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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.258/2005 /leb 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat, Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Gesetzmässigkeitsprinzip 
(Art. 9, 29 BV; Universitätsprüfung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
4. Kammer, vom 6. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wiederholte im September 2004 die Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 teilte ihm das Dekanat mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen sei. 
B. 
X.________ focht den Entscheid bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen an. Er beantragte, die Resultate seiner Prüfungen zu annullieren und ihn erneut zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei durch die Schliessung der Fakultätsbibliothek, die länger als angekündigt gedauert habe, in der Vorbereitung der Prüfung stark beeinträchtigt worden. 
 
Die Rekurskommission wies den Rekurs am 23. Februar 2005 ab, wobei sie offen liess, ob die Rüge überhaupt rechtzeitig erhoben worden sei. 
 
Eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Juli 2005 abgewiesen. Das Gericht begründet seinen Entscheid primär damit, die erschwerte Vorbereitung sei zu spät gerügt worden. Zudem schützte es "im Sinne einer Eventualbegründung" die Auffassung der Rekurskommission, dass die Schliessung der Bibliothek keine Ungleichbehandlung oder erhebliche Beeinträchtigung geschaffen und zu keiner rechtserheblichen Störung geführt habe. 
C. 
X.________ hat am 13. September 2005 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In einem "Eventualantrag" ersucht er das Bundesgericht, "auch über die im Rekursverfahren gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit und des Vertrauensschutzes" zu befinden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsgleichheit sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60, mit Hinweisen). 
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht; insoweit ist die Beschwerde zulässig (vgl. insbesondere Art. 84 Abs. 2 sowie Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 88 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (statt vieler: BGE 131 I 166 E. 1.3 S. 169, mit Hinweisen). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb an sich unzulässig, kann jedoch sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils verstanden werden. 
1.3 Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In konstanter Rechtsprechung prüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzen oder willkürlich sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186 je mit Hinweisen; aus der neueren Praxis: BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). 
1.4 Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder Begründung verfassungswidrig ist, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224, mit Hinweisen). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seiner Hauptbegründung die Rechtzeitigkeit der erhobenen Rüge verneint und in einer Eventualbegründung sodann auch den Entscheid der Rekursinstanz in der Sache geschützt. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf zwei selbständigen Begründungen. Der Beschwerdeführer ficht richtigerweise beide Begründungen an; dass er dies unter der unzutreffenden Bezeichnung "Eventualantrag" tut, schadet ihm nicht. 
2. 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese erblickt er darin, dass das Verwaltungsgericht keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt habe, obwohl die Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung eine "stark erweiterte Begründung ihres Entscheides abgegeben" habe, zu der er sich nicht habe äussern können. 
2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Verletzung von kantonalen Normen rügt, ist einzig - und zwar mit freier Kognition - zu prüfen, ob die unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Garantien zur Sicherung des Gehörsanspruchs missachtet wurden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.). 
 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht dem Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweis). In welcher Form und in welchem Umfang die entsprechenden Ansprüche zu gewährleisten sind, lässt sich nicht generell, sondern nur im Hinblick auf die konkrete Interessenlage im Einzelfall beurteilen (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95 ff.). 
2.2 Die Rekurskommission hatte den Rekurs mit der Erwägung abgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte verlängerte Schliessung der Bibliothek weder eine ernsthafte Beeinträchtigung der Prüfungsvorbereitung bedeutet noch die Rechtsgleichheit verletzt habe. Daneben hatte sie die Frage, ob die Rüge überhaupt rechtzeitig erhoben worden sei, ebenfalls erörtert, letztlich aber offen gelassen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht beide Punkte kritisiert, worauf sich die Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung insbesondere zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Rüge ausführlicher geäussert hat. Das Verwaltungsgericht hat die fragliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugestellt, jedoch keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs: 
 
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde primär mit der Begründung abgewiesen, die behauptete Beeinträchtigung der Vorbereitung hätte praxisgemäss vor der Durchführung der Prüfung oder jedenfalls vor der Bekanntgabe des Resultats gerügt werden müssen. Im Kerngehalt ist diese (Haupt-)Begründung aber schon im Entscheid der Rekurskommission angelegt; dass diese die Frage offen gelassen hatte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht mit dieser Argumentation denn auch auseinandergesetzt. Auch wenn sich die Rekurskommission in der fraglichen Vernehmlassung zusätzlich auf (publizierte) bundesverwaltungsrechtliche Entscheide bezog, bedeutete das kein substanzielles Novum, das dem Verwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels geboten hätte. Dazu wäre das Verwaltungsgericht allenfalls dann (ausnahmsweise) verpflichtet gewesen, wenn es seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund hätte begründen wollen, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen hatten und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (vgl. BGE 114 Ia 97 ff.); dem war aber, wie soeben dargelegt wurde, nicht so. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Vernehmlassung der Rekurskommission zugestellt worden war, von sich aus äussern können. 
 
3. 
Das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der geltenden Promotionsordnung unverzüglich ein Verschiebungsgesuch stellen müssen, wenn er in der Schliessung der Bibliothek eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Prüfungsvorbereitung gesehen hätte; die nachträgliche Geltendmachung dieses Umstandes sei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine solche Auslegung lasse sich "weder mit dem Wortlaut der Norm sowie dem dazugehörigen Reglement, noch mit der bisherigen Rechtsanwendung durch die juristische Fakultät und auch nicht mit der (...) gerichtlichen Praxis rechtfertigen." 
3.1 Laut § 3 der Promotionsordnung vom 30. August 1994 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich kann eine Prüfung verschoben werden, wenn zwingende, unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere eine Erkrankung, vorliegen. Wer deswegen die Prüfung nicht ablegen kann, hat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen. Legt der Kandidat die Prüfung ab, obwohl für ihn ein Verschiebungsgrund vor oder spätestens während der Prüfung erkennbar war, so ist eine nachträgliche Geltendmachung dieses Verschiebungsgrundes ausgeschlossen. 
3.2 Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV, auf das sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auslegung von § 3 der Promotionsordnung beruft, ist - von seiner spezifischen Bedeutung im Abgaberecht abgesehen (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182) - kein verfassungsmässiges Individualrecht, dessen Verletzung selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Im vorliegenden Fall kann es nur im Rahmen der Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit geltend gemacht werden (vgl. BGE 123 I 1 E. 2b S. 4, mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer rügt zwar die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung als willkürlich; er begnügt sich indessen mit einer rein appellatorischen Kritik und legt jedenfalls nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids geradezu unhaltbar und damit willkürlich sein soll (zum Willkürbegriff vgl. statt vieler: BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten (oben E. 1.3). 
 
Im Übrigen vermöchte die Willkürrüge, wäre darauf einzutreten, nicht durchzudringen: Die vom Beschwerdeführer angestellte Unterscheidung zwischen medizinischen und anderen Gründen ist nicht zwingend. Wohl wird im Reglement vom Januar 1999, das die Promotionsordnung konkretisiert, nur der Krankheitsfall als Grund für eine Prüfungsverschiebung näher geregelt; das schliesst jedoch andere Verschiebungsgründe, die "unverzüglich" geltend zu machen sind, nicht aus, zumal die Promotionsordnung die "Erkrankung" lediglich beispielhaft als Grund aufführt ("insbesondere bei Erkrankung..."). Wenn das Verwaltungsgericht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe sich zu spät auf die von ihm geltend gemachte Erschwernis der Prüfungsvorbereitung berufen, so ist das jedenfalls nicht willkürlich. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals vor, die Rechtswissenschaftliche Fakultät habe in einem seines Erachtens vergleichbaren Fall aus dem Jahr 1999 eine Kandidatin wiedererwägungsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde können indessen grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht werden (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; vgl. auch BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f., je mit Hinweisen). Soweit in diesem Zusammenhang neu eine Verletzung der Rechtsgleichheit gerügt wird, ist darauf deshalb nicht einzutreten. 
3.4 Die Kritik am Entscheid des Verwaltungsgerichts, die behauptete Erschwerung der Prüfungsvorbereitung sei verspätet geltend gemacht worden, erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend gerügt, als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass noch die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids zu prüfen wäre. 
 
Lediglich als Ergänzung sei angefügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Willkür erkennen durfte, die (verlängerte) Schliessung der Bibliothek habe keine ernsthafte und nachhaltige Beeinträchtigung der Prüfungsvorbereitung dargestellt, die den Beschwerdeführer im Vergleich zu andern Kandidaten wesentlich benachteiligt hätte. Ferner durfte das Verwaltungsgericht auch einen Verstoss gegen Treu und Glauben verneinen, waren doch allfällige weitere Schliessungen in den entsprechenden Ankündigungen der Bibliothek ausdrücklich vorbehalten. Schliesslich ist der Rekurskommission zuzustimmen, dass auch bei vorübergehend erschwerten Bedingungen durchaus Möglichkeiten bestanden, sich die nötigen Lehrmittel in anderen Bibliotheken oder allenfalls auf privater Ebene zu besorgen. 
 
4. 
Erweist sich nach dem Gesagten die Beschwerde als erfolglos, hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-‑ wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: