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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_546/2018  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2018 (IV.2017.00361). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 2001 geborene A.________ besucht die Sekundarschule und wohnt seit 2008 im Wohnheim C.________. Im Juli 2016 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte daraufhin verschiedene Berichte ein, insbesondere wurde jener des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [KJPD] vom 21. Februar 2011 und der Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 17. August 2016 zu den Akten genommen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verfügte die IV-Stelle, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Berufsberatung (Verfügung vom 27. Februar 2017). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht insbesondere unter Würdigung der neu eingereichten Berichte (Berichte des KJPD vom 5. Mai und 1. Dezember 2017, Stellungnahme des RAD vom 27. Juni 2017, Bericht des Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2017) gut und hielt fest, A.________ habe Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Entscheid vom 25. Mai 2018). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und fordert, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 27. Februar 2017 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich hingegen nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Feststellungen zum Gesundheitszustand sind grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass ein solcher Anspruch stets einen Gesundheitsschaden voraussetzt, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auch wenn der Bericht des KJPD im Verfügungszeitpunkt bereits rund sieben Jahre alt gewesen sei, und die Fachpersonen des KJPD und Dr. med. D.________ unterschiedliche Diagnosen genannt haben, sei doch ersichtlich, dass beide von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgingen. Die Schulpsychologin, Dr. med. D.________ und der KJPD haben zudem geäussert, der Versicherte benötige eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohnheim mit klaren Anweisungen und engen Strukturen. Die Annahme, dass ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, dränge sich ebenfalls aufgrund des Standortberichts des Wohnheims C.________ vom 19. Februar 2016 auf.  
 
3.2. Die IV-Stelle bestreitet demgegenüber, dass beim Versicherten ein psychiatrisches Leiden ausgewiesen sei. Sie wirft der Vorinstanz insbesondere vor, diese habe ausser Acht gelassen, dass ein solches eine leitliniengerechte Diagnostik erfordere. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 7 Abs. 2 ATSG.  
 
3.3. Der Versicherte bringt vor, die Beschwerdeführerin gehe zu Unrecht von einer freien Prüfung des Sachverhalts durch das Bundesgericht aus. Zudem seien die beschwerdeführerischen Vorbringen grösstenteils neu und als verspätet unbeachtlich. Weiter bestreitet der Beschwerdegegner, dass versicherungsfremde, psychosoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild wesentlich prägen.  
 
4.   
 
4.1. Der Versicherte legt nicht substanziiert dar, welche von der Beschwerdeführerin angeführten Vorbringen neu und unzulässig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für rechtliche Vorbringen keine Rügeneinschränkung besteht (BGE 136 V 362 E. 4 S. 366) und Tatsachen, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben, nicht neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind. Dies unabhängig davon, ob die Vorinstanz diese Tatsache in ihrem Entscheid ausdrücklich festgestellt hat oder nicht (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 365). Indem sich die Beschwerdeführerin auf die im vorinstanzlichen Verfahren aktenmässig dokumentierten Tatsachen beruft (2 S. 3 f. Ziff. 8 ff.), hat sie somit - insbesondere auch mit Blick auf ihre vorinstanzliche Eingabe vom 27. Juni 2017 inklusive der eingereichten Stellungnahme des RAD vom 26. Juni 2017 und 5. März 2018 - nicht gegen Art. 99 Abs. 1 BGG verstossen.  
 
4.2. Das kantonale Gericht ging davon aus, der Versicherte leide an einem psychischen Gesundheitsschaden. Es hat nicht dargelegt, welcher dies sein soll, führte jedoch aus, der KJPD und Dr. med. D.________ hätten unterschiedliche Diagnosen gestellt: Dr. med. D.________ erhob im Bericht vom 17. August 2016 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), wohingegen der KJPD eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (F94.1) diagnostizierte. Indem die Vorinstanz bei dieser unklaren Aktenlage eine psychische Erkrankung als ausgewiesen erachtete, verletzte sie Bundesrecht (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
4.3. Die Stellungnahmen des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, vom 27. Juni 2017und 5. März 2018, worin sich dieser differenziert zu den Diagnosen geäussert hat, werden im vorinstanzlichen Entscheid zwar aufgeführt (1 S. 8. E. 4.2 und S. 10 E. 4.5), aber eine eigentliche Auseinandersetzung mit dessen Beweiswert fehlt.  
Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist Beweiswert beizumessen, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und der Arzt bzw. die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann allerdings nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 
In summarischer Prüfung wirkt die Einschätzung des Prof. Dr. med. E.________ umfassend, insbesondere hat er die massgebenden Vorakten gewürdigt und sich mit den Befunden (und den diesbezüglichen Diskrepanzen) sowie den diagnostischen Kriterien auseinandergesetzt. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass keine eigene Untersuchung stattfand. Dies allein vermag den Beweiswert der Einschätzung des RAD nicht zu erschüttern, ist doch eine solche nicht stets erforderlich (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass Prof. Dr. med. E.________ nicht Psychiater ist und seiner Einschätzung aufgrund der im Übrigen unklaren Aktenlage (E. 4.2 hiervor) aus diesem formalen Grund kein Beweiswert zuerkannt werden kann; eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Einschätzung erübrigt sich daher. Indes ist notwendig, dass sich ein psychiatrischer Facharzt aufgrund einer eigenen Untersuchung mit einem vollständig erhobenen Befund zu den unterschiedlichen Diagnosen in diesem Dossier und zur RAD-Meinung, die immerhin geeignet ist, Zweifel am Vorliegen eines (psychiatrischen) Gesundheitsschadens aufkommen zu lassen, äussert. 
 
5.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Februar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli