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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_161/2007 
 
Urteil vom 6. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene B.________ arbeitete seit 1. Oktober 1998 in einem Pensum von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________ und war damit für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) versichert. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bezog sie ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Auf Beschwerde hin stellte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. August 2006 fest, dass die Versicherte ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 
 
Die BVK sprach B.________ ab 1. April 2002 eine volle Berufsinvalidenrente zu. Mit Schreiben vom 7. November 2005 teilte die Vorsorgeeinrichtung der Versicherten mit, die Rente werde auf Ende 2005 aufgehoben. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nicht geschuldet, weil sie noch hälftig arbeitsfähig und nur entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 40 % versichert gewesen sei. 
B. 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, die BVK sei zu verpflichten, ihr die Rente im bisherigen Umfang über den 31. Dezember 2005 hinaus auszurichten. Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die statutarischen Bestimmungen der BVK über Berufs- und Erwerbsinvalidität (§§ 19 und 21) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. 
2. 
Das kantonale Gericht hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit 1. April 2001 in ihrem Beruf als Krankenschwester voll arbeitsunfähig ist, am 1. Januar 2006 über eine Resterwerbsfähigkeit von rund 50 % verfügte. In versicherungsrechtlicher Hinsicht fehlt es an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtssprechung (Urteil B 47/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85) richtig festgehalten hat. Als Teilzeitangestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________, ab 1. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin bei der BVK nur für dieses Pensum versichert. Für den Anteil von 60 % der Arbeitszeit, welcher nicht auf die Erwerbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim, sondern auf die Arbeit im Haushalt, entfiel, war die Beschwerdeführerin jedoch nicht für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem sie weiterhin zu 50 % erwerbsfähig ist, kann sie keine Invalidenrente beanspruchen, da sie für den bei der BVK versicherten Anteil von 40 % eines vollen Arbeitspensums nach wie vor erwerbsfähig ist. Das Invaliditätsrisiko hat sich somit nur für einen durch die BVK nicht versicherten Anteil von 50 % verwirklicht. 
3. 
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderem Ergebnis zu führen. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und in anderen Tätigkeiten sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 BGG), sodass auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, während die Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung von der beruflichen Vorsorge nicht erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: