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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.579/2001/sta 
 
Urteil vom 17. Dezember 2001 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Brack, Frankenstrasse 18, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch die Mutter D.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, Kirchstrasse 7, Postfach 1212, 6061 Sarnen 1, 
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Dorfplatz 7a, 6370 Stans. 
 
Strafverfahren; Kostenverlegung 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 8. Juli 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Verlauf des Ehescheidungsprozesses zwischen X.________ und D.________ reichte der Vertreter der beklagten Ehefrau am 22. April 1994 dem Kantonsgericht Nidwalden ein ärztliches Zeugnis betreffend deren Tochter C.________ ein, wonach die erhobenen Befunde für mehrmaligen sexuellen Missbrauch des Kindes sprechen würden. Mit Schreiben vom 26. April 1994 ersuchte der Präsident II des Kantonsgerichts Nidwalden den Verhörrichter, gegen X.________ eine Strafuntersuchung einzuleiten. In der Folge eröffnete das Verhöramt Nidwalden eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern. Am 6. Juni 1994 erhob auch D.________ als gesetzliche Vertreterin ihrer drei Kinder A.________, B.________ und C.________ Strafanzeige gegen X.________. 
 
Das Verhöramt stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 das Verfahren gegen X.________ ein. Dagegen ergriffen A.________, B.________ und C.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Dieses hiess mit Urteil vom 8. Juli 1999 die Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung des Verhöramtes auf. Die Gerichtskosten auferlegte es X.________ (Ziff. 2 des Dispositivs). Ausserdem verpflichtete es ihn, die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Obergericht mit Fr. 2'190.30 zu entschädigen (Ziff. 3 des Dispositivs). 
B. 
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 1999 reichte X.________ am 13. Oktober 1999 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragte, Ziff. 3 des Dispositivs dieses Urteils sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Anwaltskosten der Gegenpartei seien der Staatskasse des Kantons Nidwalden, jedenfalls aber nicht ihm, aufzuerlegen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 13. März 2000 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelte, der für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge hatte. 
C. 
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ mit Urteil vom 27. September 2000 von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen frei. Die Strafklägerinnen A.________, B.________ und C.________ legten dagegen Appellation ein. Mit Entscheid vom 8. Juni 2001 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Appellation vollumfänglich ab, bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. September 2000 und ergänzte Ziffer 1 des Dispositivs dieses Urteils dahin, dass auf die Zivilansprüche der Strafklägerinnen nicht eingetreten wurde. 
D. 
X.________ wandte sich am 6. September 2001 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, "Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 8. Juli 1999 sei nach Eröffnung des kantonalen Endurteils des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 8. Juni 2001 aufzuheben. Die vorinstanzlichen Anwaltskosten der Gegenpartei seien der Staatskasse des Kantons Nidwalden, jedenfalls aber nicht dem damaligen Beschwerdegegner und heutigen Beschwerdeführer aufzuerlegen". Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
E. 
A.________, B.________ und C.________ sowie das Verhöramt, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Nidwalden verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42 mit Hinweisen). 
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Kassationsabteilung des Nidwaldner Obergerichts vom 8. Juli 1999, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerinnen A.________, B.________ und C.________ verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer hatte dieses Urteil im gleichen Umfang bereits am 13. Oktober 1999 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde angefochten. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt in der Begründung seines Urteils fest, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der Betroffene gegen die in einem Zwischenentscheid enthaltene Kostenregelung auch dann im Anschluss an den kantonalen Endentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, wenn ihm die Legitimation zur Anfechtung des Endentscheids in der Sache selber fehle (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253 ff.). Demzufolge könne der Beschwerdeführer gegen die in Frage stehende Kostenauflage selbst im Anschluss an einen für ihn günstig lautenden Endentscheid staatsrechtliche Beschwerde erheben, die sich ausschliesslich gegen die im Zwischenentscheid vom 8. Juli 1999 getroffene Kostenregelung zu richten hätte. Diese habe daher für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge. 
 
Das Obergericht hat am 8. Juni 2001 die von den Strafklägerinnen gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 27. September 2000 eingelegte Appellation vollumfänglich abgewiesen. Damit ist das Urteil des Kantonsgerichts, mit dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen. Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. September 2000 die Verfahrenskosten dem Staat überbunden und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu Lasten der Finanzverwaltung Nidwalden zugesprochen. Es befasste sich jedoch nicht mit der im Urteil der Kassationsabteilung des Obergerichts vom 8. Juli 1999 den Strafklägerinnen zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochenen Entschädigung. Durch die Auferlegung dieser Kosten ist der Beschwerdeführer somit nach wie vor beschwert. Obgleich ihm die Legitimation zur Anfechtung des kantonalen Endentscheids vom 8. Juni 2001 in der Sache selber fehlt, ist er nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts befugt, im Anschluss an den Endentscheid die im Zwischenentscheid vom 8. Juli 1999 getroffene Kostenregelung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs dieses Entscheids beantragt. 
1.2 Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Anwaltskosten der Strafklägerinnen seien der Staatskasse Nidwalden aufzuerlegen, ist demnach nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es verletze das Rechtsgleichheitsgebot von "Art. 4 BV" und die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK, dass ihm die Anwaltskosten der Strafklägerinnen auferlegt worden seien. 
2.1 Das in Art. 4 der alten Bundesverfassung gewährleistete Gebot der Rechtsgleichheit ist in der neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Bundesverfassung in Art. 8 BV gewährleistet. Die Unschuldsvermutung ist in Art. 32 Abs. 1 BV ausdrücklich statuiert und braucht somit nicht mehr aus dem Rechtsgleichheitsgebot abgeleitet zu werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diese Vorschrift berufen will. 
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der das Verfahren abschliessende Entscheid nicht den Eindruck erwecken darf, es bestehe eine strafrechtliche Schuld. Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Angeschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe, obgleich er nicht verurteilt wurde, eine strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b S. 302 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Mit dem das Verfahren abschliessenden, nicht verurteilenden Entscheid verbundene Kostenauflagen sind demnach unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Überbindung von Kosten zum Ausdruck kommt (BGE 114 Ia 299 E. 2b S. 302). 
 
Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175). 
2.3 Im vorliegenden Fall findet sich die Kostenauflage nicht in dem das Verfahren abschliessenden, nicht verurteilenden Entscheid, sondern im Urteil der Kassationsabteilung des Obergerichts vom 8. Juli 1999, mit dem die Einstellungsverfügung des Verhöramtes in Gutheissung der Beschwerde der Strafklägerinnen aufgehoben wurde. In der Begründung führte die Kassationsabteilung aus, bei einer ersten Durchsicht der Akten könne nicht eindeutig gesagt werden, X.________ sei schuldig oder unschuldig. In einem solchen Zweifelsfall sei Anklage zu erheben, damit das zuständige Gericht seiner Funktion gemäss über Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten in einem ordentlichen Gerichtsverfahren urteilen könne. Die Prozesskosten einschliesslich einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen auferlegte die Kassationsabteilung dem unterliegenden Beschwerdegegner X.________. Nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dem Angeschuldigten im Juni 1994 die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei, korrigierte die Kassationsabteilung den Kostenentscheid mit Beschluss vom 23. September 1999 dahin, dass sie die X.________ auferlegten Gerichtskosten auf die Gerichtskasse nahm und diese anwies, den amtlichen Verteidiger zu entschädigen. Mit der Begründung, die amtliche Verteidigung befreie nicht von der Verpflichtung, der Gegenpartei die gerichtlich auferlegten Prozesskosten zu vergüten, lehnte es die Kassationsabteilung hingegen ab, auf die in ihrem Urteil vom 8. Juli 1999 ausgesprochene Verpflichtung von X.________ zur Leistung einer Parteientschädigung an die Strafklägerinnen zurückzukommen. 
2.4 Der Text des Entscheids der Kassationsabteilung des Obergerichts vom 8. Juli 1999 enthält keine, jedenfalls keine ausdrückliche, strafrechtliche Missbilligung des Verhaltens des Beschwerdeführers, sondern die Kostenauflage ist die Folge der Gutheissung der Beschwerde der Strafklägerinnen und der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Nach dem inzwischen erfolgten Freispruch des Beschwerdeführers steht nun aber die ihm auferlegte Parteientschädigung nach wie vor im Raum. Mit einem nicht verurteilenden Verfahrensabschluss darf - wie erwähnt - nicht der Eindruck des Bestehens einer strafrechtlichen Schuld erweckt werden. Da die Unschuldsvermutung in diesem Fall den guten Ruf des Angeschuldigten gegen Vermutungen schützt, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung eine strafrechtlich relevante Schuld, wäre eine Verpflichtung des freigesprochenen Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteientschädigung an die Strafklägerinnen geeignet, Zweifel an der Eindeutigkeit seiner Unschuld aufkommen zu lassen. Der Überbindung von Verfahrenskosten an den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt Ausnahmecharakter zu (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 171). Eine Kostenauflage ist in diesem Fall zu begründen. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem von den Strafklägerinnen angehobenen Beschwerdeverfahren unterlag und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde, vermag angesichts des nun erfolgten Freispruchs eine Kostenauflage nicht zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde im freisprechenden Urteil keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen. Insbesondere wurde nicht behauptet, er habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der eine Kostenauflage zu rechtfertigen vermöchte, wobei die Auferlegung einer Parteientschädigung in der vorliegend gegebenen Situation einer Kostenauflage gleichzusetzen ist (vgl. BGE 109 Ia 160 E. 4c S. 166; Theo Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 456 zu Art. 6 EMRK; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 584). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Parteientschädigung verletzt daher die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Kassationsabteilung des Nidwaldner Obergerichts vom 8. Juli 1999 ist aufzuheben. 
3. 
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG dürfen den Behörden des Kantons Nidwalden keine Gerichtskosten auferlegt werden. Auch die Beschwerdegegnerinnen A.________, B.________ und C.________ haben die Kosten nicht zu tragen, da sie im vorliegenden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge gestellt haben. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben. Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 8. Juli 1999 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Dezember 2001 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: