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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1071/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung im Amt usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2014. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Im Zusammenhang mit einem Erbteilungsprozess reichte der Beschwerdeführer gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 14. Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. 
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG könnten nicht eingehalten werden, da die Bestimmung den allgemeinen Menschenrechten und insbesondere dem Recht auf Zugang zu einem Gericht widerspreche. Die relevanten Prozessunterlagen hätten einen Umfang von ca. 7´000 Seiten. Die Staatsanwaltschaft habe all sein Geld gestohlen, und die Möglichkeit zum Kopieren existiere in dem Gefängnis, in dem er sich zurzeit befinde, nur sehr beschränkt (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). 
 
 Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, wobei offenbleiben kann, wie es sich mit dem Umfang der Akten und der Möglichkeit verhält, im Gefängnis zu kopieren. Ohne jeden Zweifel wäre es dem Beschwerdeführer, der sich sehr eloquent auszudrücken vermag, möglich und zuzumuten, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll. Eine solche kurze Begründung kann von ihm ohne Weiteres verlangt werden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ihm den Zugang zum Bundesgericht verunmöglichen könnten. 
 
 Im Übrigen genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG tatsächlich nicht. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kurz auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Vorwürfe gegen eine Oberrichterin und auf eine weitschweifige Darstellung der ganzen Angelegenheit aus seiner Sicht. Da aus der Eingabe nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Bescherdeführers gegen das Recht verstossen soll, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_286/2014 vom 6. Oktober 2014 ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn