Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1454/2021, 6B_1465/2021  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1454/2021 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_1465/2021 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_1454/2021 
Versuchte schwere Körperverletzung usw.; Landesverweisung; Verletzung des Anklagegrundsatzes, 
 
6B_1465/2021 
Versuchte schwere Körperverletzung usw.; Landesverweisung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2021 (SBR.2020.77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Arbon sprach am 1. September 2020 A.A.________ und B.A.________ des Raufhandels und der schweren Körperverletzung, begangen zum Nachteil von C.________, schuldig. 
A.A.________ befand es zusätzlich schuldig der Sachbeschädigung, der groben Verkehrsregelverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung sprach es ihn frei. Es verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Zudem verwies es ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes und schrieb die Landesverweisung im automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und im Schengener Informationssystem (SIS) aus. 
B.A.________ sprach es weiter schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bei qualifizierter Alkoholkonzentration sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Ausserdem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und bildete mit der neu auszufällenden Geldstrafe eine unbedingte Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. Zudem auferlegte es B.A.________ eine Busse von Fr. 150.-- bzw. ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse und verwies B.A.________ für 7 Jahre des Landes unter Ausschreibung im RIPOL und im SIS. 
Das Bezirksgericht befand schliesslich über die bei B.A.________ beschlagnahmten Gegenstände, die Entschädigung der jeweiligen amtlichen Verteidigung und die Zivilforderungen. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Weiter urteilte es im Verfahren gegen C.________ wegen Tätlichkeit. 
 
B.  
 
B.a.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.A.________ und B.A.________ mit Entscheid vom 8. Juli 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie wegen Raufhandels. 
Im Weiteren sprach es A.A.________ der versuchten Sachbeschädigung, der groben Verkehrsregelverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Darüber hinaus verwies es ihn für 5 Jahre des Landes und schrieb die Landesverweisung im SIS aus. 
B.A.________ befand es ausserdem schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, wobei es 10 Monate als vollziehbar erklärte und den Rest bei einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Weiter bestrafte es ihn unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. November 2017 mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse und verhängte eine Landesverweisung von 7 Jahren, welche es im SIS ausschrieb. 
Das Obergericht befand über die auf A.A.________ und B.A.________ entfallenden Verfahrenskosten und urteilte über die jeweilige Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung. Es verpflichtete A.A.________ und B.A.________ zudem unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- und [einer Parteientschädigung von] weiteren Fr. 900.-- an C.________, stellte fest, dass die beiden Erstgenannten gegenüber C.________ im Grundsatz für die zivilrechtlichen Folgen des Vorfalls vom 18. Februar 2018 haften und verwies dessen weitere Zivilforderungen auf den Zivilweg. Weiter verwies es die Zivilforderung der D.________ AG auf den Zivilweg. 
Schliesslich urteilte es im Verfahren gegen C.________ wegen Tätlichkeit und sprach diesen frei. 
 
B.b. Das Obergericht hält es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels für erwiesen, dass es am 18. Februar 2018 nach 19.00 Uhr zu einer tätlichen Auseinandersetzung vor und im Club E.________ in V.________ kam. Konkret erachtet es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass sich B.A.________ aufgrund eines Anrufs seines Sohnes A.A.________ zum Club E.________ begab. Nachdem Vater und Sohn aufeinander trafen, hätten beide schnell und mit Geschrei den Club betreten. Alsdann seien A.A.________ und B.A.________ gemeinsam auf den Wirt des Clubs, C.________, losgegangen. B.A.________ habe einen Schlagstock aus der Jacke genommen und damit mehrfach auf diesen, namentlich auf dessen Kopf, eingeschlagen. A.A.________ habe mit den Fäusten und mit einem Stuhl auf C.________ eingeschlagen. Zu einem Zeitpunkt der Auseinandersetzung habe A.A.________ C.________ festgehalten, während B.A.________ auf C.________ eingeschlagen habe. C.________ habe sich zunächst mit den Armen geschützt und anschliessend Pfefferspray eingesetzt, worauf A.A.________ und B.A.________ den Club verlassen hätten. Aus diesem Grund habe er keine gravierenderen Kopfverletzungen erlitten. Nach dem Vorfall seien bei C.________ eine Hirnerschütterung und eine 2 cm lange Rissquetschwunde sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Diese Schädigungen seien auf den Vorfall vom 18. Februar 2018 zurückzuführen.  
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ führen jeweils Beschwerde in Strafsachen. 
A.A.________ (Verfahren 6B_1054/2021) beantragt, der angefochtene Entscheid sei betreffend Schuldsprüche, Strafzumessung, Landesverweisung und Ausschreibung im SIS aufzuheben. Er sei wegen einfacher Körperverletzung [erg. sowie wegen den weiteren nicht angefochtenen Schuldsprüchen wegen Raufhandels, versuchter Sachbeschädigung, grober Verkehrsregelverletzung und Hinderung einer Amtshandlung] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
B.A.________ (Verfahren 6B_1465/2021) beantragt, der angefochtene Entscheid sei betreffend Schuldsprüche, Strafzumessung, Landesverweisung, Ausschreibung im SIS, Kostenverlegung, Entschädigung betr. amtliche Verteidigung und Rückzahlungspflicht aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. Weiter sei ihm in Bezug auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 3. März 2022 trat die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung auf das Gesuch von A.A.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ein, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. B.A.________ zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 27. Januar 2022 zurück. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_1454/2021 und 6B_1465/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.  
 
1.2. Auf die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 verzichten im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen vor Bundesgericht darauf, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen, und wenden sich bloss gegen die rechtliche Würdigung (vgl. Beschwerdeführer 1: Beschwerde S. 4 ff.; Beschwerdeführer 2: Beschwerde S. 7 ff.). Soweit sie vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, indem sie einleitend den aus ihrer Sicht massgeblichen Sachverhalt selbst umschreiben oder diesen ergänzen, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Behauptungen des Beschwerdeführers 1 betreffend das Schlagen mit dem Stuhl sowie betreffend seines Wissens und Willens hinsichtlich der Tathandlungen des Beschwerdeführers 2 wie auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 zur angeblich geringen Schlagintensität mit dem Schlagstock.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Der subjektive Tatbestand betreffend die ihm vorgeworfene mittäterschaftlich begangene versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung fehle in der Anklageschrift.  
 
2.2. Die Vorinstanz gibt den angeklagten Sachverhalt wortwörtlich wieder (vgl. angefochtener Entscheid S. 59) :  
Am Samstag, 17. Februar 2018, kam es am Abend im Club E.________ an der U.________ xxx in V.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren jugendlichen Gästen und dem Wirt C.________, woraufhin mehrere Jugendliche von C.________ aus dem Club verwiesen worden sind. Am Sonntag, 18. Februar 2018, abends, begab sich F.________ zum Club E.________ und betrat diesen zusammen mit C.________. Nachdem er einige Zeit im Club gesessen hatte, fragte F.________ C.________, ob er mit nach draussen kommen würde, da seine Kollegen da seien und mit ihm reden wollen. C.________ ging davon aus, dass Jugendliche vom Vorabend da waren, welche sich entschuldigen wollten. Er begab sich zusammen mit F.________ nach draussen, wo er auf A.A.________ und G.________ traf. A.A.________ sprach C.________ auf die Auseinandersetzung vom Samstag an, obwohl er selbst dort nicht dabei war. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung und schliesslich setzte C.________ Pfefferspray gegen die beiden ein. C.________ flüchtete zurück in die Bar und alarmierte die Polizei. A.A.________, welcher draussen vor dem Club stehen blieb, rief seinen Vater B.A.________ an und berichtete ihm das Geschehene, worauf die Situation im Sinne des nachfolgend geschilderten Sachverhalts eskalierte. Am Sonntag,18. Februar 2018, um ca. 19.00 Uhr, begab sich B.A.________ mit seinem Personenwagen und einem Schlagstock bewaffnet zur Bar E.________ an der U.________ xxx in V.________, wo er auf seinen Sohn A.A.________ sowie weitere Personen traf, welche vor der Bar eine Auseinandersetzung mit dem Wirt C.________ gehabt hatten und B.A.________ deshalb telefonisch um Hilfe gebeten hatten. B.A.________ und A.A.________ betraten zusammen die Bar E.________, wobei B.A.________ vorausging. Als B.A.________ den Wirt C.________ in der Bar erblickte, ging er sogleich auf ihn zu, wobei er aus der Innentasche seiner Jacke den mitgebrachten Schlagstock behändigte, diesen verlängerte und damit mindestens dreimal gegen den Kopf und Oberkörper von C.________ einschlug. Währenddessen behändigte A.A.________ einen Stuhl und versuchte, damit auf C.________ und den daneben sitzenden H.________ einzuschlagen. H.________ nahm einen Stuhl zur Hand und hielt diesen vor sich, um sich vor den Schlägen zu schützen. C.________ versuchte sich mit dem linken Arm vor den Schlägen zu schützen, während, er mit der rechten Hand den auf sich getragenen Pfefferspray aus seiner Tasche behändigte und diesen gegen B.A.________ und A.A.________ einsetzte. Als der Pfefferspray wirkte, verliessen die beiden Beschuldigten die Bar. C.________ erlitt bei der Auseinandersetzung ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer 2 cm langen Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, eine Prellung des linken Jochbeins, eine Prellung der linken Schulter und eine Prellung des linken Handgelenks. H.________ erlitt Prellungen an beiden Unterarmen, am linken Schulterblatt sowie an der Stirn und Nasenbluten. 
 
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 erwägt sie, entsprechend der Anklageschrift hätten der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 gemeinsam auf den Wirt des Clubs E.________ eingewirkt. Der Beschwerdeführer 1 habe einen Stuhl behändigt, während der Beschwerdeführer 2 den Schlagstock genommen und mindestens dreimal auf C.________ eingeschlagen habe. Mit diesem Stuhl habe der Beschwerdeführer 1 versucht, C.________ und den daneben sitzenden H.________ zu schlagen. C.________ habe sich verteidigt. Der angeklagte Tatbeitrag des Beschwerdeführers 1 sei nicht bloss untergeordneter Natur, sei er doch geeignet gewesen, das Abwehrverhalten von C.________ gegen die Schläge des Beschwerdeführers 2 mit dem Schlagstock stark zu beeinträchtigen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 angerufen und um Hilfe gebeten, nachdem er ihm die Ereignisse vor dem Club geschildert habe. Das gemäss Anklageschrift gemeinschaftliche Vorgehen entspreche einer in Mittäterschaft begangenen Tathandlung sowie einer versuchten schweren Körperverletzung. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand enthalte die Anklage keine direkten Ausführungen, doch könne aufgrund der Umschreibung bloss eine vorsätzliche Tathandlung in Frage kommen. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass ein Angriff angeklagt sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 62). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; Urteile 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird nach Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Angriff besteht in einer einseitigen physischen Attacke mindestens zweier Personen gegen eines oder mehrere Opfer, welche sich passiv verhalten oder nur versuchen sich zu verteidigen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.1; Urteil 6B_989/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Nach Art. 122 StGB (in der Fassung seit 1. Januar 2018) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 
Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, das heisst sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4, Urteil 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.5 zum Begriff des Eventualvorsatzes, zur diesbezüglichen Unterscheidung von Tat- und Rechtsfrage und zur Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 449 mit Hinweisen). 
 
2.4. Aus der Anklage ergibt sich der an den Beschwerdeführer 1 gerichtete Tatvorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche ihm eine Verteidigung in Kenntnis der an ihn gerichteten Vorwürfe erlaubt. Die Anklage geht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 2, mit einem Schlagstock auf C.________ losgegangen ist und damit mehrfach gegen dessen Kopf geschlagen hat. Weiter äussert sich die Anklage im Detail zu der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der zu beurteilenden tätlichen Auseinandersetzung. Der umschriebene Sachverhalt entspricht den einzelnen Merkmalen des in der Anklage genannten Straftatbestandes des Angriffs, welcher bloss vorsätzlich begangen werden kann. So gilt nach der Rechtsprechung denn auch der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand, wie vorliegend, nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Art. 12 Abs. 1 und Art. 25 i.V.m. Art. 156 und Art. 181 StGB). Auch unter der Prämisse der anderen rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz (versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung statt Angriff) mangelt es der Anklage nicht an einer genügenden Umschreibung des relevanten Lebenssachverhalts. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt anders feststellt bzw. anders rechtlich einordnet, als der Beschwerdeführer 1 sich wünscht, beschneidet dessen Verteidigungsrechte nicht. Der Vorwurf der Körperverletzung ist vom Vorwurf des Angriffs mitumfasst. Ebenso ergibt sich aus der Vorgehensweise der Täterschaft, dass schwere Verletzungen ohne Weiteres möglich gewesen wären. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass angesichts des umschriebenen Tatvorgehens einzig Vorsatz und nicht etwa Fahrlässigkeit zur Diskussion steht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ betreffend den Vorfall vom 18. Februar 2018 verletze Bundesrecht. Er bestreite den angeklagten und diesbezüglich von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt nicht. Hingegen habe die Vorinstanz nicht nachweisen können, wer welche Verletzungen verursacht habe.  
 
3.2. Zur Frage, wann eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorliegt, ist auf E. 2.3.3 hiervor zu verweisen.  
 
3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist mit Blick auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 sind die tatsächlichen Verletzungen, welche C.________ erlitten hat, unerheblich. Desgleichen gilt für deren Urheberschaft. Denn dem Beschwerdeführer 2 wird nicht zur Last gelegt, C.________ tatsächlich schwer verletzt zu haben. Gegenstand des Vorwurfs ist bloss, dass er solches versucht habe. Sowohl das Wissen um die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung als auch deren Inkaufnahme sind angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ohne Weiteres zu bejahen. Eine lebensgefährliche Verletzung drängt sich bei mehreren Schlägen auf den Kopf eines Menschen auf. Dies umso mehr, wenn diese - wie vorliegend geschehen - mit einem Schlagstock ausgeführt werden. Angesichts der wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1, dem Beschwerdeführer 2 und C.________ ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, dass ein unkontrollierbares Geschehen zwischen den drei Beteiligten stattfand, bei welchem es der Beschwerdeführer 2 nicht in der Hand hatte, wie und wo er C.________ am Kopf treffen würde. Indem er im Rahmen des dynamischen Tatgeschehens mehrmals mit einem Schlagstock auf dessen Kopf einschlug, hat er diesen einem hohen, unkalkulierbaren und ihm durchaus bekannten Risiko einer schweren Körperverletzung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer 2 konnte vorliegend nicht darauf vertrauen, dass er C.________ nicht schwer verletzen würde, sondern hat das Risiko einer entsprechenden Verletzung in Kauf genommen. Der Schluss der Vorinstanz auf Eventualvorsatz ist folglich nicht zu beanstanden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie ihn als Mittäter der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ schuldig spreche. Ihre Sachverhaltsfeststellungen liessen den Schluss auf Eventualvorsatz nicht zu. Er sei weder an der Planung noch am Einsatz mit dem Schlagstock beteiligt gewesen. Er habe die Tatherrschaft nicht innegehabt. Die Vorinstanz stütze sich auf die Tatform der sukzessiven Mittäterschaft. Mit der relevanten Tathandlung, dem Zücken des Schlagstocks und dem Einwirken auf C.________s Kopf, habe der Beschwerdeführer 2 ausserhalb des Tatwillens des Beschwerdeführers 1 gehandelt.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen).  
In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer 1 gegen die rechtliche Qualifikation seiner Beteiligung als Mittäter vorbringt, verfängt nicht. Beide Beschwerdeführer betraten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen gemeinsam den Club und gingen gemeinsam auf C.________ los. Dabei hielt der Beschwerdeführer 1 C.________ fest, während der Beschwerdeführer 2 auf diesen einschlug. Gemäss Vorinstanz müsse der Beschwerdeführer 1 im Rahmen dieser Vorgänge realisiert haben, dass der Beschwerdeführer 2 den Schlagstock hervorgeholt und damit gegen C.________s Kopf geschlagen habe; dies habe er wie die anderen Gäste des Clubs gesehen (vgl. angefochtener Entscheid S. 96). Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe keine Kenntnis vom Schlagstock gehabt und bloss zugeschaut bzw. anschliessend "halbmotiviert mittraktiert", überzeugt nicht. Er hat sich der Tatausführung während der Handlungen des Beschwerdeführers 2 vorbehaltlos angeschlossen und gemeinsam mit diesem unter Zuhilfenahme eines Stuhls auf C.________ eingeschlagen. Dass die Vorinstanz angesichts ihrer für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen davon ausgeht, der Beschwerdeführer 1 sei als Mittäter zu betrachten und sämtliche vom Beschwerdeführer 2 ausgeführten Tathandlungen seien ihm zuzurechnen, verletzt kein Bundesrecht. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung ist auf E. 3.3 hiervor zu verweisen. Das unter der genannten Erwägung für den Beschwerdeführer 2 Ausgeführte gilt auch für den Beschwerdeführer 1, der sich durch seine Handlungen vorbehaltlos und gleichwertig an den Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers 2 gegen C.________ mitbeteiligt hat. Es drängt sich jedermann ohne Weiteres auf, dass aus mehrfachen Schlägen mit einem Schlagstock gegen den Kopf sowie mit einem Stuhl auf nicht näher bezeichnete Körperregionen schwere Verletzungen resultieren können und es in einem dynamischen Tatgeschehen mit mehreren Beteiligten blossem Glück zu verdanken ist, wenn solche Verletzungen ausbleiben.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich weiter gegen die Landesverweisung. Er beanstandet die vorinstanzliche Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallprüfung.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).  
 
5.2.2. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2-3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3 und 3.3.1-3.3.3). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3 zum Begriff der im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3-5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4). Darauf kann verwiesen werden.  
 
5.2.3. Betreffend die Interessenabwägung wird massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung und die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit abgestellt (vgl. Urteil 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des EGMR (Urteile Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, §§ 57 ff.) sind weiter folgende Kriterien zu prüfen: die Aufenthaltsdauer im Land, die Staatsangehörigkeit der Beteiligten, die seit der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die familiäre Situation, insbesondere die Dauer und Qualität der Ehe, die Kenntnis des Ehepartners über die Straffälligkeit bei Eheschluss, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter, die Schwierigkeiten einer Ausreise bzw. Rückkehr in den Heimatstaat, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz im Vergleich zum Heimatstaat, der Gesundheitszustand der Beteiligten, die Dauer der allfälligen Fernhaltemassnahme bzw. des Einreiseverbots sowie drohende Nachteile für den Betroffenen und seine Familie bei der Rückkehr in den Heimatstaat.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die versuchte schwere Körperverletzung ziehe gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB von Gesetzes wegen eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren nach sich. Weiter liege ein Härtefall vor, da der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz geboren und aufgewachsen und somit "Ausländer zweiter Generation" sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 143 f.). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer 1 nicht beanstandet.  
 
5.3.2. Anschliessend nimmt die Vorinstanz eine Interessenabwägung vor.  
Zur Art und Schwere der Delikte erwägt sie, der Beschwerdeführer 1 habe sich in vorliegendem Verfahren mehrfach strafbar gemacht und werde unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 18. Februar 2018 sei er mehrfach straffällig geworden, so am 17. Januar 2019 wegen Hinderung einer Amtshandlung und am 31. Januar 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem sei er bereits von der Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 14. September 2015 wegen mehrerer Vorfälle bestraft worden. Unter anderem habe er ein Gebäude besprayt bzw. sei bei einer weiteren Sprayerei Schmiere gestanden. Schliesslich habe er sich am 7. Februar 2015 auch an einem Angriff auf einen Jugendlichen beteiligt, welcher Prellungen im Gesicht und am Kopf sowie eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. Der Beschwerdeführer 1 sei am 20. Dezember 2017 vom Migrationsamt ermahnt worden, insbesondere keine weiteren Straftaten gegen die körperliche Integrität zu begehen. Diese Ermahnung habe nicht gefruchtet, wie der Vorfall vom 18. Februar 2018 zeige. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer 1 ein nicht unerhebliches Aggressionspotential sowie eine gewisse Unbelehrbarkeit zu attestieren. Der Beschwerdeführer 1 habe mehrfach als Jugendlicher und Erwachsener in die körperliche Integrität anderer und damit in ein besonders hochwertiges Rechtsgut eingegriffen. Es sei keine positive Entwicklung erkennbar, sondern die Delinquenz scheine sich zu akzentuieren (vgl. angefochtener Entscheid S. 144 f.). 
Zur persönlichen Beziehung zum Gastland erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1, der nordmazedonischer Staatsangehöriger ist und über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz verfügt, sei hier geboren und aufgewachsen. Er sei sozial und wirtschaftlich gut integriert. Zusammen mit seinen Eltern, Geschwistern und Grosseltern bewohne er ein Zweifamilienhaus. Gemäss seinen Angaben sei er gelernter Sanitärinstallateur. An der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt, temporär als Maschinenführer zu arbeiten und eine Festanstellung in Aussicht zu haben. Er habe eine langjährige Beziehung zu einer Schweizerin, sei ledig und habe keine Kinder (vgl. angefochtener Entscheid S. 143 f.). 
Der Beschwerdeführer 1 verfüge jedoch auch über einen Bezug zu Nordmazedonien. So besuche er sein Heimatland ein- bis zweimal pro Jahr und spreche Albanisch sowie etwas Englisch. Mit seinem Vater spreche er meist Albanisch, mit seinen Geschwistern Deutsch. In seiner Heimat müsste er sich sozial und wirtschaftlich neu orientieren. Indessen erscheine eine erfolgreiche Integration aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung als möglich (vgl. angefochtener Entscheid S. 144). 
Insgesamt sei die vom Beschwerdeführer 1 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als derart gewichtig einzustufen, dass die durchaus erheblichen privaten Interessen des Beurteilten an einem Verbleib in der Schweiz zurückzutreten hätten (vgl. angefochtener Entscheid S. 146). 
 
5.4.  
Die Vorinstanz bezieht in ihrer Interessenabwägung sämtliche relevanten Kriterien mit ein und gewichtet diese in gesetzeskonformer Weise. Inwiefern ihre Sachverhaltsfeststellungen zur Landesverweisung willkürlich sein sollten, ist weder hinreichend dargetan (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts vor, was seine Landesverweisung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse. 
 
5.4.1. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2023 (act. 10) und 14. April 2023 (act. 11) ist nicht einzutreten. Diese sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Ohnehin haben echte Noven vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweis), zumal der Beschwerdeführer 1 in keiner seiner beiden Eingaben näher begründet, weshalb diese im bundesgerichtlichen Verfahren zugelassen werden sollen.  
 
5.4.2. Nicht stichhaltig ist ferner sein Argument, die Vorinstanz billige ihm bloss wirtschaftliche, nicht aber gewichtige persönliche Interessen am Verbleib in der Schweiz zu. Der angefochtene Entscheid ist als Ganzes zu lesen, woraus sich ohne Weiteres ergibt, dass die Vorinstanz die erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers 1 in ihre Beurteilung einfliessen lässt. So attestiert sie ihm eine gute soziale Integration in der Schweiz, berücksichtigt, dass er hier geboren und aufgewachsen ist und hält ihm zugute, dass er mit seinen Eltern, Geschwistern und Grosseltern unter einem Dach lebt. Gleichzeitig geht die Vorinstanz aber auch davon aus, dass der erwachsene Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt ihres Entscheids noch keine eigene Familie gegründet hat, ledig ist und über gute Beziehungen zu seiner Heimat verfügt, was ebenfalls Eingang in die Interessenabwägung finden darf.  
 
5.4.3. Die Vorinstanz verletzt sodann kein Bundesrecht, wenn sie aus den Verurteilungen wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung ein erhebliches Aggressionspotential und aus den mehreren Vorstrafen, der Straffälligkeit während des laufenden Strafverfahrens sowie der Nichtbeachtung der Warnung des Migrationsamtes auf eine Unbelehrbarkeit schliesst. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 (Jahrgang 1999) noch jung ist und sich ungeachtet dessen bereits mehrere, teils erhebliche Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Tatschwere der im vorliegenden Verfahren beurteilten versuchten schweren Körperverletzung als leicht unterhalb des mittelschweren Bereichs angesiedelt hat, vermag der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere übergeht er in seiner Argumentation, dass er bereits mehrfach die körperliche Integrität Dritter verletzt und sein Deliktspotential gesteigert hat. Die vorinstanzlichen Bedenken, dass der Beschwerdeführer 1 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, sind vollumfänglich zu teilen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer 1 seit Januar 2019 wohl verhalten hat, zumal er in den Jahren zuvor mehrfach und über eine längere Zeit strafrechtlich in Erscheinung trat.  
 
5.4.4. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass kein Widerspruch bestehe zwischen der Interessenabwägung bei der Landesverweisung und der Frage, ob ein bedingter Strafvollzug zu gewähren sei, da es sich um unterschiedliche Beurteilungskriterien handle (vgl. angefochtener Entscheid S. 145 f.). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu folgen. Bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung sind andere Kriterien und Massstäbe entscheidend als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
Die Interessenabwägung der Vorinstanz erweist sich insgesamt als rechtskonform. 
 
6.  
 
6.1. Auch der Beschwerdeführer 2 erachtet die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung als rechtswidrig. Dabei bestreitet er nicht, dass mit der Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vorliegt, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss. Zudem schliesst er sich den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, an. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass die bei der Prüfung der Landesverweisung vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle.  
 
6.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen an die Landesverweisung kann auf E. 5.2 hiervor verwiesen werden.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer 2 am 12. Mai 1977 in Nordmazedonien geboren sei. Dort habe er von 1983 bis 1991 die obligatorische Schule besucht und anschliessend eine Lehre als Schreiner begonnen, die er jedoch nicht abgeschlossen habe. Danach sei er in die Schweiz gekommen. Von 1992 bis 1999 sei er hier bei verschiedenen Unternehmen als "Allrounder" beschäftigt gewesen. Seit September 2020 arbeite er als Fabrikmitarbeiter bei I.________ in W.________. Daneben führe er einen Club bzw. eine Kioskwirtschaft. Der Beschwerdeführer 2 sei Staatsangehöriger von Nordmazedonien und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Er sei mit einer Nordmazedonierin verheiratet, die seit etwa 2001/2002 in der Schweiz lebe. Mit ihr habe er vier Kinder (A.A.________, geboren 1999; J.A.________, geboren 2001; K.A.________, geboren 2007 und L.A.________, geboren 2010). Davon seien zwei erwerbstätig und zwei noch schulpflichtig. Die Familie wohne zusammen in zwei Wohnungen. Auch seine Eltern lebten dort, wobei die Liegenschaft in seinem Eigentum stehe. Seine zwei Schwestern seien ebenfalls in der Schweiz zu Hause; seine Grosseltern seien verstorben (vgl. angefochtener Entscheid S. 137).  
 
6.3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt die Vorinstanz sodann die Erheblichkeit der für die Landesverweisung ursächlichen Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung aus nichtigem Anlass) und die damit einhergehende kriminelle Energie, die Höhe der Strafe (20 Monate Freiheitsstrafe, davon 10 unbedingt vollziehbar), die zahlreichen weniger erheblichen Vorstrafen (Verurteilung mittels Strafbefehl vom 17. November 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, Verurteilung mittels Strafbefehl vom 26. Mai 2015 wegen Förderung der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern in einem leichten Fall sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 600.--, Verurteilung mittels Strafbefehl vom 17. November 2017 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.--) und die Delinquenz nach der Anlasstat. Sie erwägt, die relativ kurze Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers 2 seit den letzten Straftaten ändere nichts am Eindruck, dass er eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag lege. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz infolge zeitweiser Arbeitslosigkeit und Schulden bloss teilweise wirtschaftlich integriert. Es entstehe der Eindruck einer teilweise mutwilligen Verschuldung, soweit er die Steuerforderungen und Krankenkassenprämien nicht bezahlt habe (vgl. angefochtener Entscheid S. 138 f.).  
Weiter erwägt die Vorinstanz, das Interesse des sich seit 1992 in der Schweiz befindenden Beschwerdeführers 2 am Verbleib im Gastland sei gestützt auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer und den hier befindlichen Lebensmittelpunkt gewichtig. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, seinen zwei volljährigen und zwei minderjährigen Kindern und seinen Eltern in seiner eigenen Liegenschaft. Auch seine Geschwister befänden sich in der Schweiz. In Nordmazedonien habe er nach der Schule eine Lehre als Schreiner abgebrochen (vgl. angefochtener Entscheid S. 138). Indessen habe er als Staatsbürger von Nordmazedonien die dortige Schulbildung absolviert. Zudem spreche er Serbisch-Kroatisch und Albanisch. Auch seine Ehefrau könne sich dort verständigen. Gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 2 und seiner Familie seien keine bekannt. Es scheine möglich, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in den nordmazedonischen Arbeitsmarkt integrieren könnten. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sieben- und elfjährigen schulpflichtigen Kindern seien zwar in der Schweiz geboren, aber es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie sich nicht in das neue Umfeld in Nordmazedonien eingliedern könnten (vgl. angefochtener Entscheid S. 139 f.). 
Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich zudem, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Aufnahme des Familienlebens (der erste Sohn wurde 1999 geboren) zweifellos keine Kenntnis von den künftigen Straftaten des Beschwerdeführers 2 hatte. 
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer auf 7 Jahre befristeten Landesverweisung das Interesse des Beschwerdeführers 2 am Verbleib im Gastland überwiegen und die angeordnete Massnahme verhältnismässig wie auch völkerrechtskonform sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 140 f.). 
 
6.4.  
Die Vorinstanz bezieht alle massgebenden Kriterien in die Interessenabwägung mit ein. Ihre Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Landesverweisung nicht als rechtswidrig auszuweisen. 
 
6.4.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 den vorinstanzlichen Sachverhalt hinsichtlich der betreffend die Landesverweisung massgebenden Elemente ergänzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich macht er weder Willkür geltend, noch begründet er eine solche Rüge (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
6.4.2. Dass die Vorinstanz in Würdigung aller Kriterien zum Schluss gelangt, eine Landesverweisung sei auszusprechen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es stehen sich gewichtige Interessen gegenüber, wobei die Vorinstanz die wiederholte und über mehrere Jahre andauernde Delinquenz (erste Verurteilung 2014, letzte Tat Oktober 2018), die Steigerung der Schwere der Straftaten und die Straffälligkeit nach der Anlasstat für die Landesverweisung als Kriterien werten durfte, welche letztlich die Abwägung zuungunsten des Beschwerdeführers 2 ausfallen lassen. Nicht zutreffend ist der Einwand, dass die Vorinstanz alleine aufgrund der drei Strafbefehle zu einer schlechten Prognose gelangte. Schliesslich handelt es sich auch nicht um Bagatelldelinquenz, für welche nur Bussen ausgesprochen worden wären, sondern der Beschwerdeführer 2 hat sich mehrfach Vergehen zu Schulden kommen lassen, die eine Geldstrafe nach sich zogen.  
 
6.4.3. Soweit er ferner einwendet, die geringfügigen Schulden seien nicht mutwillig entstanden und er habe sich um einen Abbau bemüht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Punkt alleine ist nicht ausschlaggebend, zumal die Vorinstanz auch aufgrund der temporären Arbeitslosigkeit auf eine nicht über alle Zweifel erhabene wirtschaftliche Integration schliessen durfte.  
 
6.4.4. Nicht von Bedeutung ist bei der Interessenabwägung, dass sich die wirtschaftliche Situation und die entsprechende Arbeitssuche in Nordmazedonien als vergleichsweise schwieriger gestalten mag als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer 2 hat dort die ganze Schulzeit absolviert, beherrscht die Landessprache seiner Heimat und weist eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Fabrikmitarbeiter bei I.________ auf, sodass eine Integration in seinem Heimatland als möglich erscheint.  
 
6.4.5. Am Ergebnis ändert sodann nichts, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer 2 und seine Familie die damit verbundenen gängigen Schwierigkeiten mit sich bringt und sich die Familie entscheiden muss, ob sie zusammen mit den minderjährigen Kindern in die gemeinsame Heimat zieht oder aber eine auf sieben Jahre befristete Trennung hinnimmt. Selbst wenn die noch minderjährigen Kinder hier geboren und schulpflichtig sind, so teilen sie das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern, deren Staatsangehörigkeit sie teilen. Jedenfalls befinden sich die noch minderjährigen Kinder bereits in einem Alter, in welchem sie problemlos für Ferienaufenthalte nach Nordmazedonien zum Beschwerdeführer 2 reisen und moderne Kommunikationsmittel zwecks Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung nutzen können, sofern sie in der Schweiz wohnhaft bleiben würden. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 auch sein volljähriger Sohn, der Beschwerdeführer 1, des Landes verwiesen wird. Insoweit wird der Beschwerdeführer 2 in seiner Heimat nicht alleine sein, sondern einen engen Familienangehörigen haben, der sein Schicksal teilt.  
Die Landesverweisung erweist sich als rechtens. 
 
7.  
Die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer betreffend die Neubemessung der Strafe beziehen sich auf den Fall, dass von der Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung abgesehen wird. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, erübrigt es sich, darauf einzugehen. 
Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei auf eine Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten. Die Beschwerdeführer begründen ihre diesbezüglichen Anträge nicht näher (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Ebensowenig ist mangels Begründung auf die Begehren des Beschwerdeführers 2 betreffend die Aufhebung der Kostenverlegung, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Rückzahlungspflicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1454/2021 und 6B_1465/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer