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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 465/02 
 
Urteil vom 9. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene B.________ meldete sich am 30. April 1998 wegen Rückenbeschwerden, Rheuma und Fibromyalgie zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und erliess am 21. Januar 1999 eine Verfügung, mit welcher sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente mit der Begründung verneinte, dass B.________ mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autoverkäufer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Auf Einwendungen des Versicherten hin, hob sie den Verwaltungsakt am 3. Februar 1999 auf und erliess nach zweimaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 25. Juni 2001 eine neue Verfügung, mit welcher sie B.________ mit Wirkung ab 1. April 1997 eine halbe Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 60 % zusprach. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte ohne die Invalidität als Autolackierer oder Autovorführer ein Einkommen von Fr. 57'773.- und als Invalider mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit einen Verdienst von Fr. 23'725.- zu erzielen vermöchte. 
B. 
B.________ legte dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte sei gelernter Automechaniker und mit Ausnahme einiger Monate im Jahr 1995 stets als Selbstständigerwerbender tätig gewesen, wobei er nie über mehr als Fr. 10'000.- jährlich mit der AHV abgerechnet habe, weshalb ein Rentenanspruch entfalle. Am 16. Oktober 2001 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung, mit welcher sie diejenige vom 25. Juni 2001 wiedererwägungsweise aufhob. B.________ beschwerte sich auch dagegen und gegen die von der Verwaltung am 25. Oktober 2001 verfügte Rückforderung der in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001 ausgerichteten Leistungen. 
Mit Beschluss vom 5. März 2002 machte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B.________ auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde (gegen die Verfügung vom 25. Juni 2001) zurückzuziehen. Dieser machte hievon keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 16. und 25. Oktober 2001 nicht ein, wies diejenige gegen den Verwaltungsakt vom 25. Juni 2001 ab und stellte in Aufhebung dieser Verfügung fest, dass kein Rentenanspruch bestehe. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe Rente, subeventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung 
 
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Invaliditätsbemessung im ausserordentlichen Verfahren (Betätigungsvergleich) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Anfechtungsgegenstand bildet allein die Verfügung vom 25. Juni 2001, mit welcher die Verwaltung ab 1. April 1997 eine halbe Invalidenrente zusprach. Soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügungen vom 16. und 25. Oktober 2001 angefochten hat, ist die Vorinstanz zu Recht darauf nicht eingetreten und hat ihnen lediglich die Bedeutung eines Antrages an das Gericht beigemessen (AHI 1994 S. 271 Erw. 4a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
2.3 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 23. Mai 2002, U 234/00). 
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
3.1.1 In der Verfügung vom 16. Oktober 2001 hat die Verwaltung den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dass der Versicherte nie über ein beitragspflichtiges Einkommen von mehr als Fr. 20'000.- abgerechnet habe und das zumutbare Invalideneinkommen höher sei, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich vorgenommen und das Valideneinkommen auf Grund der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 1979 bis 1994 erzielten Einkommen auf höchstens Fr. 2'500.- festgesetzt. 
3.1.2 Auf das Durchschnittseinkommen gemäss IK-Auszug kann nicht abgestellt werden, weil es offensichtlich den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht entspricht. In den Jahren 1991 bis 1994 hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Beiträge abgerechnet, weil er sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hat. Entsprechende Belege hat er im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht; zudem hat er Unterlagen eingereicht, welche darauf schliessen lassen, dass er über zusätzliche Einkünfte verfügte. Die gemäss IK-Auszug abgerechneten Einkommen stellen unter diesen Umständen keine zuverlässige Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens dar. Des Weitern ist zu beachten, dass das Valideneinkommen hypothetisch auf Grund der beim Rentenbeginn bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehenden Verhältnisse festzusetzen ist. Massgebend ist daher nicht, was der Beschwerdeführer in den Jahren 1979 bis 1994 verdient hat, sondern das Einkommen, welches er als Gesunder ab 1997 erzielt hätte. Das nicht existenzsichernde Einkommen gemäss IK-Auszug könnte ihm nur angerechnet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen wäre, dass er sich ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer derart bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb). Dies ist jedoch nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat am 1. Februar 1995 eine Halbtagsstelle als Automechaniker/Autoverkäufer/Allrounder in einem Garagebetrieb angetreten. Zwar hat er das Arbeitsverhältnis bereits Ende August 1995 wieder aufgelöst, wobei seinen Angaben zufolge gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren. Der Umstand, dass er nach langjähriger selbstständiger Erwerbstätigkeit eine unselbstständige Tätigkeit aufnahm, und die Tatsache, dass er sich am 21. Juni 1996 verheiratet und für zwei schulpflichtige Kinder die Sorgepflicht übernommen hat, machen es jedoch wahrscheinlich, dass er sich nicht (weiterhin) mit einer Randexistenz begnügt hätte. Es rechtfertigt sich daher, bei der Festsetzung des Valideneinkommens vom Verdienst auszugehen, den er ohne den Gesundheitsschaden als Angestellter eines Garagebetriebes erzielt hätte. Dabei kann nicht auf den vom Beschwerdeführer bei der SB-Garage in Schlieren für eine Anstellung von 50 % bezogenen Monatslohn von Fr. 2'800.- abgestellt werden. Nach den Auskünften des Arbeitgebers war er ohne schriftlichen Vertrag auf Zusehen hin angestellt gewesen. Es fehlen nähere Angaben zur effektiv ausgeübten Tätigkeit, zum Leistungslohn und dem hypothetischen Lohn ohne den Gesundheitsschaden. Die Feststellung im Fragebogen für den Arbeitgeber, wonach es sich um einen Nettolohn gehandelt hat, steht zudem im Widerspruch zu den Angaben im Lohnausweis. Der fragliche Lohn stellt unter diesen Umständen keine zuverlässige Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens dar. 
3.2 Daraus folgt aber nicht, dass die Invalidität nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln ist, wie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragt wird. Vielmehr sind für die Festsetzung des Valideneinkommens statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen, wobei auf Grund der Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt und als angelernter Automechaniker und Autolackierer tätig gewesen ist. Immerhin ist anzunehmen, dass er in diesem Bereich über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt. Nach Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Bereich Handel und Reparatur von Automobilen für Männer im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auf Fr. 4'717.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) zu einem Valideneinkommen von Fr. 59'293.- führt. 
4. 
4.1 Laut Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Q.________ vom 24. Juli 2000 leidet der Beschwerdeführer an chronischem Panvertebralsyndrom bei Diskushernie C5/6, Kyphose der HWS, kleiner Diskushernie L5/S1, lumbosakralem Übergangswirbel und leichter Spondylarthrose der LWS, Wirbelsäulenfehlhaltung, Haltungsinsuffizienz und Zeichen einer Symptomausweitung; zudem besteht ein Status nach arthroskopischer Synovektomie (17. Dezember 1997) wegen posttraumatischer Nekrose am Scaphoid der rechten Hand. Nach gutachterlicher Auffassung sind ihm zufolge eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Handgelenks mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar; für angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeiten besteht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % mit der Möglichkeit einer weiteren Steigerung. 
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepassten leichten Tätigkeiten anzunehmen. Die gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zu verrichten vermag, steht im Einklang mit den in den Akten enthaltenen weiteren Arztberichten. Im Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals Q.________ vom 16. April 1997 wird ausgeführt, der Versicherte sollte das Heben schwerer Lasten und stark belastende Körperpositionen vermeiden, aus neurologischer Sicht sei aber nichts gegen eine Tätigkeit beispielsweise als Autoverkäufer einzuwenden. Dass der Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, bestätigten auch der behandelnde Arzt Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin FMH, in Berichten vom 3. und 5. Juni 1998 sowie der Rheumatologe PD Dr. med. F.________, welcher eine Fibromyalgie diagnostizierte (Berichte vom 16. April und 18. Juni 1998). Schliesslich vertrat auch der Handchirurge Dr. med. Butz, die Auffassung, dass dem Versicherten angepasste leichte Tätigkeiten ohne das Heben schwerer Lasten und ohne Kraftanwendungen der rechten Hand zumutbar sind (Bericht vom 5. März 1999). Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, steht damit fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer geeigneten körperlich leichten Arbeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. 
4.3 Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, eine Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm nicht möglich. Nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil stehen ihm zahlreiche Tätigkeiten offen, mit denen er die Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte. Dass entsprechende Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat die IV-Stelle mit den aufgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) dargetan. Darüber hinaus bestehen viele andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Wie im Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals Q.________ ausgeführt wird, wäre dem Beschwerdeführer selbst die früher ausgeübte Tätigkeit als Autoverkäufer oder Autohändler zumutbar. 
4.4 Die Verwaltung hat der Invaliditätsbemessung lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt. Praxisgemäss ist daher auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im privaten Sektor auf Fr. 4'268.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 26'824.- ergibt. Weil der Beschwerdeführer als Teilzeitbeschäftigter mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte (LSE 1998 S. 20 Tabelle 6), ist ihm ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Weitere von der Rechtsprechung anerkannte Abzugsgründe (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.) sind nicht gegeben; insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug, zumal den bestehenden Beeinträchtigungen mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in weitem Masse Rechnung getragen wird. Der Abzug vom Tabellenlohn ist daher auf nicht mehr als 10 % festzusetzen. Daraus folgt ein Invalideneinkommen von Fr. 24'141.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'293.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,2 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gibt. Zum gleichen Resultat führt ein Einkommensvergleich für das Jahr 1997. Die Verfügung vom 25. Juni 2001, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen hat, besteht im Ergebnis somit zu Recht. Unbestritten ist der verfügte Rentenbeginn am 1. April 1997. 
5. 
Im Hinblick darauf, dass im Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Q.________ vom 24. Juli 2000 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit von mindestens 50 % angegeben und die Auffassung vertreten wird, dass mit einer längerfristigen aktiv orientierten Physiotherapie eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte, wird die Verwaltung eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2001 vorzunehmen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: