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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 355/02 
 
Urteil vom 30. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, Sporrengasse 1, 8201 Schaffhausen 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 12. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1944, meldete sich am 17. März 1994 bei der Invalidenversicherung an. Er ersuchte um eine Rente, da er seit dem 23. April 1993 an Rückenschmerzen leide und als selbstständigerwerbender Gebäudereiniger nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Das IV-Sekretariat des Kantons Schaffhausen (heute: IV-Stelle Schaffhausen) traf in der Folge medizinische Abklärungen und liess den Versicherten unter anderem an der Orthopädischen Universitätsklinik Q.________, untersuchen (Gutachten vom 13. Januar 1995). Dr. med. B.________ und PD Dr. med. C.________, Oberarzt, stellten die Diagnose einer Cervicobrachialgie rechts bei Uncarthrose und leicht erosiver Osteochondritis C5/6 rechts sowie einer rezidivierenden Lumboischialgie rechtsbetont bei mediolateraler Diskushernie L4/5. Die Ärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit als zu 50 % eingeschränkt. Mit Verfügung vom 16. Februar 1996 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. April 1994 eine Viertelsrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. In der Begründung wurde angeführt, aus dem Vergleich des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens der Jahre 1990 bis 1992 (Fr. 36'044.-) und demjenigen nach Eintritt der Invalidität für das Jahr 1994 (Fr. 20'350.-) lasse sich ein Invaliditätsgrad von 43,54 % ermitteln. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 
 
Am 4. Juni 1996 stellte A.________ ein Revisionsgesuch, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle zog wiederum die medizinischen Akten bei, liess von ihrem Berufsberater die Möglichkeiten für eine berufliche Eingliederung abklären und gab eine medizinische Begutachtung in Auftrag. Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte am 25. Januar 1999 in seiner Expertise aus, im Vergleich zur medizinischen Sachlage, welche der Verfügung vom 16. Februar 1996 zugrunde gelegen habe, sei eine Verschlechterung eingetreten. Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als selbstständiger Gebäudereiniger schätze er auf 65 %. In einer leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit sei von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Berufsberater der IV-Stelle kam seinerseits zum Schluss, der Versicherte sei in seiner selbstständigen Tätigkeit optimal eingegliedert (Bericht vom 31. Mai 1999). Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens - in welchem sich der Versicherte ausführlich vernehmen liess - teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass keine gesundheitliche Erwerbseinbusse mehr vorliege und dass der Anspruch auf eine Rente damit per 31. Dezember 2000 entfalle (Verfügung vom 30. November 2000). 
B. 
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 30. November 2000 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 1994, eventuell ab 1. Juni 1999, eine ganze Rente auszurichten, subeventuell sei die Ausrichtung der Viertelsrente zu belassen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen kam in seinem Entscheid vom 12. April 2002 zur Erkenntnis, dass eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung nicht erstellt und eine Verschlechterung zumindest nicht ausgeschlossen sei. Somit stehe nicht fest, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorgelegen habe. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurück. 
C. 
Die IV-Stelle Schaffhausen erhebt gegen den Entscheid vom 12. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, dieser sei aufzuheben. 
 
A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf deren Gutheissung. Allenfalls sei der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad gemäss der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht festgelegten Bemessungsmethode neu berechne. 
D. 
Mit Eingabe vom 4. September 2002 lässt A.________ Arztberichte (vom 28. Juni bzw. 8. Juli 2002) auflegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 2003 informiert der Versicherte, dass ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2003 rückwirkend ab 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht mehr zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen (BGE 127 V 353). Anderes gilt einzig, wenn diese Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidene Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten. Dies trifft vorliegend auf den nachträglich eingereichten Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin, vom 8. Juli 2002 (inklusive MRI-Untersuchungsbericht vom 28. Juni 2002) nicht zu, weshalb er unbeachtlich bleiben muss. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 117 V 18 Erw. 2c) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 117 V 293 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 159 Erw. 1b, vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c, vgl. auch BGE 125 V 352). Darauf wird verwiesen. 
 
Hinzuzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 30. November 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3. 
Entgegen der Darstellung in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht eingereicht (Entgegennahme des vorinstanzlichen Entscheides: 17. April 2002; Postaufgabe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: 16. Mai 2002), womit auf diese einzutreten ist. 
4. 
4.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
4.2 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass erreicht. 
5. 
5.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. Februar 1996 hatte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab April 1994 zugesprochen. Diese wurde mit der nun im Streite liegenden Verfügung vom 30. November 2000 per 31. Dezember 2000 aufgehoben, da die Verwaltung zur Erkenntnis kam, es bestehe keine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse mehr. 
5.2 Das kantonale Gericht zog in Erwägung, aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht schlüssig hervor, ob sich in gesundheitlicher Hinsicht eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit ergeben habe. Dies auch angesichts der im September 2000 notwendig gewordenen Hospitalisation des Versicherten im Psychiatriezentrum Schaffhausen. Da eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners nicht erstellt und eine Verschlechterung zumindest nicht auszuschliessen sei, stehe nicht fest, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorgelegen habe. Zudem könne ein Invaliditätsgrad nicht bloss mittels Vergleich von Geschäftsergebnissen bestimmt werden. Die IV-Stelle habe somit weitere Abklärungen zu treffen und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu verfügen. 
5.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere gerügt, der Bericht des Psychiatriezentrums Y.________ vom 20. September 2000 halte klar fest, dass die Hospitalisation aufgrund einer Alkoholintoxikation mit fürsorgerischer Freiheitsentziehung notwendig geworden, also vorübergehender Natur und damit im Verfügungszeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Zudem habe der Versicherte eine detaillierte Buchhaltung geführt, womit die hypothetischen Einkommen ermittelt werden könnten und kein Raum für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bestehe. 
6. 
Letztinstanzlich ist strittig, ob es die vorhandene Aktenlage erlaubt festzustellen, dass sich die medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnisse des Versicherten per Ende Dezember 2000 so sehr verbessert haben, dass keine, oder zumindest keine rentenbegründende Invalidität mehr vorhanden war. 
6.1 
6.1.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 16. Februar 1996 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vor allem auf ein Gutachten der orthopädischen Universitätsklinik Q.________ vom 13. Januar 1995. Dort wurden die Diagnosen einer Cervicobrachialgie rechts bei Uncarthrose und leicht erosiver Osteochondritis C5/6 rechts sowie einer rezidivierenden Lumboischialgie rechtsbetont bei mediolateraler Diskushernie L 4/5 gestellt. Die Arbeitsfähigkeit schätze man auf 50 %, wobei eine Besserung nicht zu erwarten sei, auch nicht in einer anderen Tätigkeit. In der Rentenverfügung stützte sich die Beschwerdeführerin unabhängig von der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter auf die Einkommen gemäss Steuererklärung für die Jahre 1990 bis 1992 (Valideneinkommen) beziehungsweise 1994 (Invalideneinkommen). 
6.1.2 Der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2000 wird in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Januar 1999 zugrundegelegt. Dieser stellte die Diagnosen von chronisch rezidivierenden Lumbalgien bei moderaten polysegmentalen degenerativen Discopathien L2 - L5 sowie Wirbelsäulen-Fehlstatik (Skoliose); von chronisch rezidivierenden Dorsalgien bei s-förmiger BWS-Skoliose mit segmentalen reflektorischen Dysfunktionszeichen Th4/5/6 sowie Th11/12; von Schulterbeschwerden links bei degenerativer Rotatorenmanschettenerkrankung und von einer Dupuytren-Kontraktur Digitus 4 rechts. Vergleicht man diese Diagnosen mit jenen vom Januar 1995, zeigt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlaufe von vier Jahren. Entsprechend wird auch die Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Gebäudereiniger nur noch mit 35 % beziffert. Hingegen erachtete Dr. D.________ eine leichte Tätigkeit als Raumpfleger im Rahmen von 85 % für zumutbar. 
6.1.3 Für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 30. November 2000 liegen keine medizinischen Daten vor. Es ist einzig bekannt, dass der Beschwerdegegner vom 7. bis 15. September 2000 notfallmässig in stationärer psychiatrischer Behandlung stand. Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums Y.________ vom 20. September 2000 zeigten sich im neuropsychologischen Befund deutliche kognitive Funktionsschwächen in den Bereichen Gedächtnis, konstruktive Praxie und konzeptuelle Fähigkeiten. Aus dem Bericht vom 17. Oktober 2000 geht hervor, dass die Ursache der Hirnleistungsschwäche nicht bekannt sei und nur möglicherweise eine chronische Alkoholabhängigkeit vorliege, welche der Patient bestreite und auch vom Hausarzt nicht bestätigt werde. 
6.2 Die Beschwerdeführerin hat keine psychiatrische Begutachtung vornehmen lassen. Ebensowenig wurden neue Berichte oder Gutachten über den rheumatologisch/orthopädischen Gesundheitszustand eingeholt, nachdem die Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Revisionszeitpunkt bereits knapp zwei Jahre zurücklag. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Versicherten per Ende des Jahres 2000 wesentlich verbessert haben. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es sich bei der Alkoholintoxikation des Beschwerdegegners und der dadurch notwendig gewordenen Hospitalisation um einen vorübergehenden Umstand gehandelt hatte. Damit ist aber nicht geklärt, was es mit der diagnostizierten Hirnleistungsschwäche auf sich hatte und ob sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte. Wie bereits gesehen, haben sich die Diagnosen im Gutachten von Dr. med. D.________ verglichen mit der Begutachtung vom Januar 1995 verschlechtert. Einzig in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an einer angepassten leichten Stelle divergieren die Gutachter. Während an der Klinik Q.________ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, schätzt Dr. med. D.________ diese auf 85 %. Angesichts der verschlechterten medizinischen Verhältnisse lässt sich schliessen, dass es sich dabei um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen (höchstens) gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, welche keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V 371 Erw. 2b; SVR 1996 IV 70 203 Erw. 3a). Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verbesserung vor, welche Grundlage für eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente bilden könnte. 
6.3 Etwas anderes ergibt sich schliesslich auch nicht in erwerblicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin ist in der angefochtenen Verfügung von den durchschnittlichen Betriebsgewinnen der Jahre 1988 bis 1992 ausgegangen und hat diese nach eigenen Angaben an die Lohnentwicklung angepasst, wobei nicht deklariert wurde, wie und auf welchen Zeitpunkt diese Anpassung erfolgte. Es resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 26'707.-. Auffallend ist dabei, dass für die ursprüngliche Rentenzusprechung mit einem Valideneinkommen von Fr. 36'044.- (aus dem Vergleich der durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Jahre 1990 - 1992) gerechnet worden war. In der Verfügung vom 30. November 2000 wurde das geschätzte Valideneinkommen mit dem Betriebsgewinn des Jahres 1998 verglichen. Damit stehen auch in Bezug auf die Einkommenssituation keine tauglichen Vergleichgrundlagen für eine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung zur Verfügung. 
6.4 Das kantonale Gericht hat damit zu Recht die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu Abklärungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen. Wie gesehen, bekundete die Beschwerdeführerin Mühe, ein relevantes Valideneinkommen zu ermitteln. Wenn, wie vorliegend, das geschätzte Invalideneinkommen wesentlich höher ist, als das Valideneinkommen, und dieser Umstand nicht durch zusätzliche Faktoren wie eine erfolgte Umschulung oder dergleichen zu erklären ist, deutet dies darauf hin, dass für die Invaliditätsschätzung untaugliche Werte miteinander verglichen wurden. Die Beschwerdeführerin wird bei der erneuten Prüfung, ob sich der rentenrelevante Sachverhalt nach dem 16. Februar 1996 wesentlich verändert hat, auf die ausserordentliche Bemessungsmethode abzustützen und sich dabei nach der in BGE 128 V 29 ff. aufgezeigten Berechnungsart zu richten haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- für das letztinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: