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[AZA 7] 
I 489/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 4. Oktober 2001 
 
in Sachen 
A.________, 1964, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die 1964 geborene A.________ leidet seit Geburt an Spina bifida mit einer lumbalen Myelomeningocele, Paraparese der unteren Extremitäten und einem Hydrocephalus. Seither bezieht sie verschiedene Leistungen von der Invalidenversicherung. 
Für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gab ihr die IV-Stelle des Kantons Bern namentlich einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb sowie ein batteriebetriebenes Rollstuhlzuggerät ab. 
Mit Verfügung vom 11. November 1999 sprach die IV-Stelle A.________ die Kostenübernahme und leihweise Abgabe eines neu beantragten Rollstuhles inklusive invaliditätsbedingten Anpassungen und Zubehör mit Ausnahme der höhenverstellbaren Schiebegriffe zu. Dabei folgte sie der Empfehlung der Fachstelle Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 3. November 1999. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 27. Juli 2000). 
 
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 11. November 1999 seien insoweit abzuändern, als dass die IV-Stelle auch zur Übernahme der Kosten für die höhenverstellbaren Griffe in der Höhe von Fr. 360. 15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten sei. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 HVI), die in der Hilfsmittelkategorie "Rollstühle" aufgeführten Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI Anhang) und Elektrorollstühle (Ziff. 9.02 HVI Anhang) sowie die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 110 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Ergänzend ist Art. 2 Abs. 3 HVI zu nennen, wonach sich der Hilfsmittelanspruch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt. Sodann kann anstelle eines Elektrorollstuhls auf Wunsch der versicherten Person auch ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für den gewöhnlichen Rollstuhl, wie es etwa das Rollstuhlzuggerät der Beschwerdeführerin darstellt, abgegeben werden (vgl. Kreisschreiben des BSV über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, Rz. 9.02.7 der vom 1. Januar 1993 bis Ende Januar 2000 geltenden Fassung sowie Rz. 9.02.6 der ab 1. Februar 2000 anwendbaren Ausgabe). 
 
b) Ferner gilt es zu beachten, dass die versicherte Person für die Fortbewegung nur insoweit einen Anspruch auf ein Motorfahrzeug oder Invalidenfahrzeug hat, als es der existenzsichernden Erwerbstätigkeit dient (Ziff. 10 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI). Wird das Motorfahrzeug darüber hinaus für den privaten Gebrauch genutzt, kann dies nicht einen Anspruch auf zusätzliche Hilfsmittel oder Zubehör auslösen. Gegenteiliges würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber jenen bedeuten, die von der Invalidenversicherung kein Motorfahrzeug oder Invalidenfahrzeug zugesprochen erhalten, weil sie nicht voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind (Ziff. 10 HVI-Anhang). 
 
2.- Streitig ist einzig, ob die Kosten für die höhenverstellbaren Schiebegriffe im Betrag von Fr. 360. 15 (inkl. 
Mehrwertsteuer) als notwendiges Zubehör zum bewilligten Rollstuhl von der IV-Stelle zu übernehmen sind. 
a) Wie von der Vorinstanz erwogen, verfügt die Beschwerdeführerin neben dem Rollstuhl über ein Rollstuhlzuggerät und über einen leidensangepassten Personenwagen (PW), womit eine weitgehend selbstständige Fortbewegung im Rahmen des Notwendigen gewährleistet ist. Auf die Mithilfe Dritter ist sie dabei nur ausnahmsweise, etwa zur Überwindung von Hindernissen wie beispielsweise von Treppen oder zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, angewiesen. 
Für diese zeitlich kürzeren Beanspruchungen Dritter ist ein verstellbarer Griff zu deren Gunsten nicht erforderlich, zumal - wie vom kantonalen Gericht im Widerspruch zur Auffassung der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt worden ist - die Hilfeleistungen mehrheitlich gar nicht in aufrechter Position ausgeführt werden können und/oder es des Einsatzes mehrerer Personen bedarf. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihren Vorbringen, dass es ihr zwar durchaus freigestellt ist, ihren PW anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel auch in der Freizeit zu benutzen; Vorteile kann sie daraus aber keine ableiten (Erw. 1b). 
 
b) Somit ist mit Vorinstanz und Verwaltung der Empfehlung der neutralen Fachstelle SAHB vom 3. November 1999 zu folgen, wonach die höhenverstellbaren Schiebegriffe den Rahmen des Notwendigen überschreiten, weshalb eine Kostenübernahme entfällt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.