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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_45/2010 
 
Urteil vom 22. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West, 
2. Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Pfändung usw., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 8. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 18. März 2009 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, sowohl in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 als auch in der gegen Y.________ laufenden Betreibung Nr. 2 an deren Wohnort in A.________ die Pfändung. Diese erfasste die pfändbare Lohnquote von X.________ bzw. den Personenwagen von Y.________. Die Abschrift der jeweiligen Pfändungsurkunde samt der Berechnung des Existenzminimums wurde X.________ am 23. April 2009 und Y.________ am 5. April 2009 zugestellt. Dagegen wurde innert Frist von keiner Seite Beschwerde erhoben. Am 1. Juni 2009 verlegten die Ehegatten X./Y.________ ihren Wohnsitz nach B.________. Das Existenzminimum der Schuldner wurde am 14. Juli, am 8. Oktober, am 2. November und am 4. November 2009 rechtshilfeweise durch die Dienststelle Interlaken neu berechnet. Am 27. Oktober 2009 eröffnete die Dienststelle Interlaken die Betreibung Nr. 3 und versuchte, Y.________ den entsprechenden Zahlungsbefehl zuzustellen. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 19. November 2009 wandten sich X.________ und Y.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beklagten sich in verschiedener Hinsicht über die Arbeitsweise der Dienststellen Thun und Interlaken in den Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1, das Benehmen einer Mitarbeiterin der Dienststelle Thun und kritisierten die Berechnung des Existenzminimums und die Pfändung des Personenwagens. Am 4. Dezember 2009 gelangten X.________ und Y.________ erneut an das Obergericht und rügten das Benehmen des für die Dienststelle Interlaken tätigen Weibels in der Betreibung Nr. 3. Mit Entscheid vom 8. Januar 2010 verzichtete das Obergericht auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Mitarbeiter der beiden Dienststellen und wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C. 
X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Januar 2010 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer erneuern im Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren gemachten Darlegungen. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher nur einzutreten, soweit konkrete Anordnungen der jeweilen Dienststellen des Betreibungsamtes dazu Anlass geben. Damit ist auf die mehrfach gerügte Arbeitsweise der Mitarbeiter der Dienststellen Thun und Interlaken nicht einzugehen. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird die Kritik an der Verteilung der gepfändeten Lohnquote und an der Abwicklung der Anschlusspfändung, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. 
 
1.2 Zwar erweist sich die Nichteröffnung eines Diszplinarverfahrens gegen einen Mitarbeiter des Betreibungsamtes als Endentscheid, welcher von der Sache der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist (Urteil 5A_112/2009 vom 7. Mai 2009 E. 1). Indes sind die Beschwerdeführer als Anzeiger nicht legitimiert, diesen vorinstanzlichen Entscheid anzufechten (Urteil 5A_9/2008 vom 2. Juli 2008 E. 4; Levante, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 11 zu Art. 14 mit Hinweis auf 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002). Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 
 
1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig sind einzig Rügen, dass dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nicht berücksichtigt werden daher allgemeine Schilderungen des Sachverhaltes, die den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG) oder neue Elemente enthalten (Art. 99 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz ging auf die Kritik an der Festlegung des Existenzminimums in der Betreibung Nr. 1 nur insoweit ein, als sich die Schuldnerin auf die aktuelle Berechnung vom 4. November 2009 bezog. Soweit bereits in Revision gezogene Berechnungen gerügt würden, fehle es an einem praktischem Verfahrenszweck. Soweit ersichtlich verlange die Schuldnerin einen Zuschlag für die Stromkosten, was nicht in Frage komme, da diese bereits im Grundbetrag inbegriffen seien. Da ihr Sohn volljährig sei und eine weiterführende Ausbildung absolviere, müsse sie dafür nicht aufzukommen, womit die anfallenden Fahrkosten für den Besuch der Fachhochschule in C.________ nicht ins Existenzminimum aufgenommen werden könnten. 
 
2.1 Im vorliegenden Verfahren übt die Beschwerdeführerin erneut Kritik an der Berechnung des Existenzminimums für die Monate Juli bis November 2009. An der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen besteht nicht nur kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde doch am 4. November 2009 eine Revision der Berechnung durchgeführt; die Frist zur Anfechtung der vorangehenden Berechnung war längst abgelaufen. Nicht mehr in Frage gestellt wird die Berücksichtigung der Stromkosten im Grundbetrag. Indes vertritt die Beschwerdeführerin immer noch die Ansicht, dass der Unterhalt ihres mündigen Sohnes, mithin Kleidung, Krankenkasse, Haftpflicht und Fahrkosten, von den Eltern zu tragen sei. Demzufolge verlangt sie sinngemäss, diese nicht näher bezifferten Auslagen in ihr Existenzminimum aufzunehmen. Darauf ist von vornherein nicht einzugehen, soweit es sich um neue Positionen handelt. 
 
2.2 Im Übrigen sind Auslagen für die Schulung der mündigen Kinder nur dann in das Existenzminimum aufzunehmen, soweit es sich um die Erstausbildung handelt (vgl. BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, publ. in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 30 zu Art. 93). Dies ist vorliegend nicht der Fall, hat der Sohn der Beschwerdeführerin doch gemäss deren Angaben die Lehre als Elektromonteur im Juli 2009 abgeschlossen. Die mit dem Besuch der Fachhochschule verbundenen Fahrkosten sind daher nicht ins Existenzminimum aufzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin nicht weiter dartut, inwiefern das Betreibungsamt das ihm zustehende Ermessen (Art. 93 Abs. 1 SchKG) überschritten oder missbraucht habe. 
 
3. 
Bezüglich dem in der Betreibung Nr. 2 gepfändeten Personenwagen hielt die Vorinstanz vorab fest, dass die Pfändungsurkunde dem Schuldner am 5. April 2009 zugestellt worden war, womit seine Beschwerde vom 19. November 2009 verspätet erfolgt sei. Gleichwohl erläuterte sie ihm die Grundsätze der Pfändbarkeit und Schätzung von Gegenständen. 
 
3.1 Der Beschwerdeführer hält dem nunmehr entgegen, nie eine Abschrift der Pfändungsurkunde erhalten zu haben. Zumindest über den Umstand der Pfändung des Personenwagens war dieser im Bilde, wurde er doch anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2009 darüber in Kenntnis gesetzt. Da sich die Vorinstanz zu den diesbezüglichen Vorwürfen einlässlich geäussert hat, kann die Frage der Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde offen gelassen werden. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer besteht zudem auf seinem Vorwurf, die Schätzung des Personenwagens sei überhöht. Wie die Vorinstanz zur Recht ausführte, steht dem Betreibungsbeamten bei der Vornahme einer Schätzung ein Ermessen zu, und der festgelegte Wert soll lediglich den mutmasslichen Verkaufserlös der gepfändeten Vermögensstücke angeben (Art. 97 SchKG; BGE 99 II 52 S. E. 4b 56). Im Pfändungsverfahren dient die Schätzung (BGE 122 III 338 E. 1a S. 339) - neben der Bestimmung des Deckungsumfanges (Art. 97 Abs. 2 SchKG) - der Orientierung des Gläubigers über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Dass dies vorliegend nicht der Fall sei und das Betreibungsamt sein Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Levante