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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_100/2012 
 
Urteil vom 29. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1962 geborene V.________ war als Geschäftsführer/Eisenleger der X.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. April 2006 auf einer Leiter ausrutschte und sich eine Sehnenruptur links zuzog. Für die verbliebenen Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2008 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % und mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009 den Invaliditätsgrad auf 47 %. 
 
B. 
Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt V.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 %, eventuell 54 % auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente hat. 
 
3. 
3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 
 
3.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Auszugehen ist dabei vom Bruttogehalt. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer hätte sich nach eigenen Angaben im Jahre 2007 als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes wie in den Vorjahren einen Bruttolohn von Fr. 7'000.- ausbezahlt, weshalb das Valideneinkommen auf Fr. 91'000.- zu bemessen sei, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin zunächst von einem höheren Gehalt ausgegangen ist. 
 
3.3 Bezüglich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, ihm eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkungen möglich wäre. Die Vorinstanz hat erwogen, das Invalideneinkommen sei daher aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Auszugehen sei vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer. Aufgrund der verbleibenden eingeschränkten Gebrauchsmöglichkeiten der linken Hand auch in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten rechtfertige es sich zudem, vom Tabellenlohn einen Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 in der Höhe von 20 % vorzunehmen. Der Beschwerdeführer betrachtet sich seinerseits als funktionell Einarmiger. Als solcher fielen für ihn jegliche Erwerbsmöglichkeiten in produktionsnahen Betrieben ausser Betracht; es seien daher nur einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor zu berücksichtigen. Zudem sei der Abzug vom Tabellenlohn auf den maximal zulässigen Wert von 25 % zu erhöhen. 
 
3.4 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich als funktionell Einarmiger zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und 8C_635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers wäre zudem auch bei einem funktionell Einarmigen der Abzug vom Tabellenlohn nicht zwingend auf 25 % zu erhöhen (vgl. Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3). Da die Frage nach der Höhe des Abzuges nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung einer bundesgerichtlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 - vgl. zur Anwendung dieser Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht auch Urteil 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.2), müsste es selbst dann, wenn der Beschwerdeführer als Einarmiger anerkannt würde, beim vorinstanzlichen Abzug sein Bewenden haben. 
 
3.5 Ist somit weder die vorinstanzliche Bemessung des Validen- noch jene des Invalideneinkommens zu beanstanden, so besteht der kantonale Gerichtsentscheid zu Recht; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. März 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer