Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_727/2011 
 
Urteil vom 16. Januar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, c/o A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. November 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Bezirksgericht mit Beschlüssen vom 5. Mai 2011 und vom 22. September 2011 auf eine u.a. gegen die Beschwerdegegnerinnen gerichtete Klage nicht eintrat, mit welcher der Beschwerdeführer Fr. 27'430.88 für ausstehenden Lohn und Fr. 2'500.-- als Schadenersatz sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, eine Arbeitsbestätigung, eine Kündigungsbegründung, eine Zeugnisänderung, eine Entschuldigung und ein Gutachten gefordert hatte; 
dass das Bezirksgericht im zweiten Beschluss die Kosten von Fr. 2'850.-- dem Beschwerdeführer auferlegte und ihn verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde beantragte, das vorinstanzliche Verfahren kostenlos zu erklären; 
dass das Obergericht die Beschwerde am 18. November 2011 kostenpflichtig abwies, mit der Begründung aufgrund der geforderten Geldsumme und der übrigen Streitpunkte, denen ebenfalls ein Streitwert zukomme, übersteige der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 114 lit. c ZPO offensichtlich, was dem Beschwerdeführer aufgrund des eingereichten Klageformulars habe klar sein müssen; 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 2. Dezember 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass dies namentlich auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz Voreingenommenheit vorwirft, ohne indessen in rechtsgenüglicher Weise Umstände aufzuzeigen, die den Anschein einer solchen erwecken könnten (BGE 136 I 207 E. 3.1), namentlich hinreichend zu begründen, inwiefern der Vorinstanz krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer unterlaufen sein sollen, die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen könnten (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138); 
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2011 das sinngemässe Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; 
dass dieses Gesuch, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren die genaue Bezeichnung und Anschrift der Beschwerdegegnerin 2 nicht mitteilte und gemäss dem Beschluss der Erstinstanz vom 5. Mai 2011 kein Unternehmen mit dem Namen und der Anschrift der Beschwerdegegnerin 2 existiere, weshalb dieser angeblichen Beklagten keinerlei Mitteilungen über das kantonale Verfahren gemacht wurden; 
dass demzufolge auch auf eine Mitteilung dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin 2 zu verzichten ist; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Januar 2012 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer