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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_444/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber M. Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herren Dr. Michael Lazopoulos und/oder David Leuthold, Lustenberger Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch J.-A. Stadelhofer und/oder F. Lötscher, Rechtanwälte, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das UWG; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 3. März 2021 
(S 2019 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. August 2016 stellte die durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertretene Schweizerische Eidgenossenschaft unter anderem wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) Strafanzeige gegen die B.________ GmbH sowie gegen "weitere verantwortliche Personen" bzw. am 29. Dezember 2016 gegen die B.________ GmbH und gegen A.________. 
Am 24. Mai 2018 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anklage gegen A.________ aufgrund seiner Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 3 lit. b UWG seit mindestens dem 24. Mai 2016 bis 28. Juni 2017. Gewisse Textpassagen bzw. Darstellungen und Formulierungen auf der Homepage der B.________ GmbH über die von ihr betriebene Online-Schule bzw. Online-Universität "C.________" und die "D.________" würden das Wahrheits- bzw. Täuschungsverbot und das Klarheitsgebot bzw. Irreführungsverbot im Wettbewerb verletzen. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil vom 21. Oktober 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und c UWG sowie der Widerhandlung gegen § 12 Abs. 1 lit. a Übertretungsstrafgesetz des Kantons Zug (ÜStG; BGS 312.1) schuldig. Es verurteile ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 130.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 3'900.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 1'000.--. Im Übrigen stellte es das Verfahren betreffend mehrfacher Titelanmassung vor dem 21. Oktober 2016 ein. 
 
C.  
Mit Urteil vom 3. März 2021 bestätigte das Obergericht des Kantons Zug die Verfahrenseinstellung und den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (hinsichtlich der Tathandlungen 1 bis 6 der Anklage-Ziffer 1) und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'600.--. Im Übrigen sprach es A.________ frei. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Verfahren sei in Bezug auf den Schuldspruch einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache hinsichtlich dieses Punktes zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.2).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht nimmt keine eigenständige Beweiswürdigung vor, sondern überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch bei hinreichend begründeten Rügen nur unter Willkürgesichtspunkten. Es greift also namentlich erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Strafantrag vom 24. August 2016 als gültig einstuft. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 147 IV 199 E. 1.3; 141 IV 380 E. 2.3.4; Urteil 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit deren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Ist der strafantragsberechtigten Person die Identität des Täters bekannt, ist diese abzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (BGE 97 IV 153 E. 3c; Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Täter namentlich bekannt ist. Es genügt, wenn die strafantragsberechtigte Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (vgl. Urteil 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). 
Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteil 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
2.1.2. Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft. Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, als erstes habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zweifelhaften Darstellungen auf der Webseite der B.________ GmbH zur Kenntnis genommen. Es habe das SECO - die zuständige Amtsstelle für die Strafantragsstellung (Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UWG und Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3) - am 25. Mai 2016 schriftlich mittels Zustellung einer Kopie ihres Schreibens an die B.________ GmbH, in welchem das EDA diese zur Anpassung von aussenpolitisch beanstandeten Inhalten auf ihrer Internetseite aufgefordert habe, informiert. Die Überlassung dieses Schreibens hätten E.________ vom EDA und F.________ vom SECO telefonisch am 13. Mai 2016 vereinbart. Eine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter habe aber weitere Abklärungen durch das SECO vorausgesetzt, welche offenkundig eine gewisse Zeit erfordert hätten. Fristauslösende Kenntnis habe das SECO mithin erst nach dem 25. Mai 2016 erlangt. Vor diesem Hintergrund sei nicht von Belang, ob dem SECO die Informationen des Schreibens vom 25. Mai 2016 schon am 13. Mai 2016 mitgeteilt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von E.________ vom EDA und F.________ vom SECO sei überflüssig. Umgekehrt sei belegt, dass es eine verzögerungslose Information des SECO durch das EDA gegeben habe. Daher bestehe kein Anlass, betreffend den Beginn der Antragsfrist auf die frühestmögliche Kenntnisnahme des EDA abzustellen.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei davon auszugehen, dass sich das EDA bereits vor dem Telefonat vom 13. Mai 2016 mit den Vorwürfen gegen die B.________ GmbH befasst habe. Dem EDA sei bereits damals klar gewesen, dass es die B.________ GmbH wegen mutmasslichen Widerhandlungen gegen das UWG ins Auge zu fassen gedenke, andernfalls es das SECO als zuständige Amtsstelle nicht beigezogen hätte. Das EDA sei auch nach dem Telefonat und trotz Kenntnis der UWG-relevanten Vorgänge bis zum Schreiben an die B.________ GmbH vom 25. Mai 2016 mit der Sache betraut gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass beim Bund - zumindest in diesem Fall - die Aufgaben zwischen dem SECO und EDA aufgeteilt worden seien und das EDA die Sache keinesfalls innert nützlicher Frist an das SECO weitergeleitet habe. Die gegenteilige vorinstanzliche Erwägung und der Schluss, dass keine Wissenzurechnung zwischen den Amtsstellen zu erfolgen habe, sei bundesrechtswidrig. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Beweisantrag auf Befragung von E.________ vom EDA abgewiesen und nicht festgestellt habe, wann das EDA von den UWG-relevanten Verhaltensweisen der B.________ GmbH Kenntnis erhalten habe. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch wenn der Wissensstand der SECO massgebend wäre, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Denn es sei durchaus möglich, dass bei dem Telefonat vom 13. Mai 2016 zusätzliche Informationen ausgetauscht worden seien.  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das EDA bereits vor dem 13. Mai 2016 mit der Sache befasst war. Er begründet dies jedoch nicht weiter. Er zeigt nicht auf, weshalb von dieser Annahme ausgesehen ist bzw. inwiefern dafür Anhaltspunkte bestehen. Auch macht er keine Angaben, wie lange das EDA sich vor dem 13. Mai 2016 mit der Angelegenheit schon auseinandergesetzt haben soll. Es ist daher nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz feststellt, das EDA habe das SECO (mit dem Telefonat vom 13. Mai 2016 und dem am 25. Mai 2016 übermittelten Schreiben) ohne Verzögerung informiert. Diese auf einer antizipierten Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Die Vorinstanz durfte somit auf die Befragung von Mitarbeitern des EDA und SECO verzichten.  
Weiter ist aus den vorinstanzlichen Erwägungen zu schliessen, dass sich das EDA darauf beschränkte, hinsichtlich der aussenpolitisch en Inhalte auf der Internetseite der B.________ GmbH tätig zu werden und in Bezug auf allfällige Verletzungen des UWG das SECO informierte. Es gibt aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsumstände keine Anhaltspunkte, dass das EDA in Erwägung zog, wegen allfälliger Verstösse gegen das UWG selbst gegen die B.________ GmbH aktiv zu werden. 
Ebenso wenig ist mit Blick auf den Inhalt des Schreibens des EDA vom 25. Mai 2016 zu beanstanden, soweit die Vorinstanz feststellt, das SECO habe durch die Informationen des EDA noch keine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter gehabt, sondern habe weitere Abklärungen durchführen müssen. Denn es gibt entgegen der Beschwerde keinen Anhalt, dass eine verlässliche Prüfung in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht bereits durch das EDA erfolgt wäre. Entsprechend musste das SECO die Hinweise des EDA anhand der Webseite der B.________ GmbH zuerst prüfen. Dies bedurfte gemäss Vorinstanz einer gewissen Zeit, was auch aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach die Internetseite der B.________ GmbH über 20'000 Textpassagen aufgewiesen habe, einleuchtet. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellungen im angefochtenen Urteil zu den für den Beginn der Strafantragsfrist massgeblichen Umständen nicht willkürlich sind und die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht zum Schluss kommt, die Strafantragsfrist sei gewahrt worden. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer sei im Strafantrag (des SECO vom 24. August 2016) nicht namentlich genannt worden. Dies schade der Gültigkeit des Strafantrages indessen nicht, obwohl der Beschwerdeführer seit dem 13. Juli 2016 als Geschäftsführer und Gesellschafter der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Denn in der Antragsbegründung werde das Verhalten der B.________ GmbH als strafbare Widerhandlung gegen das Wettbewerbsrecht bezeichnet und ausgeführt, neben den handelnden Personen seien auch der Geschäftsherr/Auftraggeber als Täter zu bestrafen, sofern diese nicht alles vorgekehrt hätten, um die Widerhandlung gegen das UWG und die Verwirklichung der Betriebsgefahr zu verhindern. Welche natürliche Person aufgrund welchen Verhaltens oder aufgrund welcher Funktion hierfür verantwortlich gewesen sei, habe das SECO offenkundig nicht gewusst. Mithin sei es nicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer als Täter namentlich zu benennen. Es genüge einen Antrag gegen Unbekannt und a fortiori gegen "die hinter der B.________ GmbH [...] stehenden Personen sowie weitere verantwortliche und polizeilich/gerichtlich zu ermittelnden Personen" zu stellen.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dem SECO sei aufgrund des öffentlich einsehbaren Handelsregisters bekannt gewesen, dass er seit dem 1. Juli 2016 einziger Geschäftsführer der B.________ GmbH gewesen sei und in dieser Funktion nach Art. 6 VStrR als Täter in Frage komme. Daraus folge, dass der Strafantrag vom 24. August 2016 ungültig sei.  
 
2.3.3. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, das SECO habe nicht gewusst, welche natürliche Person aufgrund welchen Verhaltens oder aufgrund welcher Funktion für die allfälligen Verletzungen des UWG verantwortlich gewesen sei, erscheint nicht willkürlich. Denn die einer natürlichen Person zuzuordnenden Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben setzt regelmässig Kenntnis über die Organisation eines Unternehmens voraus, die einem Handelsregisterauszug nicht zu entnehmen ist. Nachdem sich der Vorwurf des SECO zudem auf Handlungen bezog, als der Beschwerdeführer noch nicht als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen war, war für das SECO schwer einzuschätzen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer für allfällige Verletzungen des UWG strafrechtlich verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass das SECO den Beschwerdeführer als möglichen Täter nicht namentlich bezeichnet hat (vgl. Urteil 6S.677/2001 vom 16. März 2002 E. 6 b/cc). Massgebend ist, dass aus dem Strafantrag eindeutig hervorgeht, dass sämtliche für die vorgeworfenen Verletzungen des UWG verantwortlichen natürlichen Personen - direkt Handelnde und Geschäftsherr/Auftraggeber - strafrechtlich belangt werden sollen. Mithin kein Zweifel besteht, dass sich die Strafverfolgung auch gegen den Beschwerdeführer richten soll, sofern er für die das UWG verletzenden Inhalte der B.________ GmbH verantwortlich ist. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht ein gültiger Strafantrag vor.  
 
3.  
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer hinsichtlich der Tathandlungen 1 bis 6 der Anklageziffer 1 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das UWG schuldig spricht. 
 
3.1. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht.  
 
3.2. Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 26 UWG).  
Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. 
Die Verletzung einer Rechtspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern. Da sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen und deren Verletzung zu verhindern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr es unterlässt, Massnahmen zu ergreifen und seinen Angestellten angemessene Weisungen zu erteilen (BGE 142 IV 315 E. 2). 
 
3.3. Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter können danach nur Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb beziehungsweise die Funktionsfähigkeit des Markts zu beeinflussen (BGE 136 III 23 E. 9.1 mit Hinweisen).  
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potenziellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1; Urteile 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4; 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass die angeklagten Tathandlungen 1-6 der Anklageziffer 1 mindestens vom 24. August 2016 bis 28. Juni 2017 auf der Homepage der B.________ GmbH und weiteren Seiten im Internet publiziert waren, der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH ist, die den Betrieb einer Schule für Betriebswirtschaftslehre sowie eine Sprachschule bezweckt. Ebenso ist unbestritten, dass hinsichtlich der Gefahr der Irreführung das objektive Verständnis von Studierenden (bzw. Interessenten für ein solches Studium) massgeblich ist, welche überwiegend aus dem Ausland stammen und mit dem schweizerischen Bildungssystem nicht vertraut sind.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss mit der Tathandlung 1 werde der unrichtige Eindruck erweckt, die B.________ GmbH verfüge über eine in Wirklichkeit nicht erforderliche Bewilligung zum Betrieb einer Schule. Zudem sei auch der unterlassene Hinweis auf die fehlende staatliche Anerkennung der von der B.________ GmbH ausgestellten Diplome irreführend. Ferner berühme sich die B.________ GmbH in unrichtiger und irreführender Weise mit irgendwelchen Auszeichnungen der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug (DBK), welche die B.________ GmbH unbestrittenermassen nicht erhalten habe.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, für den Durchschnittsadressaten sei erkennbar, dass es sich beim Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug nicht um eine behördliche Bewilligung handle, da von "letter" und nicht "order" oder "directive" die Rede sei. Vor diesem Hintergrund sei der unterlassene Hinweis der B.________ GmbH auf die fehlende staatliche Anmerkung der Diplome nicht irreführend. Hinsichtlich der Textpassage über die Auszeichnungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese Angaben nicht geeignet seien, eine falsche Vorstellung hervorzurufen. Diese Passage enthalte weder eine konsistente noch konkrete Aussage und es fände sich auch keine Bezugnahme zwischen dem Begriff "Auszeichnungen" und der B.________ GmbH.  
 
4.2.3. Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, mit den gemachten Angaben der B.________ GmbH sei beim Durchschnittsadressaten der unrichtige Eindruck erweckt worden, die B.________ GmbH verfüge über eine in Wirklichkeit nicht erforderliche Bewilligung zum Betrieb einer Schule. Denn es heisst in der fraglichen Textpassage, dass das Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug die B.________ GmbH zum Unterrichten und zur Ausstellung von Diplomen autorisiere/befuge ("authorized"). Die B.________ GmbH beschreibt in der fraglichen Textpassage somit den (angeblichen) Inhalt des Schreibens der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug. Vor diesem Hintergrund ist nicht von entscheidener Bedeutung, dass die B.________ GmbH nicht den Begriff "Verfügung" verwendet, sondern das Dokument der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug lediglich als Schreiben bezeichnet. Vielmehr sind die Angaben der B.________ GmbH im Gesamtzusammenhang geeignet, bei ausländischen Studenten, die keine besonderen Kenntnisse über juristische Begrifflichkeiten haben, eine falsche Vorstellung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Bewilligung hervorzurufen. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Tathandlungen entsprächen lediglich 0,035 % des Inhalts der Internetseite der B.________ GmbH. Denn gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinandersetzt, werden die unrichtigen und irreführenden Äusserungen andernorts nicht hinreichend richtiggestellt.  
Vor diesem Hintergrund zielen die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung ins Leere, der unterlassene Hinweis der B.________ GmbH auf die fehlende staatliche Anmerkung ihrer Diplome sei irreführend. Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich nämlich darin, dass ein solcher Hinweis nur erforderlich wäre, wenn der Durchschnittsadressat begründeten Anlass hätte, von einer staatlichen Anerkennung der B.________ GmbH auszugehen. Was nach dem Dargelegten der Fall ist. 
Unter der Überschrift "Auszeichnungen" wird die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug genannt, was suggeriert, die B.________ GmbH bzw. deren Dienstleistungen/Diplome hätten irgendeine Auszeichnung von dieser Behörde erhalten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe keine Bezugnahme zwischen dem Begriff "Auszeichnungen" und der B.________ GmbH bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Angaben gemäss Vorinstanz das Firmenprofil der B.________ GmbH auf ihrer Homepage bzw. auf Facebook betreffen. Mithin ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass es um Angaben über Auszeichnungen der B.________ GmbH geht. Unbehelflich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den redaktionellen Unzulänglichkeiten. Denn auch wenn zwischen Deutsch und Englisch in der fraglichen Textpassage gewechselt wird und unklar bleibt, weshalb die B.________ GmbH Auszeichnungen der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug erhalten haben soll, kann nicht von einem erkennbaren redaktionellen Versehen gesprochen werden, dem Personen der angesprochenen Zielgruppe keine Bedeutung beimessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Adressaten annimmt, dass irgendeine Leistung der B.________ GmbH von staatlicher Seite verifiziert und als einer Auszeichnung würdig erachtet wurde. Die Vorinstanz stuft den Hinweis auf Auszeichnungen daher zu Recht als unwahr und irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ein. 
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass diese Angaben wettbewerbsrelevant sind. Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der Tathandlung 2 zum Schluss, die gemachten Angaben der B.________ GmbH sollen den Eindruck amtlicher Registrierung und Genehmigung des Schulbetriebs erwecken. Es bestehe bei den angesprochenen Durchschnittsadressaten die Gefahr einer Täuschung und Irreführung.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der in der Textpassage genannte Handelsregisterauszug bestehe. Es sei von untergeordneter Bedeutung, ob die Schule oder die B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Zudem bedeute "registered" zu Deutsch nur "registriert", mithin die Aufnahme in ein Verzeichnis, was der Durchschnittsadressat wisse. Ferner treffe es zu, dass die C.________ gestützt auf das Gesetz zum Schulbetrieb zugelassen oder eben "licensed" sei, auch wenn die genannten Gesetzesbestimmungen nicht einschlägig seien. Die Aussage gemäss Tathandlung 2 sei weder irreführend noch unwahr.  
 
4.3.3. Die Vorinstanz erwägt in zutreffender und überzeugender Weise, dass beim unbefangenen und mit den schweizerischen Gegebenheiten nicht vertrauten Durchschnittsadressaten die Gefahr besteht, er erkenne nicht, dass mit der angegebenen Nummer die Gesellschaft im Handelsregister registriert worden sei. Vielmehr ist anzunehmen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Adressaten dem vordergründigen Wortlaut ("C.________ registered by the Swiss Federal Authorities under Nr. [...]") glauben, unter dieser Nummer sei die von der B.________ GmbH betriebene Schule registriert worden. Nachdem das objektive Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises massgebend ist, ist für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob die B.________ GmbH unter dieser Nummer tatsächlich im Handelsregister eingetragen wurde. Dieser Einwand des Beschwerdeführers zielt an der Sache vorbei. Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, die B.________ GmbH sei nicht in Anwendung ("in application") der genannten Gesetzesbestimmungen zum Betrieb der Schule ermächtigt ("licensed to operate"). Denn unbestrittenermassen benötigt die B.________ GmbH keine Ermächtigung oder Bewilligung. Mit der Vorinstanz ist angesichts dieser Umstände zu schliessen, dass aufgrund der vorliegenden Textpassage die Gefahr der Täuschung und Irreführung besteht, als bei einer Vielzahl der Adressaten der falsche Eindruck einer amtlichen Registrierung und Genehmigung des Schulbetriebs hervorgerufen wird.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der Tathandlung 3 zum Schluss, die Aussage sei insoweit unwahr, als dass es in der Schweiz kein Bildungsgesetz ("law of education") gebe, dessen Anforderungen die Ausbildungsprogramme der B.________ GmbH zu entsprechen hätten. Zudem seien die Hinweise auf Gesetze und behördliche Äusserungen einer nicht vorhandenen - und nicht erforderlichen - behördlichen Genehmigung und Kontrolle des Schulbetriebs täuschend und irreführend.  
 
4.4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dem Durchschnittsadressaten dürfte klar sein, dass eine Steuerbehörde wie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) keine inhaltliche Überprüfung der Studienangebote vornehme. Ferner dürfte diesem aufgefallen sein, dass im zweiten Textabschnitt derselbe Brief und dieselben Gesetzesbestimmungen wie im ersten Abschnitt genannt würden, wobei klar werde, dass sich beides auf die Mehrwertsteuerpflicht beziehe.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die fraglichen beiden Textpassagen nicht auf eine Überprüfung der Methoden des Fernstudiums durch die Steuerbehörde bzw. das ESTV verweisen. Vielmehr gibt die B.________ GmbH dort an, das Eidgenössische Finanzdepartement habe die Methoden des Studienprogramms geprüft ("Our distance study program methods were reviewed and fulfilled the law of education 'Art. 21. Abs. 2 Ziff. 11 Bst' by the Swiss Federal Department of Finance according to letter number..."). Daher ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung für einen mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Studenten nicht ohne Weiteres erkennbar, dass in den von den B.________ GmbH genannten Unterlagen keine Bestätigung über eine staatliche Überprüfung der Studienprogramme enthalten (oder erwähnt) sein kann. Hinsichtlich der Gefahr einer Täuschung oder Irreführung ist vielmehr die grundsätzlich klare Aussage der B.________ GmbH massgeblich, dass irgendeine behördliche Bestätigung vorliegen soll, wonach die Methoden des Fernstudiums der B.________ GmbH überprüft und bestätigt worden seien sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. An diesem falschen Eindruck aufgrund des Wortlauts vermag alsdann der verwirrende Verweis der B.________ GmbH im zweiten Absatz auf nicht relevante Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes nichts zu ändern. Es kann von Personen aus dem Ausland, insbesondere solche, die sich für Kurse eines Sprachstudiums interessieren, nicht erwartet werden, dass sie weitere Abklärungen zu den genannten Gesetzesbestimmungen tätigen. Diese Textpassage verstösst somit gegen das von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG geschützte Gebot der Klarheit des Marktauftritts.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz hält zur Tathandlung 4 fest, die Aussage (der B.________ GmbH) sei unrichtig. Die B.________ GmbH sei zwar "allowed to operate", aber entgegen der Textpassage nicht "by the Board of Education in the Canton of Zug". Die Begriffe "authorized" und "licenced", welche auf eine individuell-konkrete Verfügung hinwiesen, können mit dem (von der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug verwendeten) Begriff "allowed" nicht gleichgesetzt werden.  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass diese Aussagen suggerierten, die Befugnis zur Erteilung von Unterricht sei durch die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug erteilt worden. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben gemäss Tathandlung 1, kann ihm - wie aufgezeigt - nicht gefolgt werden. Entsprechend zielt der Einwand ins Leere, diese Unstimmigkeit hätte auffallen müssen. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verständnis der Begriffe "authorized", "licenced" und "allowed" unzutreffend sein sollen. Er kann daher - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - nichts zu seinen Gunsten ableiten, sofern die Begriffe in gewissen nicht zu den Adressaten gehörenden Kreisen anders verwendet werden. Denn dies ändert nichts daran, wie die Ausdrücke vom Durchschnittsadressaten - dem ausländischen Studieninteressierten - verstanden werden und bei ihm zu einer falschen Vorstellung über die Realität führt. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine E-Mail seines Rechtsanwalts betreffend eine Auskunft des Generalsekretärs der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflichten mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach mangels Kontroll- oder Aufsichtsfunktion nicht einzusehen sei, dass der Generalsekretär der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug Anlass oder Befugnis gehabt habe, Einfluss auf die Gestaltung der Homepage einer Gesellschaft zu nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer damit auch nicht zu widerlegen, dass die Angaben der B.________ GmbH bei den angesprochenen Adressaten die Gefahr eines Irrtums bewirken.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Hinsichtlich der Tathandlung 5 kommt die Vorinstanz zum Schluss, diese Textpassage sei irreführend. Im ersten Satz werde durch die angebliche Registrierung der Schule und die angeblich daraus folgende Pflicht zur Befolgung von spezifischen, behördlich erlassenen Regeln eine behördliche Anerkennung und Kontrolle der von der B.________ GmbH betriebenen Schule suggeriert. Auch der letzte Satz, wonach die Behörden jeden Schritt der "G.________" überwache, setze die Existenz einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Kontrollbehörde voraus.  
 
4.6.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Denn das isolierte Betrachten einzelner Wörter oder einzelner Sätze als wahr ist unbehelflich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass hinsichtlich des strittigen Texts der Gesamteindruck massgebend ist, mithin auch der letzte Teilsatz, welchen der Beschwerdeführer ausser Acht lässt. Ihm kann daher nicht gefolgt werden, die fragliche Textpassage beschränke sich darauf festzuhalten, in der Schweiz werde der Bildung ein hoher Stellenwert beigemessen, jegliche Art der Nachlässigkeit werde (daher) nicht akzeptiert und die B.________ GmbH komme aus diesem Grund nicht umhin, ihren Studenten qualitativ hochstehende Ausbildungsprogramme anzubieten. Vielmehr ist der vorliegende Textauszug in gesamthafter Würdigung geeignet, bei einer Vielzahl von ausländischen Studieninteressierten die falsche Vorstellung hervorzurufen, die Registrierung der von der B.________ GmbH betriebenen Schule sei von einer behördlich geprüften Einhaltung gesetzlicher Vorgaben abhängig und das Bildungsprogramm der B.________ GmbH würde fortlaufend von staatlicher Seite kontrolliert werden.  
 
4.7.  
 
4.7.1. Die Vorinstanz erwägt zur Tathandlung 6, die B.________ GmbH behaupte damit, die "Swiss business educational universities" seien in ihrer Gesamtheit unter den besten drei der Welt rangiert. Damit nehme sie auch für sich selbst als eine von mehreren "Swiss business educational universities" eine solche Qualifikation in Anspruch. In Wahrheit treffe dies allenfalls für die H.________ Universität in U.________ zu, die mit der B.________ GmbH bzw. der von dieser betriebenen Schule nichts zu tun habe. Die Aussage sei offenkundig unwahr und irreführend.  
 
4.7.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, diese Aussage könne zwar bei wörtlicher Interpretation so verstanden werden, dass jedes Jahr sämtliche "Swiss business educational universities" weltweit unter den besten drei rangierten. Dass dies nicht den Tatsachen entspreche, sei aber für jedermann und damit auch für den Durchschnittsadressaten klar. Denn es gebe offensichtlich mehr als drei solche Universitäten in der Schweiz. Im Übrigen hätte die Aussage aufgrund des Verweises auf das World Economic Forum (WEF) mit einer entsprechenden Suche auf einschlägigen Portalen des Internets ohne Weiteres überprüft werden können. Vernünftigerweise könne mit dieser Aussage daher nur gemeint sein, dass "Swiss business educational universities" jedes Jahr unter den drei besten vertreten seien. Das sei wahr. Aufgrund der Offensichtlichkeit der vermeintlichen Falschaussagen habe nie Gefahr einer Irreführung oder Beeinflussung der Willensbildung beim Durchschnittsadressaten bestanden.  
 
4.7.3. Es ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Erwägungen noch aus der vorliegenden Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor dem bundesgerichtlichen Verfahren verbrachte, die Studieninteressierten hätten die Angaben B.________ GmbH überprüfen können (und müssen). Entsprechend fehlen tatsächliche Feststellungen zur Auffindbarkeit der Daten im Internet und zur Frage, ob eine Überprüfung der Angaben der B.________ GmbH vom angesprochenen Adressatenkreis generell erwartet werden kann. Dies ist aufgrund der nicht hinreichend substanziierten Beschwerde auch nicht ersichtlich, zumal mit Blick auf den guten Ruf der Bildung in der Schweiz, auf welchen auch der Beschwerdeführer hinweist, die Angaben der B.________ GmbH bei Studieninteressierten nicht zwingend Misstrauen erwecken mussten. Auf der anderen Seite hat sich der Beschwerdeführer die von ihm nicht bestrittene erstinstanzliche Feststellung entgegenhalten zu lassen, wonach verschiedene Aktenstellen auf die tatsächliche Irreführung hinweisen würden. Mit Blick auf dieses Indiz, das für eine bestehende Täuschungs- und Irreführungsgefahr spricht (MATHIS BERGER, in: Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [BSK UWG], 2013, N. 52 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, indem sie aufgrund des Wortlauts der Textpassage von einem Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ausgeht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es in der Schweiz mehr als drei Wirtschaftsuniversitäten gibt. Denn aufgrund der von der B.________ GmbH gewählten Formulierung ist anzunehmen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Adressaten davon ausgeht, die B.________ GmbH habe Bezug auf einen Vergleich von Universitäten oder Studienbedingungen verschiedener Länder genommen und die Schweizer Wirtschaftsuniversitäten (inkl. B.________ GmbH) hätten in diesem Rahmen den dritten Rang belegt.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es fehle die Grundlage für eine Verurteilung des Geschäftsherrn gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR. Denn eine solche könne nur erfolgen, wenn feststehe, dass die direkt Handelnden und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Textpassagen für die B.________ GmbH Verantwortlichen gegen das UWG verstossen hätten, was gemäss vorinstanzlichem Urteil nicht feststehe.  
 
5.2. Diese Auffassung ist nicht richtig. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist unerheblich, ob die unmittelbar handelnde Person zur Rechenschaft gezogen werden kann bzw. ob diese sich überhaupt strafbar gemacht hat. Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR ist für die Strafbarkeit des Geschäftsherrn allein entscheidend, ob eine Widerhandlung, mithin objektiv eine Straftat vorliegt (Urteil 6S.663/1993 vom 19. Januar 1994 E. 2a). Die Bestrafung des Geschäftsherrn tritt neben eine allfällige Bestrafung der Person, die die Widerhandlung selbst verübt hat (KILLIAS/GILLIÉRON, in: BSK UWG, a.a.O., N. 9 zu Art. 26 UWG; PHILIPPE SPITZ, in: SHK - Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 26 UWG).  
 
6.  
 
6.1. Unter dem Titel des Vorsatzes weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er sei für die Aufschaltung sowie Bewirtschaftung der Textstellen im Internet nicht direkt verantwortlich und er sei im Zeitpunkt dieser Handlungen auch noch nicht Geschäftsführer der B.________ GmbH gewesen. Dies ist jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nicht massgeblich (vgl. Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.1 f.). Denn der Beschwerdeführer wurde nicht deswegen verurteilt, sondern weil er als Geschäftsführer und einziges Organ der B.________ GmbH seit dem 1. Juli 2016 vorsätzlich unterlassen haben soll, die unwahren und/oder irreführenden Angaben der B.________ GmbH in ihrer Wirkung aufzuheben. Das heisst dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe die von der B.________ GmbH im Internet publizierten und gegen das UWG verstossenden Textpassagen nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für die B.________ GmbH nicht entfernt bzw. durch Mitarbeiter der B.________ GmbH entfernen lassen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer betreffend den von der Vorinstanz festgestellten Eventualvorsatz geltend, nach dem Abmahnungsschreiben des SECO vom 28. Juni 2016 bzw. seinem kurz darauf erfolgten Antritt als Geschäftsführer am 1. Juni 2016 habe er zum einen das Gespräch mit dem SECO gesucht. Zum anderen habe er die beanstandeten Textpassagen durch den damaligen Rechtsanwalt der B.________ GmbH nochmals überprüfen lassen, wobei ihm die Rechtmässigkeit der Textpassagen zugesichert worden sei. Ihm könne daher nicht unterstellt werden, er habe die Verwicklung der Tatbestände zur Erreichung der vorgetäuschten staatlichen Anerkennung und Kontrolle in Kauf genommen. Er habe nicht wissen können, ob die Einschätzung des SECO oder seines Anwalts zutreffe.  
 
6.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich um des geschäftlichen Vorteilswillens über naheliegende Bedenken betreffend die erkennbare Verwirklichung von Straftatbeständen hinweggesetzt, möge dies ihm allenfalls auch unerwünscht gewesen sein. Denn nach dem Abmahnungsschreiben des SECO musste der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmässigkeit von den publizierten Angaben der B.________ GmbH haben. Daran ändert nichts, dass er sich alsdann mit dem SECO in Verbindung setzte und nochmals anwaltlich beraten liess (vgl. Urteil 6B_816/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.3). Es ist somit nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt, welcher die B.________ GmbH hinsichtlich ihres Internetauftritts beraten hatte, nach dem Abmahnungsschreiben des SECO seine Sicht der Dinge nochmals bestätigte. Daher verletzt auch kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Rechtsanwalt der B.________ GmbH nicht einvernommen hat. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten sich nicht alle Vorhaltungen des SECO erhärtet. Denn der Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, die Vorinstanz stelle den Vorsatz hinsichtlich der Tathandlungen 1-6 in willkürlicher Weise fest. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten, dass das SECO bereits am 24. August 2016 Strafantrag stellte. Der Beschwerdeführer verhält sich damit zum einen widersprüchlich, wenn er anderenorts die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bestreitet. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Umstand hinsichtlich dem von der Vorinstanz festgestellten Eventualvorsatz gehabt haben soll. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen sind unbegründet.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt