässigkeit eines Verweises auf eine frühere Eingabe dort zieht, wo sich eine rechtsuchende Partei mit pauschalen Verweisen zufrieden gibt. Denn für die Berufungsinstanz macht es sehr wohl einen Unterschied, ob sie anhand eines konkreten Verweises in der Berufung mühelos zur verwiesenen Stelle eines anderen Schriftsatzes gelangt oder ob sie sich angesichts eines bloss allgemeinen Verweises in den oftmals umfangreichen und bisweilen wenig strukturierten Eingaben zurechtfinden und selbst nach der einschlägigen Textstelle forschen muss. Letzteres ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, steht hier auch nicht ein vermeintliches Rügeprinzip, sondern vielmehr die Begründung als solche auf dem Spiel. Denn soweit ein konkreter Verweis ausnahmsweise zulässig ist, erklärt der Berufungskläger der Berufungsinstanz noch selbst, worin  genau sein Standpunkt liegt. Gibt er sich hingegen mit pauschalen Hinweisen zufrieden, schiebt er die ihm obliegende Aufgabe, seine Berufung zu begründen, letztlich an die Berufungsinstanz ab: Sie selbst soll sich die Argumente und Standpunkte heraussuchen, die zur Begründung der Berufung taugen. In Anbetracht von alledem kann dem Obergericht auch in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt werden, dass es ohne sachliche Gründe und mit übertriebener Härte auf prozessualen Formalien beharrt und der Beschwerdeführerin damit in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt.  
 
3.   
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn