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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 268/04 
 
Urteil vom 9. Mai 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
A.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene A.________ war seit 5. März 1990 im Umladdienst der Briefpost tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. November 1998 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, bei welchem ein fahrender Panzer-Rollbehälter seitlich auf sein linkes Bein kippte. In der Chirurgischen Klinik des Spitals T.________ wurden eine laterale Fibula-Fraktur Weber C mit zweitgradiger offener medialer Malleolar-Fraktur OSG links diagnostiziert und eine notfallmässige operative Sanierung durchgeführt. Ab 1. Juli 1999 arbeitete A.________ halbtags in der Sacksammelstelle der Briefpost, wo er körperlich leichte Arbeiten im Stehen verrichtete. Nach diversen medizinischen Abklärungen stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 per 15. Juli 2001 ein. An ihrem Standpunkt hielt sie nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung mit Einspracheentscheid vom 30. August 2002 fest. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte A.________ mit Verfügungen vom 21. Juni und 11. Juli 2002 für die Zeit ab 1. November 1999 bis 30. November 2000 eine halbe und ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 
B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente der Unfallversicherung und einer Integritätsentschädigung, beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die SUVA ein Gutachten der Universitätsklinik B.________ vom 5. September 2003 sowie eine Beurteilung des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 23. September 2003 ein. A.________ erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 29. Juni 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung sowie nach Einholung von Arbeitgebereinkünften über die Lohnverhältnisse ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Festsetzung einer auf einem Invaliditätsgrad von 36% beruhenden Invalidenrente der Unfallversicherung bzw. zur Berechnung der Komplementärrente beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Nicht mehr streitig und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers vom 23. November 1998 und den psychischen Leiden kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Streitig und zu prüfen ist lediglich noch die für einen allfälligen Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung. 
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 129 V 222, 126 V 75) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der Verordnung hiezu (ATSV) vom 11. September 2002 auf den vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich für das Jahr 2001 vorgenommen. Das Valideneinkommen hat sie der Lohnabrechnung für das Jahr 2001 entnommen, welche einen Bruttolohn (ohne Kinder- und Familienzulage) von Fr. 61'039.- ausweist. Das kantonale Gericht erwähnte, dass der entsprechende Bruttolohn im Jahr 1998 Fr. 70'238.- betragen habe, dass darin jedoch Nachtdienstvergütungen von Fr. 9'001.60 enthalten gewesen seien. Da solche spezifischen Vergütungen beim Einkommensvergleich entweder auf Seiten des Validen- und des Invalideneinkommens oder aber gar nicht zu berücksichtigen seien, werde vorliegend auf den Grundlohn ohne diese Vergütungen abgestellt. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung beigezogen, ist vom monatlichen Bruttolohn für Männer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss LSE 2000, Tabelle TA1, von Fr. 4437.- ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der berufsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 56'894.40 ermittelt. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6,79%, gerundet 7% (BGE 130 V 121). 
3. 
3.1 Was zunächst das Valideneinkommen anbelangt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Nettoverdienst - ohne Schichtzulagen - von Fr. 61'039.- abgestellt. 
 
Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16, mit mehreren Hinweisen; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). Derartige Zuschläge sind indessen auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer Schichtzulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit ausbezahlt worden, weil er vor dem Unfall regelmässig entsprechende Dienste geleistet hat. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre. Im Ergebnis kann die vorinstanzliche Betrachtungsweise demzufolge nicht beanstandet werden. 
3.2 Bezüglich Ermittlung des Invalideneinkommens rügt der Versicherte, es sei kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden. 
 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
 
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Gesundheitliche Einschränkungen bestehen in den dem Beschwerdeführer offen stehenden Erwerbszweigen nicht. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass dem Versicherten gestützt auf sein Alter oder seine Nationalität/ Aufenthaltskategorie ein Abzug zuzugestehen wäre, war er doch im massgebenden Zeitpunkt noch nicht 50jährig und arbeitete bereits seit zwanzig Jahren in verschiedenen Berufen in der Schweiz. Er ist denn auch während Jahren bei der PTT tätig gewesen und hat seine Stelle nach dem Unfall nicht verloren, sondern konnte in einem reduzierten Pensum an einem andern Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. Ein Abzug vom Tabellenlohn ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem zumutbaren Beschäftigungsgrad, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit 100% beträgt. Es ist daher für das Invalideneinkommen vom ungekürzten Tabellenlohn, welchen die Vorinstanz korrekt ermittelt hat, auszugehen. 
3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. 
3.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob auch auf die von der Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung eingereichten Arbeitsplatzbeschreibungen aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), welche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 129 V 474 Erw. 4) entsprechen und zum gleichen Ergebnis führen, abgestellt werden könnte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: