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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_15/2011 
 
Urteil vom 4. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers) der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'944.-- erteilt hat, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 23. November 2010 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Kinderalimente) beruhe auf einem rechtskräftigen Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Luzern und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, aktivlegitimiert sei die Beschwerdegegnerin (Unterhaltsbeiträge bevorschussendes Gemeinwesen) nur im Umfang der von ihr bevorschussten Beträge, der gegen den Rechtsöffnungstitel erst hängige Abänderungsprozess habe im Rechtsöffnungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben, 
dass das Obergericht weiter erwog, mit seiner Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit angeblichen Gegenforderungen dringe der Beschwerdeführer nicht durch, weil er weder Schuldanerkennungen seiner Ehefrau vorlege noch ein entsprechendes Urteil anrufe, die aufgelegten Rechnungen (Liegenschaftssteuer, Hypothekarzinse, Wasser/Abwasser/ Kehricht, Gebäudeversicherung) und Urkunden (Tarife für Velovermietung, Matratzen-Preisliste, Preisliste Mietauto, Liste Eigenheimkosten, Preisvergleich Kundengärtner, Häuser-Preisliste Y.________) stellten keine Schuldanerkennungen dar und seien daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau geltend gemachten Forderungen nachzuweisen, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsverletzungen rügt, 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, auf den (nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildenden) Abänderungsprozess hinzuweisen, Einkommensveränderungen der Eheleute und (beim Vollzug der Pfändung, jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigende) Zahlungsschwierigkeiten zu behaupten, auf der Verrechnung mit Gegenforderungen zu beharren und sich dabei (ohne den Nachweis deren prozesskonformer Einreichung im kantonalen Verfahren) auf Urkunden zu berufen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentliche missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann