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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1097/2021, 6B_1098/2021  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_1097/2021 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_1098/2021 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_1097/2021 
Vergewaltigung usw.; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
6B_1098/2021 
Drohung (Rückzug des Strafantrags), 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Mai 2021 und den Beschluss vom 26. Juli 2021 (4M 20 60 und 4P 21 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit Urteil vom 27. Mai 2020 wegen:  
 
- qualifizierter Vergewaltigung, 
- versuchter qualifizierter Vergewaltigung, 
- Sachbeschädigung, 
- Hausfriedensbruchs, 
- Drohung und 
- Missbrauchs von Läutwerken nach § 17 des Luzerner Übertretungsstrafgesetzes (UeStG/LU; SRL 300) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und zu einer Busse von Fr. 100.--. 
 
A.b. A.________ erhob Berufung.  
 
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 14. Mai 2021 (4M 20 60) fest, das Urteil des Kriminalgerichts sei betreffend Hausfriedensbruch und Missbrauch von Läutwerken sowie betreffend die von A.________ anerkannte Forderung von Fr. 500.-- (kriminalgerichtliches Urteilsdispositiv Ziff. 3a) in Rechtskraft erwachsen. Es verurteilte ihn gemäss Ziff. 2 des Dispositivs wegen: 
 
- qualifizierter Vergewaltigung, 
- versuchter qualifizierter Vergewaltigung, 
- Sachbeschädigung und 
- Drohung (Ziff. 2 al. 4 des Dispositivs) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten und zu einer Busse von Fr. 100.-- (Ziff. 3 des Dispositivs). 
 
B.  
 
B.a. C.________ hatte als Privatkläger am 4. Mai 2018 gegen A.________ die Strafanträge wegen Drohung und Missbrauchs von Läutwerken gestellt.  
 
B.b. Im Berufungsverfahren hatte das Kantonsgericht A.________ mit Urteil 4M 20 60 am 14. Mai 2021 u.a. der Drohung z.N. von C.________ schuldig gesprochen (s. vorangehend A.b).  
 
B.c. Mit Eingabe, datiert vom 26. Mai 2021, reichte die Verteidigung von A.________ den Rückzug der Strafanträge des Privatklägers C.________ zu den Akten und brachte sie damit der Vorinstanz am 27. Mai 2021 zur Kenntnis.  
Das Kantonsgericht teilte der Verteidigung mit Schreiben vom 31. Mai 2021 mit, nachdem sie innert erstreckter Frist von der Möglichkeit, einen allfälligen Rückzug des Strafantrags durch den Privatkläger C.________ anzuzeigen und zu belegen, keinen Gebrauch gemacht hatte, habe es am 14. Mai 2021 das Urteil 4M 20 60 gefällt. Das Dispositiv sei am 20. Mai 2021 versandt und der Verteidigung zugestellt worden. 
A.________ beantragte mit Schreiben vom 14. Juni 2021 die Berichtigung der Ziff. 2 al. 4 (Drohung) und der Ziff. 3 (Strafpunkt) des Dispositivs des Urteils vom 14. Mai 2021. Das Dispositiv sei ihm am 28. Mai 2021 zugestellt (eröffnet) worden und damit einen Tag nach dem ihm vom Privatkläger mitgeteilten Rückzug der am 4. Mai 2018 gestellten Strafanträge. Der Rückzug sei somit noch rechtzeitig erfolgt und das Verfahren in diesen Punkten einzustellen. 
Das Kantonsgericht wies die als Berichtigungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 14. Juni 2021 mit Beschluss vom 26. Juli 2021 (4P 21 18) ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und entschädigte den ausserordentlichen amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 500.--. 
 
C.  
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
1. Das Urteil vom 14. Mai 2021sei aufzuheben betreffend die Schuldsprüche der qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 2 al. 1), der versuchten qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 2 al. 2), der Ziff. 4 (Schaden- und Genugtuungsforderungen), Ziff. 3 (Strafpunkt), Ziff. 5.1 und 5.2 (Verfahrens- und Gerichtskosten), Ziff. 5.3 vierter Abs. (Rückzahlungen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO), Ziff. 5.4 zweiter und fünfter Abs. (Anwaltskosten der Privatklägerin; Art. 30 Abs. 3 OHG), Ziff. 5.5 (Parteientschädigung an die Privatklägerin); er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und des Versuchs dazu freizusprechen.  
2. Der Beschluss vom 26. Juli 2021sei aufzuheben, der Schuldspruch wegen Drohung z.N. von C.________ (Ziff. 2 lit. 4) sei infolge Rückzugs des Strafantrags aufzuheben und das Verfahren einzustellen.  
3. Eventualiter sei das Urteil und/oder der Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerden gegen das Strafurteil vom 14. Mai 2021 (Verfahren 6B_1097/2021) und gegen den Beschluss vom 26. Juli 2021 (Verfahren 6B_1098/2021) in zwei wortidentischen Beschwerdeschriften. Er bringt die Rechtsbegehren und Begründungen in separaten Abschnitten vor. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 BGG
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der beiden Entscheide ohne Weiteres berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Auch beim angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2021 handelt es sich um einen letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Endentscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP mehrere Verfahren, wenn sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, was insbesondere bejaht wird, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, die gleichen Parteien und ähnliche oder gleiche Rechts- oder Tatfragen betreffen (PHILIPP GELZER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 71 BGG). 
Aufgrund des Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_1097/2021 und 6B_1098/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
 
3.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; Urteil 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 105 BGG). Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERY / HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; ferner Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). 
 
3.3. Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1).  
 
3.4. Nach der Rechtsprechung muss die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, jedoch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1: Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer konnte die Entscheide sachgerecht anfechten. Gehörsrechtsverletzungen (auch oben E. 3.3) sind nicht hinreichend substanziiert und soweit ersichtlich ohnehin abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den Beschluss vom 26. Juli 2021 im Verfahren 6B_1098/2021ein, er habe der Vorinstanz mit am 27. Mai 2021 zugestellter Eingabe den Rückzug der Strafanträge mitgeteilt und beantragt, das Verfahren wegen Drohung einzustellen. "Das Urteilsdispositiv vom 14. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten (Verteidigung) am 28. Mai 2021 zugestellt (eröffnet) und damit einen Tag nach der Mitteilung des Rückzugs" (Beschwerde Ziff. 128). Indem die Vorinstanz seine Eingabe als verspätet betrachte, verletze sie Art. 33 Abs. 1 StGB.  
 
4.2. Die Vorinstanz führt aus, nach der Andeutung des Privatklägers an der Berufungsverhandlung den Strafantrag zurückzuziehen, habe sie der Verteidigung dazu Frist gesetzt. Diese habe nach erstreckter Frist am 10. Mai 2021 mitgeteilt, sie habe den Privatkläger nicht kontaktieren können. Daraufhin sei das Strafurteil am 14. Mai 2021 gefällt und das Dispositiv am 20. Mai 2021 zuhanden der Parteien (und der weiteren Empfänger) der Post übergeben worden (vgl. auch vorinstanzliches Strafurteil vom 14. Mai 2021, S. 6). Mit der Eingabe vom 26. Mai 2021 habe die Verteidigung die Rückzugserklärung vom 25. Mai 2021 zu den Akten gereicht und beantragt, die Verfahren betreffend Drohung und Missbrauch von Läutwerken einzustellen. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers hätten alle Parteien das Dispositiv am 25. Mai 2021 bereits entgegengenommen. Als Zeitpunkt der Eröffnung müsse der Versand des Dispositivs am 20. Mai 2021 gelten. Damit sei der Rückzug verspätet. Selbst wenn der Empfang des Dispositivs massgebend wäre, sei die Rechtzeitigkeit fraglich. Der Privatkläger habe das Dispositiv am 25. Mai 2021 um 09.17 Uhr entgegengenommen und gleichentags den Strafantrag zurückgezogen. Auch deshalb sei der Rückzug verspätet.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil zweiter Instanz noch nicht eröffnet ist.  
Der Beschwerdeführer brachte den Rückzug der Strafanträge der Vorinstanz am 27. Mai 2021 zur Kenntnis ("dem Kantonsgericht zugestellt am 27. Mai 2021"; Beschwerde Ziff. 125). 
 
4.3.2. Der Rückzug ist wirkungslos, soweit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist (Urteil 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, der Rückzug des Strafantrags betreffend den Missbrauch von Läutwerken sei nicht mehr möglich. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.  
 
4.3.3. In BGE 117 IV 1 E. 3 aus dem Jahre 1991 entschied das Bundesgericht, es komme - unabhängig davon, wie die Verkündung/Eröffnung des Urteils kantonal geregelt sei - für den Zeitpunkt des Rückzugs des Strafantrags nur darauf an, ob das Dispositiv mündlich oder schriftlich bereits mitgeteilt wurde. Nach dieser Mitteilung sei der Rückzug des Strafantrags ohne Wirkung. Massgebend ist daher die Mitteilung des Dispositivs; bis zu diesem Zeitpunkt hat das Gericht die Rückzugserklärung entgegenzunehmen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 33 StGB). Wie das Bundesgericht in BGE 122 I 97 E. 3a/bb ausführte, wird ein Prozess nicht durch den Entscheid beendet, sondern indem dieser den Parteien kommuniziert wird, erst dann könne das Gericht sein Urteil nicht mehr modifizieren ("lata sententia, iudex desinit esse iudex"), oder wie die Regeste lautet: "Ein Urteil erlangt erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Solange es nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht."  
 
4.3.4. Der Beschwerdeführer interpretiert BGE 117 IV 1 E. 3 in der Weise, dass sich das Bundesgericht mit dem Wortlaut "an die Parteien" und nicht "an eine Partei" gegen eine "partielle Eröffnung" ausspreche (Beschwerde Ziff. 132). Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Sie hätte zur Konsequenz, dass die Partei, der ein Dispositiv "eröffnet" wird, nicht auf dessen Rechtswirkung vertrauen dürfte, sondern sich erst bei allen Adressaten erkunden müsste. Die Rechtskraftwirkung der Eröffnung muss insbesondere auch wegen des Fristenlaufs ausser Zweifel stehen.  
Eröffnung bedeutet die Bekanntmachung als solche. Nach Eröffnung des Entscheids ist das Gericht an seinen Entscheid gebunden. Der Entscheid ist grundsätzlich für das erkennende Gericht unabänderlich und das Urteil, selbst wenn es unrichtig ist, kann nicht mehr korrigiert werden (SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, NN. 1, 3 Vor Art. 84-88 StPO). 
 
4.3.5. Bei der Rückzugserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der rückzugsberechtigten Person an die zuständige Behörde. Der Privatkläger nahm das Dispositiv am 25. Mai 2021 entgegen. Es wurde ihm damit offiziell kommuniziert und erhielt für ihn "rechtliche Existenz", "es existierte für ihn" (BGE 122 I 97 E. 3a/bb).  
 
4.3.6. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rückzugserklärung des Privatklägers mit seiner Eingabe noch rechtzeitig am 27. Mai 2021 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht, weil ihm das Dispositiv am 28. Mai 2021 zugestellt und damit an diesem Tag im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB eröffnet worden sei (Beschwerde Ziff. 133). Rückzugsberechtigt war einzig der Privatkläger, der den Rückzug der Vorinstanz hätte zur Kenntnis bringen müssen, solange ihm das Urteil noch nicht eröffnet worden war. Der Privatkläger nahm das Dispositiv am 25. Mai 2021 um 09.17 Uhr entgegen. Eine Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB muss die Rückzugserklärung der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht werden, solange ihm (dem Rückzugsberechtigten) das Urteil noch nicht eröffnet worden ist. Der Privatkläger hätte die Rückzugserklärung somit spätestens am 24. Mai 2021 der Vorinstanz zur Kenntnis bringen müssen. Es kann offenbleiben, ob die Rückzugserklärung nicht ohnehin bereits innert der (erstreckten) richterlichen Frist hätte erklärt werden müssen, da das Nichtbeachten dieser Frist und das weitere Zuwarten sich als rechtsmissbräuchlich erweisen könnten.  
Art. 33 Abs. 1 StGB ermöglicht kein taktisches Handlungsermessen. Eine Partei kann nicht durch Hinausschieben der Inempfangnahme des Dispositivs dessen Rechtswirkung für andere Empfänger hemmen (etwa zwecks Vergleichs zwischen dem Verletzten und dem Täter oder aus welchen Gründen auch immer) und so eigenmächtig den Zeitpunkt der Eröffnung für Dritte bestimmen (um "ein rechtskräftiges Urteil umzustossen"; RIEDO, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 StGB). Strafverfahren können nur in den vom Gesetz bestimmten Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Art. 33 Abs. 1 StGB gilt für jede Partei in gleicher Weise. Die Eröffnung der Entscheide wird im Übrigen in den Art. 84 ff. StPO geregelt, wobei der Grundsatz von Treu und Glauben für alle am Verfahren beteiligten Personen gilt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; Urteil 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3). 
 
4.4. Unerheblich ist bei dieser Ausgangslage, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO entgegengenommen hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2021 im Verfahren 6B_1098/2021 ist unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ficht das Strafurteil vom 14. Mai 2021 im Verfahren 6B_1097/2021 betreffend die Verurteilungen wegen qualifizierter Vergewaltigung und versuchter qualifizierter Vergewaltigung, wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu bereits oben E. 3.4) an.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz verurteile ihn wegen qualifizierter Vergewaltigung unter Verwendung eines Messers, ohne ein Gutachten zu den möglichen Ursachen der Narbe im Genitalbereich der Privatklägerin einzuholen. Sie begründe dies im Kernbereich damit, dass diese Narbe nicht das entscheidende Element sei, dass vielmehr auf die Aussagen abzustellen sei. Die Vorinstanz verkenne willkürlich, dass es nicht Funktion des Gutachtens sei, die Schuldhypothese zu bestätigen, sondern dass es die belastende Aussage als falsch entlarven könnte.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz die Erstellung eines Gutachtens zu den möglichen Ursachen, zum möglichen Zeitpunkt und des Mittels (Messer) der Zufügung der Narbe (Urteil S. 6). Die Vorinstanz weist das Beweisbegehren in antizipierter Beweiswürdigung ab, indem sie ausführt, die aufgrund der Foto im Genitalbereich feststellbare Narbe passe zur Aussage der Privatklägerin zum ersten Vorfall, könne aber keine abschliessenden Erkenntnisse liefern (Urteil S. 15 f.). Die Narbe sei für die Beurteilung auch nicht entscheidend. Ein Gutachten sei nicht zielführend. Es sei gerichtsnotorisch, dass aus einem Beschwerdebild sieben Jahre nach dem angeblichen Vorfall regelmässig nicht auf die Verletzungsursache geschlossen werden könne. Der Vorfall sei insbesondere aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschwerdeführers zu würdigen (Urteil S. 8).  
 
5.2.3. Eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (oben E. 3.3) vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen. Der Einsatz des Messers als Nötigungsmittel liesse sich durch eine solche Begutachtung weder entkräften noch begründen. Dass die Vorinstanz willkürlich die Funktion einer Begutachtung verkennen sollte, ist nicht stichhaltig.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer geht im Rahmen der Anfechtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung davon aus, damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden könne, sei sie auf das Vorhandensein von Realkriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es sei zu beachten, "dass man bei einem falschen Vorwurf einer Vergewaltigung in einer gelebten Partnerschaft nicht besonders viel erfinden muss". Man könne sich "bei seinen (falschen) Schilderungen einer angeblichen Vergewaltigung bei 90% der Umstände auf tatsächlich Erlebtes stützen und 'nur' den Gewaltteil erfinden". Deshalb müssten die Realitätskriterien spezifisch und konkret auf das Kerngeschehen angewendet werden. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Gewichtung zugerechnet. Sie gehe auf die Realkennzeichen nur selektiv ein (Beschwerde Ziff. 23 f.).  
Der Beschwerdeführer prüft die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin und konstatiert eine ungeordnete sprunghafte Darstellung. Dass die Privatklägerin die angebliche Drohung stets identisch beschreibe, spreche gegen ihre Erlebnisbasiertheit, sodass die anderslautende vorinstanzliche Würdigung willkürlich ergehe. Das Kerngeschehen beschreibe die Privatklägerin ohne quantitativen Detailreichtum. Das Fehlen emotionaler Regungen lasse die Vorinstanz vollständig ausser Acht. Bei der räumlich-zeitlichen Verknüpfung, wie lange die angebliche Vergewaltigung gedauert habe, habe die Privatklägerin keine Antwort geben können. Diesem Umstand messe die Vorinstanz im Rahmen der Konstanzanalyse zu wenig Gewicht bei. Die Privatklägerin schildere den Ablauf der Interaktionen in allen drei Befragungen gleich, vermöge jedoch nicht bzw. immer erst auf entsprechende Nachfrage anzugeben, ob und wie sie sich gewehrt habe. Diesen Umstand lasse die Vorinstanz vollständig ausser Acht. Die Privatklägerin schildere kein eigentliches Gespräch oder Gesprächsketten, welche spezifische Aspekte der Wechselseitigkeit aufwiesen. Darauf gehe die Vorinstanz nicht ein. Die Privatklägerin schildere Komplikationen im Handlungsverlauf, aber keine ausgefallenen Einzelheiten. Auffallend sei, dass sie von sich aus zum Kerngeschehen kein Wort zu eigenen psychischen Vorgängen oder zu jenen des Beschwerdeführers schildere. Weiter falle eine Aggravation auf, indem sie versuche, den Beschwerdeführer als instabilen, aggressiven, besitzergreifenden Menschen darzustellen. Dieses Bild widerspreche der Beschreibung des Beschwerdeführers durch dessen Freundin. Dieser Widerspruch werde von der Vorinstanz komplett missachtet und nicht thematisiert. Die Aussagen der Privatklägerin seien entgegen der Vorinstanz wenig qualitativ und eine Mehrheit der Realkennzeichen fehlten oder seien schwach. 
Der Beschwerdeführer thematisiert den angeblichen Einsatz des Messers als gewichtigen externen Validitätshinweis (Beschwerde Ziff. 60 ff.). Bereits die vormalige Verteidigung habe eingewendet, dass die Privatklägerin bei keiner Befragung Blut erwähnt habe. Sie habe keine medizinische Hilfe aufgesucht. Das lasse ernsthafte Zweifel über die Ursache der Schnittwunde zu. Dies werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dass sich die Privatklägerin nach der angeblichen Vergewaltigung nicht vom Beschwerdeführer getrennt habe, sei eine weitere objektive Tatsache, die gegen ihre Darstellung spreche. Ihre Aussage, sie habe ihm gesagt, sie wolle "mit ihm Schluss machen", passe nicht zum Wesen einer verängstigten Partnerin, das sie von sich geschildert habe. Diese Zweifel würden verstärkt, wenn man sich vergegenwärtige, dass sie ca. ein Jahr nach der Trennung im Sommer 2015 wieder zum Beschwerdeführer in die Wohnung zurückgekehrt sei, nachdem sie bei ihrer Mutter ausgezogen und ohne Wohnung dagestanden sei. Die Darstellung der Privatklägerin erscheine nicht glaubhaft. 
Zur "Beweiswürdigung der Vorinstanz im Besonderen" (Beschwerde Ziff. 84 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zunächst eingestellt habe. Das klare Motiv für Falschaussagen bestehe darin, dass die Privatklägerin mit Hilfe der schweren strafrechtlichen Vorwürfe ihre zivilrechtliche Position bezüglich des gemeinsamen Sohnes stärken wolle. Die Drohung, sich und weitere Personen umzubringen, sei lediglich in einem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Freundin erfolgt. Er habe glaubhaft dargelegt, diese Nachrichten seien nicht so gemeint gewesen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt in dieser Weise zugetragen habe. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung freizusprechen. 
Zum Vorwurf der versuchten qualifizierten Vergewaltigung beim zweiten Vorfall wendet der Beschwerdeführer ein, auch diese Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft (Beschwerde Ziff. 107 ff.). In Ziff. 108 der Beschwerde listet er stichwortartig die Gründe auf, weshalb dieser angebliche zweite Vorfall im Lichte der Realitätskriterien nicht glaubhaft sei. Er zitiert u.a. die Antwort der Privatklägerin vor der Erstinstanz auf die Frage der Freiwilligkeit: "Freiwillig für ihn, für mich halt nicht", und stellt fest, es sei selbstredend widersprüchlich, wenn die Privatklägerin am gleichen Tag einer angeblich versuchten Vergewaltigung mit dem Beschwerdeführer (abends) Sex habe. Dieser Umstand nähre unweigerlich Zweifel an einer versuchten Vergewaltigung unter Einsatz eines Messers. Selbst wenn der Sachverhalt als erwiesen betrachtet würde, fehle es aber an der Voraussetzung des letzten entscheidenden Schritts zum Versuch. 
 
5.3.2. Die Vorinstanz führt aus, strittig und zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die Privatklägerin mittels vorgehaltenen Messers zum Geschlechtsverkehr gezwungen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingen versucht habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin divergierten. Als Sachbeweis liege ein Foto vor. Die darauf zu sehende Narbe im Genitalbereich passe zur Aussage der Privatklägerin zum ersten Vorfall, könne aber zum inkriminierten Verhalten keine abschliessenden Erkenntnisse liefern. Auch lasse sich der Sachverhalt nicht unmittelbar aufgrund von Indizien abschliessend verifizieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu solchen "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen sei die Privatklägerin, auf deren Aussagen ein Schuldspruch zum grössten Teil abzustützen wäre, vom vorinstanzlichen Spruchkörper in corpore nochmals im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO befragt worden (Urteil S. 15 f.).  
Aufgrund der Beweislage nimmt die Vorinstanz zu Recht eine erneute Befragung vor (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 ff.; 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016). Sie legt die Prinzipien, nach denen Personalbeweise zu würdigen sind, sowie die Methodik der Aussageanalyse umfassend dar (Urteil S. 9-13). Der Beschwerdeführer räumt ein, die Vorinstanz habe die rechtlichen wie auch die methodischen Grundlagen der Aussageanalyse richtig zusammengefasst, sodass darauf verwiesen werden könne. Sie fasse die divergierenden Aussagen der Parteien korrekt zusammen, weshalb auch darauf verwiesen werden könne. Jedoch würdige sie die Beweise willkürlich und gelange dabei zu einem stossenden Ergebnis. Denn sie wende die aussagepsychologische Methode der Realkennzeichenerkennung unrichtig an. Eine korrekte Anwendung ergebe, dass nicht genügend Realkriterien vorhanden seien, als dass von tatsächlich erlebten Ereignissen ausgegangen werden könnte. Er lege somit nicht "seine andere Sicht der Dinge dar, sondern übe präzise Kritik an der vorinstanzlichen Methodenanwendung" (Beschwerde S. 6). 
 
5.3.3. Nach der grundlegenden Entscheidung von BGE 128 I 81 E. 2 erfordern wahre und falsche Schilderungen nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist.  
 
5.3.4. Wie im zitierten BGE 128 I 81 E. 2 betont wird, ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, dem nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Das Bundesgericht greift nur ein bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV; oben E. 3).  
Ist die Vorinstanz auf der Grundlage einer beweisrechtlichen Gesamtwürdigung zu ihrer Überzeugung gelangt, reicht es - wie beim Indizienbeweis - nicht aufzuzeigen, wie einzelne Indizien (oder Aussagen) willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (oben E. 3.2; vgl. Urteil 6B_1499/2021 vom 15. August 2022 E. 1.1). Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Opfers Elemente des Beweises konstituieren (Urteil 6B_1499/2021 vom 15. August 2022 E. 1.2; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 505). 
 
5.3.5. Der Beschwerdeführer trägt seine Kritik im Rahmen einer an der Aussageanalyse orientierten kritischen Sichtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vor, statt eine schlechterdings unhaltbare Tatsachenwürdigung aufzeigen, die nicht nur in der Begründung sondern im Ergebnis für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV).  
Er legt damit keine Willkürlichkeit des angefochtenen Urteils mit der ihm obliegenden qualifizierten Begründungspflicht dar (oben E. 3.2). Er zeigt vielmehr seine abweichende persönliche Einschätzung gewisser Elemente der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf. Diese Form der kritischen Stellungnahme zu einem angefochtenen Entscheid wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als appellatorisch qualifiziert, worauf nach konstanter Rechtsprechung nicht einzutreten ist. Dieses Ergebnis hat in casu zur Konsequenz, dass das Bundesgericht seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
5.4. Auf einen vom Beschwerdeführer gerügten Punkt ist indessen noch gesondert und beispielhaft einzugehen.  
 
5.4.1. Wie oben E. 5.3.1 (ad Ziff. 60 ff.) erwähnt, weist der Beschwerdeführer darauf hin, die damalige Verteidigung wende "zurecht ein, dass eine derart tiefe Wunde im Genitalbereich zu starken Blutungen führe, weshalb das ganze Bett nach der angeblichen Tat hätte rot gefärbt sein müssen"; die Privatklägerin hätte diese Wunde sofort bemerken müssen, sie habe die Verletzung erst auf entsprechende Frage hin erwähnt, dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht bedacht bzw. nicht in ihre Erwägung miteinbezogen worden, ferner berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass die Privatklägerin keine medizinische Hilfe aufgesucht habe (Beschwerde Ziff. 62 ff.).  
 
5.4.2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen erklärte die Privatklägerin bei Befragungen zum ersten Vorfall u.a.: Der Beschwerdeführer habe ihr "mit dem Fleischermesser eine ein bis zwei Zentimeter lange Schnittverletzung im rechten Genitalbereich zugefügt. Am Anfang habe sie davon nichts gespürt, weil sie auf den sexuellen Missbrauch konzentriert gewesen sei. Erst beim Duschen habe sie die Schmerzen von der Schnittverletzung gespürt. [...] Einige Tage später sei es zu einer leichten Entzündung gekommen. Heute sehe man noch die Narbe " (erstinstanzliches Urteil S. 11). In einer zweiten Befragung erklärte sie, sie habe extreme Schmerzen gehabt, weil sie keinen Sex gewollt und er einfach weiter gemacht habe. Beim Duschen habe es plötzlich angefangen zu brennen. Erst dann habe sie die Schnittverletzung bemerkt (erstinstanzliches Urteil S. 12). Bei der erstinstanzlichen audiovisuellen Befragung erklärte sie auf die Frage, ob ihre Verletzung geblutet habe, "dass sie es nicht wisse". Sie sei in dieser Situation ausser sich gewesen. Erst beim Duschen habe sie realisiert, "was wirklich abgegangen sei" (erstinstanzliches Urteil S. 14). Die Erstinstanz bezieht bei der Aussagewürdigung die vom Beschwerdeführer betonten "starken Blutungen" zunächst nicht ein (erstinstanzliches Urteil S. 20), geht dann aber auf die Einwände ein und hält fest, bei bunter Bettwäsche falle Blut nicht zwingend auf, die Privatklägerin habe erklärt, am Anfang nichts gespürt zu haben, sie sei angsterfüllt und ausser sich gewesen, darum könne sie sich nicht erinnern, ob die Wunde im Bett geblutet habe (erstinstanzliches Urteil S. 22). Bei der rechtlichen Subsumtion stellt sie fest, als sich die Privatklägerin geweigert hatte, ihre Beine zu öffnen, "setzte der Beschuldigte die Messerklinge an der rechten Seite des Genitalbereichs [der Privatklägerin] an und drohte ihr, er werde ihre "Muschi" zerschneiden, wenn sie ihre Beine nicht öffnen würde" (erstinstanzliches Urteil S. 26).  
 
5.4.3. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz habe die Aussagen (auch) der Privatklägerin detailliert und korrekt wiedergegeben (Urteil S. 13) und stellt fest, auf dem von einer Mitarbeiterin der Luzerner Polizei erstellten Foto sei auf der rechten Seite des Genitalbereichs der Privatklägerin in einem Bereich von einem bis zu zwei Quadratzentimetern vernarbtes Gewebe zu erkennen (Urteil S. 13). Zur Entstehung dieser Narbe stellt die Vorinstanz sachverhaltlich fest, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin gesagt, dass er ihre "Muschi" zerschneide, falls sie ihre Beine nicht öffne. "Dabei fügte der Beschuldigte ihr im Genitalbereich eine 1 bis 2 cm lange Schnittwunde zu, welche sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bemerkte. Infolge dieser Drohung öffnete die Privatklägerin ihre Beine und befand sich fortan in einem schockähnlichen Zustand" (Urteil S. 24, 26).  
 
5.4.4. Somit ergibt sich, dass zum einen der Beschwerdeführer einen abweichenden Sachverhalt bezüglich einer "tiefen Wunde" und von "starken Blutungen" unterstellt und dass zum anderen die Erstinstanz und die Vorinstanz an mehreren Stellen ihrer Urteile den Sachverhalt des Messereinsatzes bzw. der "Schnittwunde" gestützt auf die Befragungen beurteilen. Sie berücksichtigen ebenso konkret die Narbe, d.h. das ein bis zu zwei Quadratzentimeter vernarbte Gewebe mit dem Ergebnis allerdings, dass diese Vernarbung keine abschliessenden Erkenntnisse liefern könne (oben E. 5.2.2). Die Vorinstanz beurteilt in ausführlichen Erwägungen unter verschiedenen Gesichtspunkten die Umstände und die Situation des Geschehens differenziert. Eine willkürliche Würdigung oder die Verletzung des Gehörsrechts (oben E. 3.4) ist nicht dargetan. Für die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB (Verwendung eines gefährlichen Gegenstands) kommt es auf das Ausmass einer Blutung sodann nicht an.  
 
5.5. Aus den dargelegten Gründen (oben E. 5.3.5) ist die Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verkenne beim zweiten Vorfall wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung den Begriff des Vorsatzes. Er wendet ein, auch wenn man den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachte, seien in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen zur Annahme eines Versuchs nicht erfüllt. Soweit die Vorinstanz erwäge, dass er mit dem Messereinsatz und der ausgestossenen Todesdrohung die Schwelle zum Tatversuch überschritten habe, auch wenn er sich dann noch von der Tatvollendung habe abhalten lassen, wende sie Art. 22 Abs. 1 StGB falsch an. Die Vorinstanz setze die Schwelle zum Beginn der Ausführung zu früh an. Nach Aussage der Privatklägerin sei der ganze Vorfall in räumlicher Hinsicht in der gemeinsamen Wohnung erfolgt, konkret im offenen Ess- und Wohnbereich. Der Beschwerdeführer solle ihr dabei ein Messer an den Hals gelegt und gesagt haben, dass er sie aufschlitzen werde, wenn sie jetzt keinen Sex haben wolle (der Beschwerdeführer stützt sich dazu auf die Befragung in der kantonale Akte, act. 33/Frage 67 und act. 32/Frage 65). Festzustellen sei, dass er dann von der Privatklägerin abgelassen habe. Lebensnah und aus Sicht eines vernünftigen Dritten wären noch weitere Schritte seitens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen (Beschwerde Ziff. 117-124; oben E. 5.3.1 letzter Abs.).  
 
6.2. Die Vorinstanz führt zum zweiten Vorfall aus, die Privatklägerin habe dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, nachdem er ihr ans Gesäss und die Brüste gefasst habe. Indem er sie keine Stunde später an die Wand drückte und ihr das gleiche Messer wie beim ersten Vorfall an den Hals hielt und ihr sagte, er werde sie aufschlitzen, wenn sie keinen Sex mit ihm haben wolle, habe er versucht, sie wissentlich und willentlich mittels Drohung zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese Drohung sei umso ernster zu nehmen gewesen, als er sie nur wenige Wochen zuvor bereits in ähnlicher Weise zum Sex gezwungen habe. Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 190 StGB seien erfüllt und der Beschwerdeführer habe die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Tatversuch überschritten. Er habe ein Messer geholt, die Privatklägerin an die Wand gedrückt und ihr explizit zu verstehen gegeben, Sex mit ihr haben zu wollen. "Er liess indes von seinem Vorhaben ab, da ihn die Privatklägerin auf seinen im gleichen Zimmer anwesenden Sohn aufmerksam machte" (Urteil S. 27). "Der Beschuldigte liess hierauf von ihr ab. Am gleichen Abend gab die Privatklägerin nach und hatte Sex mit dem Beschuldigten" (Urteil S. 25).  
 
6.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende (unvollendeter Versuch) oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten (vollendeter Versuch), so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Das Gesetz enthält mithin keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der Versuch erfordert vorsätzliche Begehung, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_40/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2.2).  
 
6.4. Es ist hier unbestreitbar ein vorsätzliches Handeln anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat nach dem Sachverhalt seine Tatentschlossenheit manifestiert, als er nach einer ersten Zurückweisung die Privatklägerin unvermittelt an die Wand drückte und ihr das Messer an den Hals haltend sagte, er werde sie aufschlitzen, wenn sie keinen Sex haben wolle. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme des Versuchs des qualifizierten Delikts voraus, dass der Täter die Grenze, welche die einfache von der qualifizierten Tatbegehung trennt, überschritten hat (vgl. Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 5.3). Mit einem Messereinsatz ist die Voraussetzung des Tatbestands von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB gegeben (Urteil 6B_101/2014 vom 10. November 2014 E. 2.2).  
Da ihn die Privatklägerin auf den anwesenden Sohn aufmerksam machte, "liess [er] indes von seinem Vorhaben ab" (oben E. 6.2; gleichlautend erstinstanzliches Urteil S. 26). Damit führte er, wie das Gesetz sagt, "die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende" (im Sinne des unvollendeten Versuchs). 
 
6.5. Zu prüfen bleibt somit das Tatbestandselement "nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat". Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4).  
Anlässlich eines einschlägigen Sachverhalts führte das Bundesgericht betreffend einen unvollendeten Notzuchtversuch (aArt. 187 Abs. 1 i.V.m. aArt. 21 Abs. 1 StGB) aus, der unvollendete Versuch unterscheide sich von der blossen Vorbereitungshandlung dadurch, dass der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens bereits begonnen habe. Zur Ausführung zähle schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht habe, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstelle, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Tatbestandsmerkmal der Notzucht sei die Gewaltanwendung. Der Täter, der weiss, dass die Frau sich ihm nicht freiwillig zum Beischlaf hingeben wolle, und entschlossen sei, den Beischlaf gewaltsam zu erzwingen, setze den letzten entscheidenden Schritt zur Tat damit, dass er Gewalt anwende. Mit der Gewaltanwendung werde die strafbare Handlung begonnen (BGE 99 IV 151 E. 1). 
 
6.6. Der Beschwerdeführer holte (wie beim ersten Vorfall) sein Messer, drückte die Privatklägerin an die Wand, hielt ihr das Messer an den Hals und sagte, er werde sie aufschlitzen, wenn sie keinen Sex mit ihm wolle. Diese Drohung war ernst zu nehmen. Er liess vom Vorhaben einzig deshalb ab, "da" die Privatklägerin auf den anwesenden Sohn hinwies. Die Vorinstanz stellt zutreffend (oben E. 6.3) auf die augenscheinliche objektive Tathandlung und die subjektive Beurteilungsgrundlage des Willensmoments beim Beschwerdeführer sowie die subjektive Wahrnehmung der Privatklägerin ab, er habe in diesem Moment Sex gewollt (Urteil S. 22). Der Einwand des Beschwerdeführers zur Bestreitung des Versuchs vermag nicht durchzuschlagen, dass für eine Versuchsannahme lebensnah noch weitere Handlungen nötig gewesen wären, so habe keiner die Kleider ausgezogen, er habe sie nicht ins Schlafzimmer gedrängt und er habe den sog. "point of no return" nicht überschritten (Beschwerde Ziff. 122 f.). Festzustellen ist, dass einzig der Vorhalt der Anwesenheit des Sohnes den Beschwerdeführer vom Vollzug des Sexualakts abhielt. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer mittels eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB die Nötigungshandlung zum Vollzug des Sexualakts bereits begangen. Mit seiner Gewaltanwendung (Drücken der Privatklägerin gegen die Wand und Messereinsatz) hatte er die strafbare Handlung (mindestens) begonnen (es ist im Übrigen auf die integrale E. 1 des BGE 99 IV 151 zu verweisen).  
 
6.7. Der zum zweiten Vorfall ergangene Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 6B_1097/2021 und 6B_1098/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_1097/2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_1098/2021 wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw