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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 207/03 
 
Urteil vom 26. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
P.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene P.________ war seit Juli 1998 bei der X.________ AG als Plattenleger angestellt. Ab 21. September 2000 setzte er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aus. Am 17. August 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Beckenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog Angaben der Arbeitgeberin vom 29. August 2001 sowie Berichte des Dr. med. S.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 23. August und 8. September 2001 (letzterer mit beigelegten Berichten des Spitals Z._________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. Januar 2001, und des Medizinisch-Radiodiagnostischen Instituts an der Klinik B._________ vom 5. November 2000 [über ein MRI der LWS vom 4. November 2000]) bei. Zudem holte sie Gutachten des Dr. med. M.________, phys. Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 19. November 2001 und des Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. März 2002 ein. Anschliessend lehnte es die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 28. Mai 2002 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Februar 2003). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ein zusätzliches medizinisches Gutachten einzuholen. Mit der Beschwerdeschrift wurden Zeugnisse (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) des Dr. med. S.________ und des Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingereicht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden unter Einschluss psychischer Störungen mit Krankheitswert (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 
2. 
In medizinischer Hinsicht gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, der Versicherte leide an einem Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bei einer medialen Diskushernie L3/4, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an einem Status nach lumbalem Morbus Scheuermann und an einer Fehlhaltung/Fehlform der Lendenwirbelsäule. Im angestammten Beruf als Plattenleger sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Dagegen sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Betätigung in halbgebückter Position oder stereotypes Überkopfarbeiten mit Reklinationsposition der Lendenwirbelsäule zu 100 % zumutbar. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 19. November 2001. Dieses wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Wie die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung erkannt hat, sind die Ergebnisse des Gutachtens mit dem Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. Januar 2001 vereinbar, während die anders lautende Stellungnahme des Dr. med. C.________ (Berichte vom 23. August und 8. September 2001 sowie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Zeugnisse) nicht geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Zur Klärung des durch Dr. med. M.________ geäusserten Verdachts auf eine funktionelle Überlagerung holte die IV-Stelle auch ein spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ein. Dr. med. L.________ gelangte zum Ergebnis, es liege keine psychische Symptomatik von relevantem Krankheitswert vor. Er führt in seinem Gutachten vom 20. März 2002 aus, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten nach seiner Beurteilung nie beeinträchtigt gewesen. Auch diesem Gutachten kann volle Beweiskraft zugesprochen werden. Das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis des Dr. med. R.________, welches dem Beschwerdeführer ohne Begründung eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Mai 2002 attestiert, vermag die im Gutachten enthaltenen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist mit der Vorinstanz von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste, den erwähnten Anforderungen gerecht werdende Tätigkeit auszugehen. 
3. 
3.1 Den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen könnte (Valideneinkommen), bezifferte das kantonale Gericht gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 29. August 2001 auf Fr. 54'470.-. Diese Vorgehensweise ist korrekt. 
3.2 Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, hat die Vorinstanz das Einkommen, welches er trotz der Behinderung durch eine zumutbare Arbeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), zu Recht gestützt auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt (zu den Grundlagen dieses Vorgehens BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Ausgehend vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im Jahr 2000 von Fr. 4437.- (LSE 2000, Tabelle A1, S. 31) sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 und nach Hochrechnung des 40 Wochenstunden entsprechenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2001 von 41,7 Stunden resultierte ein Betrag von Fr. 56'895.-. Rechtsprechungsgemäss kann einer zu erwartenden behinderungsbedingten Lohneinbusse sowie weiteren einkommensmindernden Faktoren durch einen gesamthaft zu bemessenden, prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann offen bleiben, wie dieser Abzug im vorliegenden Fall zu bemessen wäre, ergibt doch selbst das bei Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) resultierende Invalideneinkommen von Fr. 42'671.- in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 54'470.- einen Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: