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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_699/2012 
 
Urteil vom 25. April 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Grether, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
2. S.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bevorzugung eines Gläubigers; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________ hatte als Eigentümer der R.________ AG eine Liegenschaft in A.________ an die M.________ AG vermietet. Am 27. April 2008 vereinbarten die Parteien, die aufgelaufenen Mietzinse durch Eigentumsübertragung an vier Fahrzeugen zu begleichen. R.________ wird Bevorzugung eines Gläubigers vorgeworfen, weil er seit dem 25. April 2008 auch als Organ der M.________ AG gehandelt habe. 
 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte R.________ am 7. August 2012 zweitinstanzlich wegen Bevorzugung eines Gläubigers zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.-- und Fr. 500.-- Busse. 
 
C. 
R.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zur Hauptsache, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch in mehrfacher Hinsicht. 
 
1.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe der Besitzerin der M.________ AG gesagt, er werde nur für die AG schauen, wenn er seinen Mietzins erhalte. Die Vereinbarung betreffend Übereignung der Fahrzeuge sei dann gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies sei erst geschehen, nachdem er sich drei Tage zuvor mit der Besitzerin hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Er habe sofort erkannt, dass die Firma über CHF 3'000'000.-- Schulden habe, und wörtlich zu Protokoll gegeben: "Man hätte sie nicht mehr retten können". Er habe der Besitzerin seine Meinung mitgeteilt und erst dann habe sie ihm das Mandat angeboten. Daraus sei mit aller Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss der Vereinbarung betreffend die Hingabe der Fahrzeuge Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der M.________ AG gehabt habe (angefochtener Entscheid S. 14 f. Ziff. 2.10). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, letztere Annahme sei nicht erwiesen. Drei Tage reichten nicht aus, um die Zahlungsunfähigkeit einer Firma zu erkennen. Dazu hätte er zuerst die Debitoren prüfen und mit den Gläubigern und Banken Gespräche führen müssen. 
 
Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein sollte. Insbesondere setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. 
 
1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, zumindest in der ersten Zeit sei er nicht Geschäftsführer, sondern lediglich Berater der M.________ AG gewesen, weil er zunächst die wirtschaftliche Lage der Unternehmung habe analysieren müssen. 
 
Die Vorinstanz begründet die Geschäftsführer-Stellung unter anderem mit der unbefristeten Vollmacht vom 25. April 2008, wonach der Beschwerdeführer von der Geschäftsinhaberin ermächtigt wurde, "alle Geschäfte zu tätigen" und "Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten" vorzunehmen. Er selbst habe als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, sein Aufgabengebiet habe sämtliche Vollmachten beinhaltet, um den Geschäftsgang zu begutachten und entsprechend zu handeln. 
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, führt ein blosser Berater einer Firma nicht deren Geschäfte und kann erst recht nicht über deren Konten verfügen. Die derart umfassende und unbefristete Vollmacht ist vielmehr auf die Stellung eines Geschäftsführers zugeschnitten. Als weitere Indizien erwähnt die Vorinstanz zu Recht, dass am gleichen Tag, als der Beschwerdeführer seine Vollmacht erhielt, der frühere Geschäftsführer sein Mandat niederlegte und Frau T.________. als Auskunftsperson zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe eine Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen für die Firma zu handeln. 
 
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Seine Behauptung, er habe während ca. 14 Tagen zunächst die wirtschaftliche Lage der Unternehmung analysieren müssen, widerspricht dem verbindlichen Sachverhalt (E. 1.1). Es ist ihm zwar zuzugestehen, dass seine späteren Geschäftshandlungen keinen direkten Schluss auf seine Stellung als Geschäftsführer ab dem 25. April 2008 zulassen und dass die Aussagen des früheren Geschäftsführers sowie eines weiteren Mitarbeiters mit Vorsicht zu würdigen sind, weil sie Verantwortlichkeitsklagen zu befürchten hatten. Angesichts der übrigen Indizien ändert dies jedoch nichts an der insgesamt zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung. 
Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Da er nicht aufzeigt, welche vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollten, ist darauf nicht einzutreten. 
 
1.3 Betreffend die Vereinbarung vom 27. April 2008 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 167 StGB sowie Art. 9 und 32 BV
 
Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer die vier Fahrzeuge bestimmte, bewertete und die Vereinbarung initiiert hatte. Da er selbst die Fahrzeuge als unübliches Zahlungsmittel bezeichnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 167 StGB verletzt sein sollte. 
Der Beschwerdeführer schloss die fragliche Vereinbarung zu einem Zeitpunkt, als er die Zahlungsunfähigkeit der M.________ AG kannte (E. 1.1). Ein solches Vorgehen - besonders als Geschäftsmann - macht deutlich, dass er seine Firma zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugen wollte. Diese Absicht und den (Eventual-)Vorsatz durfte die Vorinstanz ohne weitere Erörterungen bejahen. Die Rügen sind unbegründet. 
 
1.4 Ausführungen zur Frage der Anstiftung (Beschwerdeschrift S. 12 f. Ziff. 4) erübrigen sich, da der Beschwerdeführer als Haupttäter handelte. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
Die erste Instanz sprach ihn der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Die Vorinstanz verurteilte ihn nicht bloss als Anstifter, sondern als Täter und verhängte nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 500.--. Inwiefern sie dadurch ihr Ermessen überschritten und das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt haben sollte, ist unerfindlich. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. April 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner