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[AZA 0/2] 
1P.524/2001/bie 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
20. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, 
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
L.________, zzt. Bezirksgefängnis Liestal, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel, 
 
gegen 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des KantonsBasel-Landschaft, Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft, 
 
betreffend 
Art. 10 und Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK 
(Haftverlängerung)hat sich ergeben: 
 
A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) eröffnete am 11. Oktober 2000 gegen L.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung sowie schweren Drogenhandels und liess ihn gleichentags verhaften. 
Tags darauf wurde er in Untersuchungshaft versetzt. 
 
Am 26. Juli 2001 beantragte das BUR dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, die Untersuchungshaft gegen L.________ um 8 Wochen zu verlängern. 
Dieser beantragte, er sei unter Auflage einer Kaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
Am 7. August 2001 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichts das Haftverlängerungsgesuch des BUR gut und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 4. Oktober 2001. Sie kam zum Schluss, L.________ sei der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig, und es bestehe Fluchtgefahr. Hingegen lehnte sie die Auffassung des BUR, es bestehe ausserdem Kollusionsgefahr, ausdrücklich ab. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde von 15. August 2001 wegen Verletzung von Art. 10 und Art. 31 BV sowie von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt L.________, diesen Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts aufzuheben und ihn unter Auferlegung einer Kaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
C.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts und das BUR beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. 
In seiner Replik hält L.________ an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Beim angefochtenen Entscheid vom 7. August 2001, mit welchem das Verfahrensgericht die Haft verlängerte, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer wirft dem Verfahrensgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 84 und 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Fortsetzung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der weniger weit gehende Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung unter Auflage einer Kaution ist daher zulässig. 
 
2.- Der Beschwerdeführer anerkennt, dass gegen ihn ein dringender Tatverdacht vorliegt und dass Fluchtgefahr besteht. 
Er macht einzig geltend, Anspruch auf Haftentlassung gegen Kaution zu haben, da als besonderer Haftgrund nur Fluchtgefahr bestehe. 
 
a) Untersuchungshaft kann im Kanton Basel-Landschaft (u.a.) angeordnet werden, wenn die angeschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (§ 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999; StPO). Anstelle der Untersuchungshaft kann die zuständige Behörde eine geeignete Ersatzmassnahme - z.B. die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung - anordnen (§ 79 Abs. 1, 2 lit. a und 4 StPO), sofern diese Ersatzmassnahmen ausreichen, um den Betroffenen von der Flucht abzuhalten (vgl. § 77 Abs. 1 lit. a StPO). 
 
b) Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Regelung des kantonalen Prozessrechts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Das ist auch nicht ersichtlich. Weder das Bundesgericht noch die Strassburger Organe (Urteil des EGMR i.S. Wemhoff c. Deutschland vom 27. Juni 1968, Serie A, Band 7, Ziff. 15) teilen die Auffassung Villigers (Mark E. 
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 
2. A. 1999, S. 230), wonach ein unabdingbarer Anspruch auf Entlassung gegen Kaution bestehen soll, wenn als einziger besonderer Haftgrund Fluchtgefahr vorliegt. 
 
c) Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. 
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip hat der Staat zwar von mehreren zur Verfügung stehenden Zwangsmassnahmen die mildeste anzuwenden, die geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu bewirken. Daraus ergibt sich, dass ein Angeschuldigter, der sich wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befindet, dann gegen Kaution zu entlassen ist, wenn angenommen werden kann, er werde sich durch die Sicherheitsleistung von einer Flucht abhalten lassen. Es verstösst indessen weder gegen Art. 10 Abs. 2 BV noch gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK, einem Angeschuldigten die Freilassung aus einer einzig wegen Fluchtgefahr andauernden Untersuchungshaft gegen Kaution zu verweigern, wenn im konkreten Fall die Fluchtgefahr so hoch ist, dass sie mit einer für den Angeschuldigten erschwinglichen Kaution nicht gebannt werden könnte. 
3.- a) Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als führendes Mitglied einer international tätigen Drogenhändlerbande grosse Mengen Kokain in die Schweiz eingeführt und im Raum Basel abgesetzt zu haben sowie an der Erschiessung von D.________ beteiligt gewesen zu sein. Für den Fall eines Schuldspruchs droht ihm somit eine langjährige Freiheitsstrafe. 
Besondere Beziehungen zur Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten könnten, hat der sich illegal im Land aufhaltende Beschwerdeführer keine. Angesichts der für den Fall einer Verurteilung in Aussicht stehenden hohen Strafe und der weitgehend fehlenden Bindungen an die Schweiz hat das Verfahrensgericht zu Recht angenommen, es bestehe eine hohe Fluchtgefahr. 
 
b) Diese Fluchtgefahr kann, auch darin ist dem Verfahrensgericht zuzustimmen, durch eine Kaution von 50'000 Franken oder Deutschen Mark, die der Beschwerdeführer vorschlägt, nicht wirksam verringert werden. Trifft der Verdacht in Bezug auf den Drogenhandel zu, hat er damit möglicherweise hohe, 50'000 Franken weit übersteigende Gewinne erzielt und beiseite geschafft. Es wäre unter diesen Umständen geradezu weltfremd anzunehmen, der drohende Verfall dieser Kaution könnte den Beschwerdeführer davon abhalten, sich der weiteren Strafverfolgung oder gar dem Antritt einer langjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Sicherheitsleistung von seinen Eltern gestellt werden würde; auch dies könnte die Fluchtgefahr nicht entscheidend senken, da nach den eingangs gemachten Ausführungen damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer ihnen die verfallene Kaution aus Drogengewinnen leicht zurückerstatten könnte. Das Verfahrensgericht hat somit die Verfassung nicht verletzt, indem es die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr verlängerte und die Freilassung gegen Kaution ablehnte. 
4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt; diese muss jedoch abgewiesen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons BaselLandschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 20. September 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: