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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_255/2010 
 
Urteil vom 16. November 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1968 geborene S.________ hatte am 13. März 2002 einen Fahrradunfall erlitten und sich dabei verschiedene Verletzungen zugezogen. Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der Firma M.________ AG als Personalassistentin beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Zugleich befand sie sich berufsbegleitend in Ausbildung zum Erwerb des Fachausweises Personalfachfrau, welche sie im Oktober 2003 erfolgreich zu Ende bringen konnte. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. August 2004 sprach ihr der Unfallversicherer neben einer Integritätsentschädigung eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % zu. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma M.________ AG wurde aufgelöst und S.________ trat am 1. Oktober 2004 bei der Stadt Z.________ eine Stelle als Berufsbildungs-Fachfrau mit einem Pensum von 80 % an. Am 1. September 2007 konnte sie beim Krankenversicherer ÖKK eine neue Stelle in der Funktion einer Abteilungsleiterin Care Management in einem Pensum von 80 % und zu einem Jahresverdienst von Fr. 88'400.- antreten. 
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision kam die SUVA zum Schluss, der Gesundheitszustand von S.________ sei seit der erstmaligen Rentenzusprechung unverändert, die Einkommensverhältnisse hätten sich hingegen in dem Sinne erheblich verändert, dass sie nunmehr einen Jahresverdienst von Fr. 88'400.- aufweise, welcher bei Gegenüberstellung mit dem mutmasslich heute bei der Firma M.________ AG als Gesunde erzielbaren Verdienst als Personalassistentin von Fr. 95'160.- (in einem Vollzeitpensum) zu einem Invaliditätsgrad von 7,1 % führe, was einen Rentenanspruch ausschliesse. Mit Verfügung vom 11. April 2008 hob die SUVA daher die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2008 auf und hielt daran auf Einsprache hin mit Entscheid vom 16. Juli 2008 fest. 
 
B. 
In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 am 26. Januar 2010 auf und stellte dabei fest, der bisherige Rentenanspruch habe über den 1. Mai 2008 hinaus weiterhin Bestand. 
 
C. 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: In Gutheissung der Beschwerde sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen. 
Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Indessen dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG auch in diesen Verfahren (BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.) nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Unzulässig sind sämtliche Noven, für welche im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit bestanden hätte, diese beizubringen, ausser der Einleger hätte nach Treu und Glauben keine Veranlassung dazu gehabt. 
Die Versicherte bringt letztinstanzlich mehrere neue Beweismittel und Tatsachen zu ihrem mutmasslichen beruflichen Werdegang als Gesunde bei. Soweit es sich dabei um solche handelt, die sich bereits vor dem Urteil des kantonalen Gerichts verwirklicht haben (sog. unechte Noven), ist nicht einsichtig, weshalb sie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht worden können. Da der hypothetische berufliche Werdegang ferner vor Vorinstanz bereits Diskussionsthema war, kann auch nicht argumentiert werden, die neuen Tatsachenvorbringungen seien erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich geworden (vgl. dazu Urteil 8C_184/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.2, in: ARV 2010 S. 141). Soweit mit der Bestätigung der Gemeinde X.________ vom 22. April 2010 ein nach dem angefochtenen Entscheid produziertes Beweismittel angerufen ist, kann dieses von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst sein (Urteil 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gemäss Urteil U 339/03 vom 19. August 2004 (RKUV 2005 U 533 S. 40 ff.) im Rentenrevisionsverfahren zu berücksichtigenden Grundsätze bei der Neufestsetzung des Invaliditätsgrads für eine versicherte Person mit unverändertem Gesundheitsschaden aber zwischenzeitig vollzogener erheblicher Lohnentwicklung als Invalide zutreffend dargelegt. 
Danach bleibt zwar beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) auch im Rentenrevisionsverfahren als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, indessen gilt es den zwischenzeitig tatsächlich durchlaufenen beruflichen Werdegang als Invalider mitzuberücksichtigen, kann dieser doch Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zulassen. Umgekehrt darf auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als invalide Person einfach mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände bis zum Revisionszeitpunkt. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (a.a.O. E. 3.3 in fine). 
 
3. 
Die Vorinstanz erwog, die Versicherte habe die bereits vor dem zur bleibenden Leistungseinbusse führenden Unfall vom 13. März 2002 begonnene Weiterbildung zur Personalfachfrau nach Behandlungsabschluss (trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit) zu Ende geführt; eine erfolgreiche Bewerbung im Juni 2007 beim Unternehmen W.________ (bei einem mutmasslichen Verdienst von Fr. 96'000.- im Jahr 2007) wie auch der Umstand, dass für die von der Beschwerdegegnerin (bis am 31. September 2009) ausgefüllte Tätigkeit bei der ÖKK ihr auch in einem Vollzeitpensum angeboten worden sei, spreche zudem für einen hohen leistungsmässigen Einsatz, den die zu 80 % arbeitsfähige Versicherte auch als gesunde Person erbracht hätte. Als weitere Indizien für eine vergleichbare, wenn nicht identische berufliche (Lohn-) Entwicklung als Gesunde, nannte das kantonale Gericht den langen Arbeitsweg, den die Versicherte in der zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Juli 2008 inne gehabten Tätigkeit bei der ÖKK in Kauf nahm, um der dortigen Tätigkeit bei für das Invalideneinkommen unstreitig massgeblichen Jahresentlöhnung von Fr. 88'400.- nachgehen zu können. 
Nachdem das kantonale Gericht gestützt auf diese Erwägungen auf einen gleichen oder ähnlichen beruflichen Werdegang mit und ohne Gesundheitsschaden schloss, stellte es in einem nächsten Schritt den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen jenem Lohn als Valideneinkommen gegenüber, den die Versicherte bei einem 100 % Pensum von der Arbeitgeberin erhalten hätte (Fr. 110'500.-) und schloss dergestalt auf einen seit der erstmaligen Invaliditätsbemessung unverändert gebliebenen Invaliditätsgrad von 20 %. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, aus den Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte beabsichtigt habe, auch als Gesunde die Stelle bei der Firma M.________ AG nach Erwerb des Fachausweises zu verlassen; der Wechsel sei rein invaliditätsbedingt erfolgt; aus dem Umstand, dass der Versicherten die Stelle bei der ÖKK zu einem Vollzeitpensum angeboten wurde, könne sodann nicht auf eine besonders qualifizierte Tätigkeit geschlossen werden; das Faktum einer getätigten erfolgreichen Bewerbung nach dem Unfall lasse sodann keine Rückschlüsse auf Einsatz und Qualifikation zu, zumal sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt allein deshalb auf Stellensuche befand, weil bei ihrer vorherigen Stelle die faktische Arbeitszeit nicht dem vertraglich vereinbarten 80 %-Pensum entsprach; ferner liege der lange Arbeitsweg einzig in den fehlenden Alternativen einer näher dem Wohnort gelegenen Arbeitsstelle mit ähnlichen Arbeitszeiten (40-Stunden-Woche) begründet; insgesamt seien der Stellenwechsel und der damit verbundene Lohnanstieg in der Invalidität begründet, welche lediglich noch ein Arbeiten während vier Tagen in der Woche erlaube, weshalb für das Valideneinkommen als Bezugsgrösse nach wie vor der zuletzt als Gesunde erzielte Verdienst beizuziehen sei. 
 
3.2 Zwar wurde das Arbeitsverhältnis bei der Firma M.________ AG mit der Begründung beendigt, die Tätigkeit als Personalassistentin erfordere auf lange Sicht ein Vollzeitpensum, was von der Versicherten gesundheitsbedingt nicht ausgefüllt werden konnte, und ist insoweit - wie von der Beschwerdeführerin dargetan - invalidätsbedingt zu Ende gegangen. Richtig ist auch, dass die von der Beschwerdegegnerin hernach gesuchten Arbeitsstellen, weil auf ein Teilzeitpensum von 80 % beschränkt und Überzeiten aus gesundheitlicher Sicht ausschliessend, invaliditätsbedingt auf dem freien Arbeitsmarkt eine grössere, auch geographische Flexibilität verlangen. Indessen ist die vorinstanzlich ausgewiesene Auswahl der von der Beschwerdegegnerin angetretenen oder ihr angebotenen Arbeitsstellen mit dem kantonalen Gericht als gewichtiges Indiz für ein zielgerichtetes berufliches Fortkommen zu werten, knüpften diese doch von den Anforderungen her an den jeweils aktuellen Ausbildungs- und Erfahrungsstand an. In diesem Kontext ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Inkaufnahme eines Arbeitsweges von rund zwei Stunden täglich zu sehen. Dass die Versicherte die Arbeitsstelle bei der Firma M.________ AG nicht nach Abschluss der Ausbildung zur Personalfachfrau umgehend beendigt, sondern zunächst noch weitergeführt hat, tritt dergestalt in den Hintergrund. Vielmehr kann angesichts der Umstände ungeachtet der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr von einer Folge günstiger Umstände gesprochen werden, die für die tatsächlich durchlaufene Lohnentwicklung verantwortlich sein sollen; es ist vielmehr von einer von hoher Leistungsbereitschaft und dem bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens manifestierten Willen zur Weiterbildung getragenen beruflichen Entwicklung auszugehen, die sie auch als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in vergleichbarer Weise durchlaufen hätte. Deshalb braucht auch nicht erläutert zu werden, in welchem Verhältnis das von der Beschwerdegegnerin angerufene Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008, welches nicht eine Rentenrevision, sondern eine erstmalige Rentenzusprechung zum Gegenstand hatte, zum eingangs zitierten Urteil U 339/03 vom 19. August 2004 steht. 
Da die weitere Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz von keiner Seite näher beanstandet wird, kann ohne weiteres darauf verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der SUVA zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche der Beschwerdegegnerin auch eine Parteientschädigung schuldet, die unter Ausschluss der mit den zahlreichen prozessual unzulässigen neuen Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG stehenden Aufwendungen festzulegen ist (Art. 68 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. November 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel